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HEGA 08/2006, lfd. Nr. 05 - Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben - Änderungen ab 1.8.2006

PP 23 - 5390/5390.2/5392/6004.5/6530/71097

20.08.2006
31.12.2012
ja

Zusammenfassung

Die HEGA stellt die Änderungen durch das SGB II-FEG für die Agenturen für Arbeit dar  und enthält eine Arbeitshilfe für das Verfahren bei der Zusammenarbeit zwischen der  BA als Reha-Träger und den Trägern der Grundsicherung. - Änderungen gegenüber der E-Mail Info vom 4.8.2006 sind aufgenommen.-

Mit dem Inkrafttreten des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes (SGBII-FEG) zum 01.08.2006 ergeben sich die folgenden dargestellten Änderungen im Bereich Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

Ausführungen zu den einzelnen Verfahrensschritten sind in einer Arbeitshilfe zusammengefasst (siehe Anlage 1).
Die nach Einführung des FEG geltenden Leistungsverpflichtungen nach SGB II, SGB III und SGB IX für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei eHb sind in einer Übersicht zusammenfasst (siehe Anlage 2 und Anlage 3). 

 

Gegenüber der E-Mail Info vom 4.8.2006 haben sich Änderungen ergeben:

Die Weisung  zu

Ziffer 1.2.1 Besondere Leistungen zur Teilhabe

  • blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III),

sowie in der Arbeitshilfe-Reha unter „2. Verantwortungsbereiche der ARGEn/zkT a) Leistungsverantwortung

  • blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III),

sowie die Einordnung in den Leistungskonkurrenztabellen bei SGB II wird aufgehoben.


Die Leistungskonkurrenztabellen wurden klarstellend dahingehend angepasst, dass. blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen für Jugendliche in der Leistungsverpflichtung der Agentur liegen.

Weiter wurde gegenüber der  E-Mail-Info vom 4. August 2006 eine Ergänzung zu den Arbeitgeberleistungen für bereits ergangene Bescheide vorgenommen. Es wurden weitere klarstellende Ergänzungen  in der Arbeitshilfe - Reha „1. Verantwortungsbereiche der Agenturen für Arbeit b) Leistungsverantwortung“ vorgenommen.

Die Änderungen  wurden grau hinterlegt.

 

A. Änderungen des SGB IX

Es wird § 6a SGB IX mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeitsgemeinschaft oder der zuständige kommunale Träger entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.“

Die Regelung tritt gemäß Art. 16 SGBII-FEG mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.

 

REGELUNGSGEHALT:

Nach § 6a SGB IX nimmt die BA die Aufgaben als Reha-Träger rückwirkend zum 01.01.2005  für alle eHb des Rechtskreises SGB II wahr, d.h. sowohl gegenüber ARGEn als auch zkT. Davon unberührt bleibt die  Leistungsverantwortung der Träger der Grundsicherung nach § 16 Abs. 1 SGB II.

Satz 4 stellt sicher, dass die ARGEn und zkT ihre Entscheidung über die zur beruflichen Eingliederung notwendigen Leistungen auf Grundlage des von der  BA nach § 14 SGB IX festgestellten Rehabilitationsbedarfs treffen. Die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs mündet in einen unter Berücksichtigung der Wunsch- und Wahlrechte nach § 9 SGB IX individuell erarbeiteten Eingliederungsvorschlag.
Die Dreiwochenfrist zur Entscheidung über die Leistung entspricht der bei Leistungen zur Teilhabe allgemein geltenden Entscheidungsfrist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Damit wird sichergestellt, dass über die zur beruflichen Eingliederung notwendigen Leistungen für behinderte, hilfebedürftige Menschen entsprechend den Grundsätzen des SGB IX zügig entschieden wird. ARGEn und zkT sind an die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nicht gebunden, sollen aber bei der Entscheidung über den Leistungsantrag des Hilfebedürftigen deren Eingliederungsvorschlag berücksichtigen.


Hinweise:

Die Vordrucke zum Eingliederungsvorschlag werden zeitnah in den BK-Browser eingestellt.

