HEGA 06/07- 06 - Übergangsgeld - Anpassungsfaktor ab 1. Juli 2007

SP III 31 – 71160/7019

01.07.2007
30.06.2012
ja

Zusammenfassung

SGB III - Der Anpassungsfaktor nach § 50 SGB IX beträgt ab 1. Juli 2007 bundeseinheitlich 1,0091.


Der Faktor nach § 50 SGB IX für die Anpassung der dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Berechnungsgrundlage beträgt

ab 1. Juli 2007 bundeseinheitlich 1,0091.

Mit der nächsten Ergänzung wird in der D@ - online [Reha] die Anlage 1 zu § 50 SGB IX entsprechend aktualisiert.

Der Anpassungsfaktor wurde in die Anwendung coLei PC Reha eingearbeitet.
Er steht den Dienststellen in der Anwendung voraussichtlich ab 25.06.2007 zur Verfügung.