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HEGA 11/08 - 22 - Europäischer Sozialfonds – Einsatz von ESF-Mitteln der Förderperiode 2007 – 2013 und Verfahrenshinweise Transfer-Kug

SP III 22 / SP III 32 – 5566.1 (312)/71216b/71327.1/5014.4/3313

20.11.2008
31.12.2014
ja

Zusammenfassung

Die Förderrichtlinie des BMAS ist rückwirkend zum 01.07.2008 in Kraft getreten. Es werden vorläufige Verfahrensregelungen zur Umsetzung des ESF-BA-Programms getroffen und ergänzende Verfahrenshinweise zum Transfer-Kug gegeben.

1. Allgemeiner Hinweis – Beratung der Personal abgebenden Betriebe

Mit HEGA 9/2008 – Nr. 14 wurden die Verfahrensregelungen zur Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit Arbeitgebern/Trägern von Transfermaßnahmen bei der Integration in Beschäftigung aktualisiert und die Bedeutung der Dienstleistungsangebote der BA hervorgehoben. Die getroffenen Regelungen sollen dazu beitragen, dem dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen infolge von betrieblichen Restrukturierungen angemessen zu begegnen.

Die Agenturen für Arbeit werden aufgefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten verstärkt darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen, sondern in betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten (beE) zusammengeführt werden. Ihnen sind insbesondere der Zugang zum Transferkurzarbeitergeldbezug und die Teilnahme an ESF-geförderten Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Die Betriebsparteien sind möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsänderung dahingehend zu beraten, dass sie im Rahmen der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen angemessene Mittel zur Eingliederung der betroffenen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen bzw. vorsehen.

Das Angebot und die Maßnahmen zur frühzeitigen Eingliederungsberatung und deren Ergebnisse im Einzelfall sind zu dokumentieren.

2. Umsetzung der Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld vom 15.10.2008 (ESF-RL)

Der Intranetauftritt wurde neu gestaltet. Alle Informationen und Dokumente auf die hier Bezug genommen wird sind unter dem Pfad Förderung > Sonderprogramme und Freie Förderung > Europäischer Sozialfonds unter Europäischer Sozialfonds – Förderperiode 2007 – 2013 veröffentlicht.

Die angekündigte Förderrichtlinie des BMAS ist inzwischen rückwirkend zum 01.07.2008 in Kraft getreten. Wie bereits mit E-Mail-Info vom 07.07.2008 mitgeteilt, werden für die aktuelle Förderperiode 2007 - 2013 ESF-Mittel durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich für Qualifizierungsangebote während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld (§ 216 b SGB III) eingesetzt.

Die wesentlichen Inhalte der neuen Förderrichtlinie:

  • Es sind nur noch Maßnahmen und Bildungsträger förderfähig, wenn für sie Zulassungen nach den §§ 84, 85 SGB III in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung (AZWV) durch eine fachkundige Stelle vorliegen.
  • Die Arbeitssuchendmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist Voraussetzung für die Förderung.
  • Die Regelungen zur Fahrkostenpauschale wurden inhaltsgleich aus der ausgelaufenen Förderrichtlinie (3 € täglich je Teilnehmer) übernommen.
  • Wie bisher hat der Arbeitgeber sich angemessen finanziell an der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme zu beteiligen.
  • Hinsichtlich der Förderdauer wurde klarstellend der Hinweis aufgenommen, dass die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb des Bezugszeitraums von Transferkurzarbeitergeld enden muss.

Die neue Förderrichtlinie enthält unter Ziffer 4 ausführliche Verfahrensregelungen. Sie setzen die europarechtlichen Vorgaben, die insbesondere ungerechtfertigte Zahlungen vermeiden sollen, um.

3. Vorläufige Hinweise zum Verfahren nach Ziffer 4 ESF-RL

3.1 Antragstellung

Die Antragstellung hat durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des betroffenen Betriebes (= Personal abgebender Betrieb) befindet. Diese Agentur für Arbeit (Maßnahmeagentur) trifft die Entscheidung über den Antrag.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich der Maßnahmeagentur haben. In diesen Fällen informiert das Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger (Bb AG/T) der Maßnahmeagentur die für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständige Agentur durch Übersendung der Unterlagen an das dortige Bb AG/T. Dieses Bb AG/T leitet die Unterlagen an den Koordinator der Arbeitsvermittlung weiter. Der Koordinator entscheidet entweder selbst über die arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Maßnahmen für die jeweiligen Arbeitnehmer oder holt die Entscheidung der zuständigen Vermittlungsfachkräfte ein. Er leitet die gesammelten Stellungnahmen an die Maßnahmeagentur weiter. Insoweit wird auf HEGA 9/2008 - Nr. 14 verwiesen.

