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HEGA 12/09 - 15 - Vergleichbare Einrichtungen im Sinne des § 35 SGB IX

CF / SP III 13 – 1760 / 5392.116.1 / II-2071

20.12.2009
19.12.2014
Information
Weisung

Zusammenfassung

Für vergleichbare Einrichtungen im Sinne des § 35 SGB IX wurden einheitliche Qualitätskriterien definiert und mit dem BMAS abgestimmt. Die Kriterien finden ab dem 01.01.2010 Anwendung. Für betriebliche Teile von Ausbildungen in Einrichtungen nach § 35 (2) SGB IX werden Mindeststandards festgelegt.

1. Ausgangssituation

§ 35 SGB IX bestimmt, dass Leistungen durch Berufsbildungswerke (BBW), Berufsförderungswerke (BFW) und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen.

Kriterien, anhand derer zu entscheiden war, ob ein Leistungserbringer „vergleichbare Einrichtung“ ist, lagen bisher nicht vor. Solche Kriterien, auch im Sinne von Qualitätsstandards und Transparenz, wurden nunmehr auf Bitten und in Abstimmung mit dem BMAS erarbeitet; dabei wurde auch Anregungen von Verbänden berücksichtigt. Mit den Kriterien liegen nunmehr auch klare Regelungen vor, anhand derer zu entscheiden ist, mit welchen Leistungserbringern als vergleichbare Einrichtung für den Personenkreis nach § 102 (1) Nr. 1 a SGB III Preise für Leistungen im Verhandlungswege vereinbart werden können.

Die Sonderstellung der Einrichtungen nach § 35 SGB IX verpflichtet diese auch in besonderer Weise zu nachhaltigen Integrationsleistungen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Mit der Einführung einheitlicher Kriterien sollen folgende Ziele realisiert werden:

  • Herstellung von Markttransparenz
  • Sicherung des Durchführungs- und Integrationserfolgs durch einheitliche (Qualitäts-) Kriterien
  • Vergleichbarkeit von Angeboten unter qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten
  • Messung der Integrationsleistung der Einrichtungen als Parameter für Preise und Auswahl der Einrichtungen bei der Förderentscheidung

Leistungen der beruflichen Rehabilitation sollen bei hoher Qualität so arbeitsmarkt- und betriebsnah wie möglich erbracht werden.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die Anforderungen an die vergleichbaren Einrichtungen sind einheitlich zu definieren, um die notwendige Qualität für Maßnahmen mit dem Erfordernis besonderer Hilfen zu sichern. Daneben soll Klarheit für die Träger zu den Anforderungen und zur Zulassung geschaffen werden (Anlage, Teil 1).

Über die Mindeststandards für betriebliche Anteile beruflicher Ausbildung i.S. des § 35 (2) SGB IX wird die Ausbildungsverantwortung der Einrichtungen nach § 35 SGB IX bestätigt und die notwendige Qualität gesichert (Anlage, Teil 2).

3.1 Anwendbarkeit

Die Einführung der Kriterien erfolgt gestaffelt:

Vergleichbare Einrichtungen nach § 35 SGB IX

Die Kriterien sind grundsätzlich für alle vergleichbaren Einrichtungen nach § 35 SGB IX, die den Personenkreis nach § 102 (1) Nr. 1 a SGB III betreuen, ab dem 01.01.2010 anzuwenden. Dies gilt für alle Preisverhandlungen, die im Jahr 2010 für das Jahr 2010ff stattfinden, sofern nicht bereits im Jahr 2009 Preisverhandlungen geführt und abgeschlossen wurden.

Übergangsregelungen: Für die Einrichtungen, mit denen bislang schon Preise vereinbart worden sind, können für notwendige Anpassungen folgende Übergangsregelungen vorgesehen werden:

  • Anpassungen in personeller Hinsicht und Ausstattung längstens ein Jahr
  • Anpassungen in struktureller und baulicher Art längstens drei Jahre

BBW und BFW

Die Außenstellen/Geschäftsstellen der BBW und BFW unterfallen eigenständig den Kriterien für vergleichbare Einrichtungen.

Weitere Einrichtungen

  • Für Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen (RPK) gilt TZ 12 der RPK-Empfehlungsvereinbarung vom 29.09.2005 (BAR > Rahmenempfehlungen > RPK-Empfehlungsvereinbarung)
  • Die Kriterien sind auf Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nicht anzuwenden

Die Mindeststandards für betriebliche Anteile der Ausbildung nach § 35 (2) SGB IX sind ab sofort anzuwenden (Anlage, Teil 2).

3.2 Verfahren der Zulassung von Preisverhandlungen

Ein Leistungserbringer, der Leistungen für den Personenkreis nach §102 (1) Nr. 1 a SGB III erbringen will, wendet sich an das für seinen Sitz zuständige Regionale Einkaufszentrum (REZ) mit dem Anliegen, für eine bestimmte Maßnahme einen Preis zu verhandeln. Ansprechpartner hierfür sind ausschließlich die Regionalen Einkaufszentren.

Im Vorfeld der Preisverhandlung ist durch den Leistungserbringer ein nach vorgegebener Struktur zu erstellendes Leistungs- und Qualitätssicherungshandbuch (Angebot des Trägers) vorzulegen. Erst nach erfolgter positiver Prüfung des Leistungs- und Qualitätssicherungshandbuchs durch das REZ beginnen die Preisverhandlungen.

Die Zulassung erfolgt in einheitlicher Anwendung der Kriterien, in Zweifelsfragen erfolgt eine Abstimmung zwischen dem Einkauf und dem Fachbereich der Zentrale.

Fachlich-inhaltliche Fragen klärt das zuständige REZ in Benehmen mit dem Fachbereich der Regionaldirektion (RD); es erfolgt keine Bedarfsprüfung.

Die nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbarenden Preise gelten für die Gesamtdauer der Teilnahme an der Maßnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblicher Preis ist der Preis zu Beginn der Teilnahme.

Die Nutzung des Verfahrens eM@W durch die Einrichtung ist verbindlich.

4. Einzelaufträge

  1. Die REZ werden die vergleichbaren Einrichtungen mit einem gestuften Vorgehen über die Kriterien und die Verfahrensumsetzung informieren.
    • Für Einrichtungen, mit denen derzeit ein Preis zu Leistungen vereinbart ist, finden in der 3. Kalenderwoche 2010 Informationsveranstaltungen statt.
    • Einrichtungen, mit denen bisher für den Personenkreis nach § 102 (1) Nr. 1 a SGB III keine Preise vereinbart sind, können ab dem 01.07.2010 an die REZ herantreten und werden informiert.
  2. Anpassung bestehender VerträgeSoweit in bestehenden Verträgen mit vergleichbaren Einrichtungen von den Kriterien abweichende Regelungen enthalten sind, sind die Verträge – soweit erforderlich – entsprechend anzupassen.
  3. Die RD beteiligen sich an den Informationsveranstaltungen der REZ und informieren die AA ihres Bezirkes im notwendigen Umfang.

Die AA und RD beachten die geänderte Weisungslage.


Anlage:

Teil 1: Kriterien für vergleichbare Einrichtungen nach § 35 SGB IX
Teil 2: Kriterien für die Durchführung von Teilen der Ausbildung in Betrieben nach § 35 Abs. 2 SGB IX