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HEGA 12/11 - 10 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kinderbetreuungskosten nach § 54 Abs. 3 SGB IX

SP III 31 – 71109 / 5390 / II-1203.25 / II-1203.36 / II-2070

20.12.2011
30.11.2015
Information
Weisung

Zusammenfassung

Der Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten nach § 54 Abs. 3 SGB IX erhöht sich ab 01.01.2012 auf 145 Euro je Kind und Monat. Die Änderung gilt auch für laufende Leistungsfälle.

1. Ausgangssituation

Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB IX bis zu einem Betrag von 130 Euro je Kind und Monat übernommen werden. Abhängig von der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht sich der Höchstbetrag der Kinderbetreuungskosten (§ 54 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 SGB IX).

Aufgrund der Veränderung der Bezugsgröße erhöht sich ab 01.01.2012 der Höchstbetrag der Kinderbetreuungskosten auf 145 Euro je Kind und Monat. Dies gilt auch für die laufenden Leistungsfälle.

Die Bekanntgabe der Änderung erfolgt im Bundesanzeiger.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Im SGB III-Bereich können die laufenden Leistungsfälle, in denen die Erhöhung der Kinderbetreuungskosten zu prüfen ist, über die IT-Anwendung coLei PC Reha wie folgt ermittelt werden: Auf der Startseite (im Hauptmenü) von coLei PC Reha ist unter "Daten" die Schaltfläche "Auswertungen" anzuklicken. Im nun folgenden Bild "Überprüfung von Leistungsfällen mit Kinderbetreuungskosten" muss unter "Auswertungsstichtag" die vorbelegte Datumsangabe in "01.01.2012" geändert werden. Über die Schaltflächen "Liste drucken" und "jeweilige Aktenvermerke ausdrucken" kann dann der Ausdruck der Auflistungen über die zu prüfenden Leistungsfälle sowie der Aktenvermerke je betroffenen Leistungsfall angestoßen werden. Die Auswertung erfasst nur die über die IT-Anwendung coLei PC Reha bearbeiteten Leistungsfälle

Die Vorlage "Erklärung über Kinderbetreuungskosten" (BA II R 183) wird angepasst.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit beachten die Erhöhung der Kinderbetreuungskosten nach § 54 Abs. 3 SGB IX und prüfen in laufenden Leistungsfällen deren Erhöhung.