Erstattungsansprüche der BA gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern bei Rehabilitanden:
Bei Rehabilitanden, die ab dem Inkrafttreten (01.01.2005) des § 6a SGB IX durch die AA Leistungen erhalten haben, für die nach der neuen Rechtslage Leistungsverpflichtung des zkT besteht (UBV-Mobi/TM/EGZ/Förderung der beruflichen Weiterbildung- auch für Pflichtleistungen), ist grundsätzlich das Vorliegen eines Erstattungsanspruches zu prüfen.

Erstattungsansprüche der zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der BA bei Rehabilitanden:
Sofern von den zkT Leistungen ab dem 01.01.2005 erbracht wurden, für die (aufgrund des Schreibens des BMWA vom 10. Juni 2005) eine Leistungsverpflichtung der BA bestand, sind geltend gemachte Erstattungsansprüche zu befriedigen. Die rückwirkende Bestimmung der BA zum Reha-Träger aufgrund der Einfügung des § 6a SGB IX stellt die Erstattungsansprüche der zkT gegenüber der BA auf eine gesetzliche Grundlage. 

 

B. Änderungen von SGB II und SGB III im Bereich der Teilhabe

§ 16 Abs. 1 SGB II wurde wie folgt gefasst:

„(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109 und § 111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.  Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden.  Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich. „

 

§ 22 Abs. 4 SGB III wurde wie folgt gefasst:

„ Leistungen nach den §§ 35, 37, 37c, nach dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1,2  (Abs. 4 wurde gestrichen) und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 109 (jetzt komplette Einbeziehung) und § 111 (neu),§ 116 Nr. 3, §§ 160 bis 162 ,nach dem Fünften Kapitel (bisher: nach dem ersten Abschnitt des Fünften Kapitels) nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f (neu = EGZ Ältere), (421 g = VGS ist weggefallen),  421i, 421k und 421m werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht.

Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches. (Satz komplett neu).

Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. (Satz komplett neu).

Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge zur Ausbildungsvermittlung nach Satz 3 nur aus wichtigem Grund ablehnen. (Satz komplett neu)

Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§ 35, 37 Abs.4, 102, 103 Nr. 1 und 3, §§ 109 und 111 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. (Satz komplett neu). „


Es wurde § 18 a SGB II eingefügt:

„Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen

Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit eng zusammen zu arbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

  1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
  2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen."

Es wurde § 9 a SGB III eingefügt:

„Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften

Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften zusammen zu arbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere übe

  1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, sowie
  2. über die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten.“

REGELUNGSGEHALT:

1. Aufgaben und Leistungen, die nunmehr vom Träger der Grundsicherung erbracht werden müssen

(in der Regel ARGE oder zkT, ggfs. Agenturen in gleichem Umfang, wenn sie Träger der Grundsicherung sind).

1.1 Arbeits- und Ausbildungsvermittlung

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören Arbeits- und Ausbildungsvermittlung nunmehr zu den Pflichtleistungen der ARGEn und zkT und sind für alle Träger einheitlich geregelt. Entsprechend sind nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III eHb von der Vermittlung durch die Arbeitsagenturen ausgeschlossen.

Ausnahmen hiervon:

  • Vermittlung wird durch besondere Dienststellen, wie zum Beispiel der ZAV, erbracht. Eine Kostenerstattung hierfür ist nicht vorgesehen.
  • Träger der Grundsicherung beauftragt nach § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II Arbeitsagentur mit der Erbringung von Leistungen für eHb gegen Kostenerstattung
  • Vermittlung von Aufstockern (doppelte Zuständigkeit Agentur für Arbeit und Träger der Grundsicherung)
  • Im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben als Träger der Grundsicherung durch die Agenturen

Damit liegt auch für jugendliche Rehabilitanden, für die eine betriebliche Ausbildung in Frage kommt, die Verantwortung für die Ausbildungsstellenvermittlung bei ARGE/zkT, obwohl in der Folge ggf. BAB-Reha gewährt wird. Die Agentur soll in diesem Fall als Reha-Träger in intensiver Abstimmung mit dem Träger der Grundsicherung im Sinne dieses Zieles zusammenarbeiten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung ggf. abH-Leistungen oder ein AZ durch die ARGE/zkT zu leisten ist.

 

1.2 Eingliederungsleistungen

1.2.1 Besondere Leistungen zur Teilhabe

Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 werden als besondere Leistungen (i. S. der §§ 102 ff SGB III) nunmehr von ARGEn und zkT auch folgende Leistungen erbracht:

  • Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB III und 111 SGB III.