3.2 Antragsvordruck

Der Antragsvordruck wird zurzeit überarbeitet. Bis der aktualisierte Vordruck zur Verfügung steht, sind die alten Vordrucke zu verwenden.

3.3 Bescheiderteilung und Leistungsverfahren

Wie bisher, werden die bewilligten Lehrgangs- und Fahrkosten in gleichbleibenden Monatsraten gezahlt. Die letzten beiden Monatsraten sind bis zur Vorlage der Schlussrechnung einzubehalten. Über den BK-Browser werden ein Bewilligungsbescheid, ein Teil-Ablehnungsbescheid und ein Änderungsbescheid zur Verfügung gestellt. Übergangsweise können die im Intranet zur Verfügung gestellten Bescheidmuster verwendet werden.

Nach Ziffer 4.7 ESF-RL ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Teilnehmerdaten und Daten zum Eingliederungserfolg zu erheben und an die BA zu übermitteln. Diese Verpflichtung wird als Auflage (Nr. 2, Seite 3) im Bewilligungsbescheid bzw. im Teil-Ablehnungsbescheid verankert. Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch. Hierzu ist die Excel-Datei „ESF-Abrechnungsliste“ zu verwenden. Der Eingang der monatlichen Meldung ist zu überwachen.

Nach Eingang der ESF-Abrechnungsliste sind die erhobenen Daten monatlich auszuwerten. Insbesondere ist zur Vermeidung einer Überzahlung zu prüfen, ob aufgrund vorzeitiger Maßnahmeaustritte eine Neuberechnung der Monatsrate angebracht erscheint. Ist abzusehen, dass sich nach Vorlage der Schlussrechnung keine Überzahlung ergeben wird, kann die bewilligte Monatsrate beibehalten werden. In den übrigen Fällen ist die Monatsrate neu zu ermitteln und mit Änderungsbescheid festzusetzen.

4. Merkblätter

Zur Information der Arbeitgeber/Transfergesellschaften und der Arbeitnehmer wird jeweils ein Merkblatt zur Verfügung gestellt. Die Erstausstattung der Dienststellen mit den Merkblättern erfolgt zentral. Von einer Bedarfsabfrage musste aus zwingenden organisatorischen Gründen abgesehen werden. Die Verteilung der Erstausstattung erfolgte in Anlehnung an die Verteiler für die Merkblätter 8 c und 8 d, wobei von einem weitaus geringerem Bedarf ausgegangen wurde. Reicht die ausgelieferte Menge nicht aus, können weitere Exemplare über das Bestellsystem BA-DiS (siehe hierzu HEGA 06/07 - 29 - Distribution von Publikationen der Bundesagentur für Arbeit) angefordert werden.

Zusätzlich werden die Dokumente zum Download über den BA-Bestellservice im Internet als PDF-Dateien zur Verfügung gestellt.

5. ESF-Mittelzuteilung und Bewirtschaftung

Haushaltsmittel 2008 für das ESF-BA-Programm – Förderperiode 2007 – 2013 (Kapitel 3/681 90) werden den Regionaldirektionen in Kürze zur Verfügung gestellt. Die auf die jeweiligen RD-Bezirke entfallenden Zuteilungsbeträge können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Die Zuteilung der Mittel auf die Agenturen für Arbeit regeln die Regionaldirektionen in eigener Zuständigkeit.

Für 2009 stehen nicht ausreichend Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung. Es wird daher zugelassen, dass Verpflichtungsermächtigungen einseitig von den Titeln 3/681 19 Gründungszuschuss (Phase 2) und 3/683 08 Eingliederungsgutschein als Ermessensleistung zu Titel 3/681 90 umgeschichtet werden dürfen. Die Umschichtungsmöglichkeiten im Buchungsplan werden demnächst entsprechend erweitert.

Ausgabemittel für 2008 und Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2010 können bei Bedarf bei der Zentrale nachgefordert werden. Dezentrale Umschichtungen von Ausgabemitteln zwischen den Titeln 3/681 91 und 3/681 90 sind nicht zulässig.

