HEGA 09/09 - 09 - Arbeitslosenversicherung von Abg-Empfängern bei Unterstützter Beschäftigung oder persönlichem Budget - Rückabwicklungen
SP III 31 – 7290/ 7270/ 5390.7/ 71312/ 71123
20.09.2009
31.12.2012
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Weisung
Zusammenfassung
Teilnehmer an einer Maßnahme finanziert durch ein persönliches Budget sind bei Erfüllung der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Die BA übernimmt die Arbeitgeberfunktion und hat bei Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld eine Bescheinigung über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu erstellen. Personen, die im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) teilnehmen, sind nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung.
1. Ausgangssituation
Bei Teilnehmern an einer Maßnahme finanziert durch das persönliche Budget hat die BA die Arbeitgeberfunktion im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung und der Zahlung der SV Beiträge übernommen. Für die Teilnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind, haben bisher die Einrichtungen, die die Maßnahme vorgenommen hatten, die versicherungspflichtigen Zeiten bescheinigt. Mit Übernahme dieser Arbeitgeberfunktion hat die BA die Bescheinigung über die versicherungspflichtigen Zeiten in der Arbeitslosenversicherung selbst vorzunehmen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die Bescheinigung über die versicherungspflichtigen Zeiten in der Arbeitslosenversicherung ist im Rahmen des Absolventenmanagements auszuhändigen. Die Bescheinigung kann als BK-Text Vorlage (Kurzbezeichnung: Bescheinigung Entgeltersatzleistungen) aufgerufen werden.
Die Bescheinigung ist im Rahmen der Antragstellung auf Arbeitslosengeld anstelle der Arbeitsbescheinigung zur Feststellung der versicherungspflichtigen Zeiten heranzuziehen.
Näheres hierzu sowie zur Vorgehensweise bei bereits laufenden oder schon abgeschlossenen Fällen ist der Anlage zu entnehmen.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit beachten die neue Rechtssituation und Verfahrensregelungen.
Anlage
Arbeitslosenversicherung sowie Umstellung von SV-Meldungen und Beitragszahlung

Bundesagentur für Arbeit