Durch eine korrespondierende Änderung im § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III ist eine Erbringung der o.a. Leistungen nach SGB III ausgeschlossen.

 

1.2.2 Leistungen an Arbeitgeber

Nach dem neuen § 22 Abs. 4 Satz 1 werden alle Leistungen nach dem Fünften Kapitel für erwerbsfähige Hilfebedürftige spiegelbildlich zu der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches ausgeschlossen. Auch die Leistungen an Arbeitgeber nach dem 2. Abschnitt des Fünften Kapitels

  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach § 235a SGB III
  • Ausbildung behinderter Menschen nach § 236 SGB III
  • Arbeitshilfen für behinderte Menschen nach § 237 SGB III
  • Probebeschäftigung behinderter Menschen nach § 238 SGB III

können von den Trägern der Grundsicherung auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach    § 16 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches aus Steuermitteln erbracht werden.


Wurden Leistungen aus dem Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels (§§ 235 – 239 SGB III) bis 31. Juli 2006 (also vor Inkrafttreten des FEG) für Maßnahmen mit Beginn nach dem 01.08.2006 bewilligt, so ist bis zum Ende der Leistungen altes Recht anzuwenden. Es besteht weiterhin die Leistungsverpflichtung der Agenturen.  Die Bescheide sind nicht aufzuheben; es gilt § 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Zu berücksichtigen ist ggf. § 422 Abs. 2 SGB III.

 

2. Aufgaben und Leistungen, die neu von den Agenturen für Arbeit erbracht werden müssen

2.1 Aufstocker

2.1.1 Leistungen an eHb, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (Aufstocker)

Neu ist, dass abweichend von den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB III für eHb i.S. des SGB II, die auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (sog. Aufstocker), Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch des SGB III erbracht werden. Bezogen auf Leistungen zur Teilhabe sind dies:

  • Arbeits- und Ausbildungsstellenvermittlung (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III - doppelte Zuständigkeit von Agenturen und Träger der Grundsicherung)
  • Übergangsgeld nach § 103 Satz 1 Nr. 1 SGB III (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III),
  • Teilnahmekosten für Maßnahmen als besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen nach §§ 109 (i.V.m. § 33 SGB IX) und 111 SGB III (§ 22 Abs. 4 S. 5 SGB III)

Soweit Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FEG-Gesetzes bereits an  rehaspezifischen Maßnahmen teilnehmen, bei denen der Träger der Grundsicherung eine weitere Förderung unter Hinweis auf die „Aufstockerregelung“ ablehnt oder einstellt, ist wie folgt zu verfahren:

Grundlage für die Übernahme der Teilnahmekosten Pflichtleistungen und des Übergangsgeldes ist zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn es sich um  Personen handelt, deren Arbeitslosengeld-Bezug (SGB III)  wegen der Maßnahme-Teilnahme beendet wurde, so kann i.d.R. ohne großen Aufwand festgestellt werden, ob diese Personen einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III)  haben. Nur wenn dieser vorliegt erfolgt die weitere Prüfung. Eine gesonderte Arbeitslosmeldung ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung bezüglich der Leistung Übergangsgeld und Teilnahmekosten dem Grunde nach trifft der Reha-Berater. Die Leistungen werden nur für die noch in der  Zukunft liegenden Teile einer Maßnahme erbracht.

Der Leistungsbereich entscheidet über die Höhe des Übergangsgeldes und der Teilnahmekosten nach § 109 SGB III i.V.m. §§ 33 und 44 SGB IX sowie § 111 SGB III auf Grundlage der Stellungnahme im Vordruck BA I Reha 104 und der für die Berechnung der Leistungen erforderlichen Vordrucke [Fragebogen für Übergangsgeld und Teilnahmekosten (BA II R 175); Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übergangsgeldes (BA II R 176), Erklärung über Fahrkosten - Pendelfahrten - (BA II R 190) usw.].

 

2.1.2  Die Teilnahmekosten für allgemeine/Ermessensleistungen sind dagegen weiter von den Trägern der Grundsicherung zu tragen (Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 4 SGB III).

