HEGA 06/11 - 02 - Übergangsgeld (Übg); Anpassungsfaktor ab 01.07.2011
SP III 31 – 71160 / 7019
01.07.2011
30.06.2012
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Weisung
Zusammenfassung
Der Anpassungsfaktor nach § 50 SGB IX beträgt ab 1. Juli 2011 bundeseinheitlich 1,0229.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt hat, beträgt der Faktor nach § 50 SGB IX für die Anpassung der dem Übg zugrunde liegenden Berechnungsgrundlage ab 1. Juli 2011 bundeseinheitlich 1,0229.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
In den Durchführungsanweisungen "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" wird die Anlage 1 zu § 50 SGB IX entsprechend ergänzt.
Der Anpassungsfaktor wurde in die IT-Anwendung coLei PC Reha eingearbeitet. Er steht den Dienststellen voraussichtlich wie folgt zur Verfügung:
- den Pilot-AA der Programmversion P12 ab 11.07.2011 und
- den anderen Agenturen für Arbeit ab 22.08.2011.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit
- berücksichtigen den Anpassungsfaktor für Anpassungen ab 01.07.2011 bis 30.06.2012.



Bundesagentur für Arbeit