Die für die neue Förderperiode bereits eingerichteten Buchungsstellen

  • 3/681 90/02
    Zuschüsse zu Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld – Kosten der Weiterbildung im Zielgebiet 1
  • 3/681 90/03
    Zuschüsse zu Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld – Kosten der Weiterbildung im Zielgebiet 2
  • 3/681 90/04
    Zuschüsse zu Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld – Kosten der Weiterbildung in den Übergangsgebieten

werden mit der Mittelzuteilung entsperrt.

Auch für die neue Förderperiode gilt, dass Titelverwechslungen immer durch Umbuchungen zu bereinigen sind (vgl. Hinweis unter Bewirtschaftungsregelungen im Buchungsplan zu den Titeln 3/681 90 und 3/681 98 sowie HBest - Umbuchung bei Titelverwechslung).

6. Transferkurzarbeitergeld

6.1 Getrennte Leistungsanträge für Transfer-Kug-Bezieher mit und ohne ESF-Förderung

Für den Nachweis der Ausgaben nach Zielgebieten/Übergangsgebieten und Arbeitsagenturen ist es erforderlich, dass die Arbeitgeber/Transfergesellschaften die Abrechnung des Transferkurzarbeitergeldes für die Arbeitnehmer, die an einer aus Mitteln des ESF geförderten Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen, in einem gesonderten Leistungsantrag vornehmen (siehe Anlagen 2 und 3 - Vordrucke Kug 007 und Kug 008).

Die für die Abrechnung zuständigen Agenturen für Arbeit erhalten von den Transfergesellschaften oder Betrieben mit eigener beE gesonderte Leistungsanträge

  • mit Transfer-Kug-Beziehern die in diesem Monat nicht an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben bzw.
  • mit ESF-geförderten Arbeitnehmern (entsprechend der Zielgebiete 1 oder 2 bzw. der Übergangsgebiete). Dabei ist es unerheblich, ob eine Qualifizierungsmaßnahme in dem Abrechnungsmonat einen Tag oder länger gedauert hat.

In den Abrechnungsmonaten, in denen der Arbeitgeber zwei Leistungsanträge einzureichen hat, ist Transfer-Kug mit zwei unterschiedlichen Buchungsstellen anzuweisen. Auf die beigefügten coLeiPC-Verfahrensinformationen zu den Versionen P82 und P83 (siehe Anlagen 4 und 5) wird hingewiesen.

6.2 Nachweisverfahren

Nach § 2 Nr. 7 der Verwaltungsvereinbarung hat die BA die abgerechneten ESF-Mittel und das auf die Teilnehmer an den aus dem ESF finanzierten Qualifizierungsmaßnahmen entfallende Transferkurzarbeitergeld auf Agenturebene nachzuweisen.

Gem. § 327 Abs. 3 SGB III sind die Leistungsanträge auf Transferkurzarbeitergeld bei der Agentur einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. In den Fällen, in denen die für die Anzeige zuständige Agentur (Maßnahmeagentur) nicht gleichzeitig auch für die Bearbeitung der Leistungsanträge (Zahlagentur) zuständig ist, bitte ich wie folgt zu verfahren:

Die Zahlagenturen entscheiden wie bisher über den Transferkurzarbeitergeld-Leistungsantrag, erstellen Verfügung und Bescheid an die Transfergesellschaft, führen die örtliche Listenprüfung durch und zahlen Transferkurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer aus, die in dem Abrechnungszeitraum nicht an ESF-geförderten Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben.

Transfer-Kug für Arbeitnehmer, die an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, wird wegen der Nachweispflicht gegenüber der EU-Kommission von der Maßnahmeagentur ausgezahlt. Daher sind diese Leistungsanträge (Kug 007 und Kug 008) in doppelter Ausfertigung durch die Transfergesellschaft einzureichen. Die für die Bearbeitung der Leistungsanträge zuständige Agentur leitet Mehrfertigungen des Leistungsantrages, der Verfügung und des Bewilligungsbescheids – ggf. nach erforderlicher Prüfung - an die Maßnahmeagentur weiter. In der Zahlagentur ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass eine Doppelzahlung des an die Maßnahmeagentur weitergeleiteten Leistungsantrages nicht erfolgen kann. Die Maßnahmeagentur zahlt dann das Transferkurzarbeitergeld unter der entsprechenden Buchungsstelle (Erläuterungsabschnitte 02 bis 04) aus. Bei Leistungsanträgen, die zwar bearbeitet, jedoch noch nicht ausgezahlt sind, ist entsprechend zu verfahren.