2.1.3 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass weiterhin

  • Alg-W für Rehabilitanden erbracht wird (Hinweis: Der Anspruch auf Alg-W nach 124a SGB III ist in den Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB III nicht einbezogen. Der Ausschluss von Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 100 Nr. 6 SGB III bezieht sich nur auf Leistungen entsprechend der §§ 77 bis 96 SGB III. Daher bleibt der Anspruch auf Alg-W für Rehabilitanden auch Aufstockern erhalten.)

2.1.4 Zusammenarbeit zwischen AA, ARGE und zkT bei Aufstockern

Aufgrund der vielfältigen Berührungspunkte bei Aufstockern wurde in 9a SGB III und in § 18a SGB II für die Beteiligten eine enge Zusammenarbeit verpflichtend festgeschrieben.

Nach § 9a SGB III unterrichten die AA ARGEn und zkT unverzüglich über die erforderlichen Tatsachen und in diesem Zusammenhang insbesondere über

  • die für eHb i.S. des SGB II vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

Siehe hierzu auch E-Mail-Info PP vom 04.08.2006 zum Thema "Einfügung eines § 9a SGB III und eines §18a SGB II mit Wirkung zum 01.08.2006 durch das SGB II – Fortentwicklungsgesetz".

Umgekehrt unterrichten nach § 18 a SGB II ARGEn bzw. zkT die AA unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten und für die Aufgabenwahrnehmung relevanten Tatsachen. Dies bezieht sich insbesondere auf

  • die für eHb, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie
  • auf den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesem Personenkreis.


2.2 Beauftragung von AA mit der Erbringung von Leistungen an eHb

2.2.1 Neu wurde in das SGB III § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB III eingefügt. Danach bleibt eine Leistungserbringung an oder für eHb i.S. des SGB II nach den Grundsätzen der § 88 bis 92 SGB X von dem ansonsten geltenden Leistungsausschluss unberührt. Das bedeutet, ARGEn und zkT können Arbeitsagenturen rechtsgeschäftlich mit der Erbringung von (Reha-) Leistungen beauftragen. Rechtsgrundlage für derartige Beauftragungen sind §§ 88 ff SGB X.

2.2.2 Vereinbarungen zur Erbringung von (Reha-)Leistungen der ARGEn/ zkT durch die Agenturen

Auf zentraler Ebene sind noch wesentliche Fragen (wie z.B.  der Kostenerstattung, etc.) zu klären. Es wird deshalb empfohlen, derzeit noch keine Vereinbarungen nach § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB III zu schließen.

Es ist vorgesehen, den Agenturen für Arbeit eine Mustervereinbarung für die rechtsgeschäftliche Beauftragung durch die ARGEn/ zkT an die Hand zu geben.  


2.2.3  Zusammenarbeit mit den ARGEn

Aufgaben der ARGE (siehe Anlage 1 Arbeitshilfe Reha) als Leistungsverpflichteter und  als Verantwortlicher für die Integration von eHb im Reha-Verfahren sind durch Mitarbeiter der ARGE wahrzunehmen. Bestehende Vereinbarungen zur Zusammenarbeit können bis zur Bekanntgabe der auf zentraler Ebene noch zu klärenden Fragen  vorübergehend weiter bestehen bleiben.

Bei der Zusammenarbeit ist darauf zu achten, dass bei Leistungsverpflichtung der ARGE nach § 16 Abs. 1 SGB II die entsprechenden Bescheide unter dem Logo der ARGE erstellt und die Leistungen über FINAS aus dem SGB II-Haushalt erbracht werden.
Widerspruchsstelle bei diesen Bescheiden ist die ARGE.


2.2.4 Zusammenarbeit mit den zkT

Die Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 06/2005 – Lfd. Nr. 07 – Zuständigkeit der zugelassenen kommunalen Träger als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX (Geschäftszeichen SR 2 – AZ: 5392/6530/II-1203.25) – wird ab sofort aufgehoben.

Sofern mit den zkT in der Vergangenheit eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit geschlossen wurde, können diese ggf. bis zur Herausgabe neuer Weisungen weiter geführt werden.

  

 

Anlagen

  1. Arbeitshilfe Reha
  2. Leistungskonkurrenzen eHb
  3. Leistungskonkurrenzen Aufstocker