HEGA 04/08 - 12 - Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung an Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

SP III 31 – 7292 B

20.04.2008
31.12.2014
ja

Zusammenfassung

Seit 1.1.2008 erstattet die BA die Beiträge zur Rentenversicherung an die WfbM für Personen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich. Dies ist eine Klarstellung zur HEGA 11/2007 Nr. 14.

1. Verfahren zur Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge

Ergänzend zur HE/GA 11/2007 Nr. 14 Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung sind folgende Hinweise zum Verfahren zu beachten:

Wird der behinderte Mensch durch Ausbildungsgeld (Abg) gefördert, ist der Rentenversicherungsbeitrag auf Grundlage von 80 Prozent der Bezugsgröße auf Antrag der WfbM zu erstatten. Dazu ist von der Werkstatt das Antragsformular BA II R 195 zu verwenden. Die Zahlung der Beiträge an die WfbM ist mit einer Anweisung der Belegart 6021, Leistungsart ABG-W vorzunehmen.

Hat der behinderte Mensch Anspruch auf Übergangsgeld (Übg), richtet sich das Verfahren nach dem Ergebnis der Vergleichsberechnung.
Sind 80 Prozent des dem Übg zugrunde liegenden Regelentgeltes höher als 80 Prozent der Bezugsgröße bleibt das Verfahren wie bisher, d.h. die Sozialversicherungsbeiträge sind direkt an den Rentenversicherungsträger zu zahlen.

Sind dagegen 80 Prozent der Bezugsgröße (§§ 1 S. 1 Nr. 2a, 162 Nr. 2 SGB VI) höher als 80 Prozent des dem Übg zugrunde liegenden Regelentgeltes (§§ 3 S. 1 Nr. 3, 166 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) ist der WfbM auf Antrag der Rentenversicherungsbeitrag auf Grundlage von 80 Prozent der Bezugsgröße zu erstatten (§ 3 S. 5 SGB VI). Hierfür ist von der Werkstatt ebenfalls das Antragsformular BA II R195 zu verwenden. Das Formular wird dazu in Kürze um den Punkt der alleinigen Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge ergänzt. Die Zahlung der Beiträge an die WfbM ist mit einer Anweisung der Belegart 6021, Leistungsart UBG-W vorzunehmen.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es auch bei der Förderung durch Übg im Einzelfall dazu kommen kann, dass auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die WfbM zu erstatten sind. Dies ist allerdings nur dann der Fall (§§ 251 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 251 Abs. 2 S.2 SGB V), wenn 80 Prozent des dem Übg zugrunde liegenden Regelentgeltes (§§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 235 Abs. 1 S.1 SGB V) nicht höher sind als 20 Prozent der Bezugsgröße (§§ 5 Abs. 1 Nr. 7, 235 Abs. 3 SGB V).

Sollte das Verfahren bisher anders erfolgt sein, so ist es in Absprache mit den Werkstätten schnellstmöglich umzustellen. Eine Rückabwicklung der bisherigen Zahlungen braucht nicht zu erfolgen.

Für bereits laufende Fälle muss auf einen erneuten Antrag durch die WfbM nicht gewartet werden.

2. Übersicht zur Versicherungspflicht

Wie bereits angekündigt wurde die Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie deren versicherungsrechtliche Beurteilung (TOP 2 der Niederschrift vom 13./14.11.2007) aktualisiert. Die aktualisierte Fassung kann unter dem folgenden Link aufgerufen werden: http://www.baintern.de > Niederschrift vom 14.11.2007.

3. Zahlung des ermäßigten Beitragssatzes

Die Personen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in WfbM haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Entsprechend ist gemäß § 243 Abs. 1 SGB V nur der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen. Bei der Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Förderung durch Abg ist darauf zu achten. Wenn die Werkstätten einen höheren Beitrag fordern, ist dieser entsprechend zu kürzen und die WfbM zu informieren. Eine entsprechende Information an die Werkstätten über die Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM wird vorgenommen.