Damit bleibt die gesetzliche Zuständigkeitsregelung grundsätzlich bestehen. Die BA kommt durch die Auszahlung der Zuschüsse zu Qualifizierungsmaßnahmen während des Transfer-Kug-Bezuges und des Transferkurzarbeitergeldes für Teilnehmer an diesen ESF geförderten Qualifizierungsmaßnahmen durch die Agentur am Sitz des Personal abgebenden Betriebes der Nachweispflicht gegenüber der EU-Kommission durch die Nutzung eines zertifizierten automatischen Verfahrens (FINAS) nach.

6.3 Buchungstechnische Hinweise zum Transferkurzarbeitergeld

In der neuen Förderperiode sind die erbrachten Kofinanzierungsleistungen (Transferkurzarbeitergeld) gegenüber der Europäischen Kommission verordnungskonform nachzuweisen. Zu diesem Zweck müssen die konkreten Ausgaben für Transferkurzarbeitergeld, die auf die geförderten Teilnehmer entfallen, nachgewiesen werden. Die Ausgaben sind für die jeweiligen Zielgebiete getrennt auf Agenturebene nachzuweisen.

Zur finanztechnischen Abwicklung und Auswertung wurden folgende Buchungsstellen eingerichtet:

  • 3/681 98/02
    Transferkurzarbeitergeld bei Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des ESF-BA-Programms (Förderperiode 2007 – 2013) – Zielgebiet 1
  • 3/681 98/03
    Transferkurzarbeitergeld bei Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des ESF-BA-Programms (Förderperiode 2007 – 2013) – Zielgebiet 2
  • 3/681 98/04
    Transferkurzarbeitergeld bei Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des ESF-BA-Programms (Förderperiode 2007 – 2013) – Übergangsgebiete

Wird rückwirkend ab 01.07.2008 die Förderung der Qualifizierungsmaßnahme bewilligt, ist das bereits ausgezahlte Transfer-Kug von der Buchungsstelle 3/681 98/01 auf die jeweils zutreffenden Erläuterungsabschnitte 02, 03 oder 04 umzubuchen. Die Umbuchung/Buchung ist für die Abrechnungsmonate vorzunehmen, in denen der Arbeitnehmer einen Tag oder länger an einer ESF-geförderten Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat.

In den Fällen, in denen Maßnahmeagentur und Zahlagentur nicht identisch sind und Transferkurzarbeitergeld auch für Arbeitnehmer, die an ESF geförderten Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, ausbezahlt ist, ist eine nachträgliche Umbuchung auf die Erläuterungsabschnitte 02 – 04 nicht vorzunehmen.

Die Zuordnung zum jeweiligen Zielgebiet kann der Fördergebietskarte entnommen werden. Maßgebend ist der Sitz der Betriebsstätte des Personal abgebenden Betriebes, nicht der Sitz des Lohnabrechnungsbüros.

7. Vor-Ort-Kontrollen

Prüfungen erhalten generell ein stärkeres Gewicht. Zum Umfang von Vor-Ort-Kontrollen gelten die mit HEGA 11/07 – 10 geänderten DA zum ESF-BA-Programm der ausgelaufenen Förderperiode bis auf weiteres. Mit Blick auf die deutliche Reduzierung der Förderinstrumente wird erwartet, dass grundsätzlich im Rahmen der Schlussabrechnung eine (zusätzliche) Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird.

Das Ergebnis der Prüfungen ist in der Förderakte sowie im IT-Verfahren coSachNT (Registerkarte „Vermerke“) zu dokumentieren. Die Regionaldirektionen stellen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und deren Dokumentation im Rahmen ihrer Fachaufsicht sicher.

8. Durchführungsanweisungen zur Umsetzung der ESF-RL für die Förderperiode 2007 - 2013

Zur Umsetzung der neuen Förderrichtlinie werden weitere Regelungen zeitnah bekannt gegeben sobald die erforderliche Abstimmung mit dem BMAS (s. Ziffer 1.6 ESF-RL) abgeschlossen ist.

9. Abschluss der Förderperiode 2000 – 2006

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass alle noch nicht abgerechneten Maßnahmen bis zum 31.12.2008 abzuschließen sind, da gegenüber der Europäischen Kommission nur Ausgaben, die im Haushaltsjahr 2008 kassenwirksam geworden sind, geltend gemacht werden können. Auf die E-Mail-Info vom 15.01.2008 – SP III 22 - 5566.1/5564/3313 wird insoweit Bezug genommen.

Sofern Maßnahmen noch nicht zur Abrechnung vorgelegt wurden, ist durch die Agenturen nachdrücklich auf eine Abrechnung in 2008 hinzuwirken.