HEGA 10/2006 - 02 - Teilhabe am Arbeitsleben - Förderung der Teilnahme an Maßnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
SP III 23 – 5392.102 / 6533.6 / 7012 / 71097 / 3313 / 1842 (12)
20.10.2006
31.08.2013
ja
Zusammenfassung
Die Bewilligung von Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich kann für den Gesamtförderzeitraum erfolgen, wenn von vornherein bereits absehbar ist, dass aufgrund der individuellen Fördernotwendigkeit ein zweites Jahr im Berufsbildungsbereich erforderlich sein wird.
Bisher werden die Leistungen in WfbM (Abg, Übg, Teilnahmekosten, Erstattung von SV-Beiträgen) auf Grundlage der „Fachlichen Stellungnahme“ (Vordruck BA I R 104) für das Eingangsverfahren und das 1. Jahr des Berufsbildungsbereiches bewilligt, auch wenn von vornherein bereits absehbar ist, dass aufgrund der individuellen Fördernotwendigkeit ein zweites Jahr im Berufsbildungsbereich erforderlich sein wird. Erst nach Ablauf des 1. Jahres im Berufsbildungsbereich wird über die Bewilligung für das 2. Jahr im Berufsbildungsbereich entschieden. Dieses Verfahren entspricht der bisher gültigen DA 40.3.1 zu § 40 SGB IX, hat jedoch zur Folge, dass die Bindungen an Haushaltsmitteln (Pflichtleistungen) für das 2. Jahr im Berufsbildungsbereich zunächst nicht in FINAS festgelegt werden. Daraus resultiert neben erheblichem Verwaltungsaufwand auch eine erhebliche Planungsunsicherheit hinsichtlich der voraussichtlichen Bindungen und tatsächlich zu erwartenden Ausgaben.
Aus diesem Grund werden die Durchführungsanweisungen „Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“ wie folgt geändert:
DA I 40.3.1 erhält folgende Fassung:
Dem Gesamtregelungsinhalt des § 40 Abs. 3 SGB IX entsprechend eröffnen die Worte „in der Regel“ in Satz 2 nur die Möglichkeit, abweichend von der Regel – also in Ausnahmefällen – von vornherein die Leistung für zwei Jahre zu bewilligen, nicht aber die Möglichkeit, die Leistung für weniger als ein Jahr zu bewilligen.
Die Erfahrung mit dem für die Eingliederung in eine WfbM vorgesehenen Personenkreis zeigt, dass in den weit überwiegenden Fällen im Anschluss an das zunächst bewilligte erste Jahr im Berufsbildungsbereich ein zweites Jahr erforderlich ist.
Ist von vornherein die Notwendigkeit einer Förderung von 27 Monaten absehbar, können aus Gründen der Arbeitsökonomie und um Planungssicherheit bzgl. der Festlegung der erforderlichen Haushaltsmittel zu erreichen, die zu erbringenden Leistungen von vornherein für den Gesamtförderzeitraum bewilligt werden. Der Reha-Berater hat den Förderzeitraum im Vordruck „Fachliche Stellungnahme“ (BA I R 104) bei „Voraussichtliches Ende“ entsprechend einzutragen. Über das IT-Verfahren coLei/BAB-Reha (zentral) werden die Haushaltsmittel dann für den gesamten Zeitraum in FINAS gebunden. Entsprechend ist in coSach eine Maßnahme über den Gesamtzeitraum einzutragen und ein Maßnahmeeintritt zu buchen.
Für den Fall, dass der Fachausschuss feststellt, dass das festgelegte Reha-Ziel früher als angenommen erreicht worden ist (vorgesehen waren 2 Jahre) oder eine Verlängerung erforderlich ist (vorgesehen war 1 Jahr), ist die Maßnahme vorzeitig zu beenden bzw. eine Verlängerung zu bewilligen und dies dem Leistungsbereich unverzüglich mitzuteilen. Über das IT-Verfahren coLei/BAB/Zentral) werden die erforderlichen Anweisungen veranlasst, um die geänderten Bindungsdaten in FINAS auszuweisen.
In DA II 104.2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ist über den Anspruch auf Ausbildungsgeld (§107) entsprechend dem in der „Fachlichen Stellungnahme“ (BA I R 104) festgelegten Gesamtförderzeitraum zu entscheiden (DA I 40.3.1).“
Alle laufenden Förderfälle, bei denen bei Bewilligung der Maßnahme bereits die o.a. Voraussetzungen vorlagen, sind bis spätestens 31.03.2007 umzustellen.
Die bislang über den MLK in VerBIS vorgesehene getrennte Buchung von Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich wird mit der VerBIS-Version 2.4 (P 63) ab Anfang Dezember 2006 zu einer Maßnahme (MKZ 9998 Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen) zusammengeführt.



Bundesagentur für Arbeit