HEGA 06/09 - 07 - Übergangsgeld (Übg); Anpassungsfaktor ab 1. Juli 2009
SP III 31 - 71160 / 7019
01.07.2009
30.06.2012
ja
Zusammenfassung
Der Anpassungsfaktor nach § 50 SGB IX beträgt ab 1. Juli 2009 bundeseinheitlich 1,0244.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben hat, beträgt der Faktor nach § 50 SGB IX für die Anpassung der dem Übg zugrunde liegenden Berechnungsgrundlage ab 1. Juli 2009 bundeseinheitlich 1,0244.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
In den Durchführungsanweisungen "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" wird die Anlage 1 zu § 50 SGB IX entsprechend ergänzt.
Der Anpassungsfaktor wurde in die IT-Anwendung coLei PC Reha eingearbeitet. Er steht den Dienststellen voraussichtlich ab 29.06.2009 zur Verfügung.
4. Einzelaufträge
Die Dienststellen berücksichtigen den Anpassungsfaktor für Anpassungen ab 01.07.2009 bis 30.06.2010.



Bundesagentur für Arbeit