HEGA 07/11 - 01 - Europäischer Sozialfonds – Förderperiode 2007 – 2013
SP III 22 – 5566.1 (314) / 71216 b
20.07.2011 Bezug:
31.12.2014
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Weisung
Zusammenfassung
Die Arbeitshilfe zur Festsetzung der Förderhöhe und der Ausschlussfrist wurde redaktionell und inhaltlich überarbeitet.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Mit der Arbeitshilfe (
PDF, 293 KB)
(eingeführt mit HEGA 02/11 – 01) wurden verbindliche Rahmenregelungen zur Festsetzung der finanziellen Eigenbeteiligung des Arbeitgebers getroffen. Bei einem Missverhältnis zwischen geplantem Qualifizierungsbudget und den vorgesehenen Abfindungen wird ein prozentualer Aufschlag der Eigenbeteiligung des Arbeitgebers in Höhe von 10 Prozentpunkten empfohlen. Diese Empfehlung wird ersatzlos gestrichen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Eine Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) ist nur bei gleichzeitigem Bezug von Transferkurzarbeitergeld möglich. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für das Transferkurzarbeitergeld schließt eine Gesamtbetrachtung der Ausgestaltung des Interessenausgleichs/Sozialplans ein.
Vor diesem Hintergrund kann auf eine zusätzliche Betrachtung der vereinbarten Abfindungsregelungen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der ESF-Antragsbearbeitung verzichtet werden. Die Höhe der Abfindungen ist insoweit künftig bei der Festsetzung der angemessenen Eigenbeteiligung nicht mehr entscheidungsrelevant.
Damit sind die Kriterien für die Festsetzung der angemessenen Eigenbeteiligung klar umrissen:
- Die Mindestbeteiligung ist für alle Unternehmensgrößen verbindlich (wenn auch auf Ebene der Regionaldirektionen unterschiedlich) geregelt. Der Förderantrag ist bei Unterschreiten dieser Mindestbeteiligung abzulehnen.
- Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, sind die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. Eine Höchstgrenze gibt es nicht.
Die Präsentation (Powerpoint) zur Arbeitshilfe vom 11.04.2011 steht ebenfalls in aktualisierter Fassung zur Verfügung (Aktualisierungshinweise werden ausschließlich im Intranet unter "Aktuelles" – www.baintern.de/esf – bekannt gegeben).
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen
- stellen die Umsetzung der aktualisierten Arbeitshilfe in ihrem Bezirk sicher.
Die Agenturen für Arbeit
- wenden die überarbeitete Arbeitshilfe ab sofort an und verwenden zur Datenerhebung ausschließlich den aktualisierten Vordruck BA ESF 120 (
PDF, 553 KB)
. - stellen sicher, dass die für den ESF fachlich zuständigen Mitglieder des Expertenteams (GA 4.1 Transferleistungen) die verbindlichen Regelungen kennen und die Betriebsparteien entsprechend beraten.



Bundesagentur für Arbeit
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