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HEGA 08/11 - 03 - Anschluss-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX (Anschluss-Übg)

SP III 31 - 71160.2 / 5390 / 7944 / 71330 / 9000

22.08.2011
31.07.2016
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Weisung

Zusammenfassung

Wird innerhalb der 3-Monatsfrist im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Beschäftigung aufgenommen, die noch innerhalb dieser Frist endet, ist nach dem Ende der Beschäftigung bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit Anschluss-Übg bis zum Ablauf der 3-Monatsfrist zu erbringen. Das Urteil des BSG vom 23.02.2011 - B 11 AL 15/10 R - wird umgesetzt.

1. Ausgangssituation

Unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 SGB IX besteht bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Anschluss-Übg bis zu 3 Monate. Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Monatsfrist eine Beschäftigung aufnimmt, die noch innerhalb dieser Frist endet, besteht nach bisheriger Auffassung für die noch nicht ausgeschöpfte Restzeit grundsätzlich kein Anspruch auf Anschluss-Übg mehr. Nur wenn es sich bei der aufgenommenen und wieder innerhalb der 3-Monatsfrist beendeten Beschäftigung um eine vom Rehabilitationsträger bewilligte Probebeschäftigung im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX handelt, kann Anschluss-Übg weiter erbracht werden (DA I 51.4.1 Abs. 6 zu § 51 SGB IX).

Das BSG ist dieser Auffassung im Urteil vom 23.02.2011 - B 11 AL 15/10 R - nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass nach dem Ende einer Beschäftigung, die innerhalb der 3-Monatsfrist nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe aufgenommen und wieder beendet wird, bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit Anschluss-Übg bis zum Ende der 3-Monatsfrist zu erbringen ist. Nach Auffassung des BSG lasse sich die in der o.a. DA getroffene Beschränkung dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 SGB IX nicht entnehmen. Sinn und Zweck des § 51 Abs. 4 SGB IX sprächen nicht für die Auffassung der BA. Diese würde diejenigen Leistungsempfänger unangemessen benachteiligen, die sich zunächst mit Erfolg um eine Beschäftigung bemüht haben und deren Beschäftigung aber wieder innerhalb der 3-Monatsfrist endet.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Das Urteil des BSG wird umgesetzt.

DA I 51.4.1 Abs. 6 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
"Nimmt der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Monatsfrist eine Beschäftigung auf und wird diese noch innerhalb dieser Frist beendet, besteht nach dem Ende der Beschäftigung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Anschluss-Übg bis zum Ende der Drei-Monatsfrist."

Die geänderte Weisungslage ist bei der aktuellen Entscheidung über Ansprüche auf Anschluss-Übg und in anhängigen Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Entscheidungen, die am 23.02.2011 noch nicht bestands- oder rechtskräftig waren, sind nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen; § 44 Abs. 4 SGB X ist zu berücksichtigen.
Eine Rücknahme von am 23.02.2011 bereits bestands- oder rechtskräftigen Entscheidungen kommt gemäß § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III nur für die Zeit ab 23.02.2011 in Betracht.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit beachten die geänderte Weisungslage.

Gez.

Unterschrift