HEGA 05/08 - 12 - Reduzierung der SV-Beiträge bei unentschuldigten Fehltagen
SP III 31 - 7290
20.05.2008
31.12.2014
ja
Zusammenfassung
Bei Personen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in WfbM sind die SV-Beiträge, die an die WfbM erstattet werden, bei unentschuldigten Fehltagen zu reduzieren.
Für Übg-Bezieher im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM werden die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel direkt von der AA gezahlt. Bei unentschuldigten Fehltagen werden das Übg und die SV-Beiträge entsprechend gemindert.
Seit dem 01.01.2008 erfasst eine Beitragserstattung immer auch die RV-Beiträge. Die Minderung der SV-Beiträge ist deshalb auch bei Übg- und Abg-Beziehern vorzunehmen, für die die SV-Beiträge von der WfbM abgeführt und von der BA erstattet werden.
Die WfbM mindern die SV-Beiträge entsprechend der monatlich gemeldeten unentschuldigten Fehlzeiten.
Ebenso mindern die AA den Erstattungsbetrag im Umfang der gemeldeten Fehlzeiten. Je unentschuldigten Fehltag errechnet sich eine Minderung in Höhe 1/30 des Pauschalbetrages. Bei der Rentenversicherung ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 13,81 Euro (West) bzw. 11,14 Euro (Ost).
Die Reduzierung des Erstattungsbetrages ist nur vorzunehmen, wenn der Maßnahmeteilnehmer mehr als 3 Tage im Monat unentschuldigt fehlt. Die WfbM wurden darüber informiert, dass eine Abrechnung nur verzögert erfolgen kann. Bis zur Abrechnung kann die Pauschale weitergezahlt werden. Die Abrechnung mehrerer Monate kann dann mit einer Monatspauschale verrechnet werden.
Die Minderung des Erstattungsbetrages gilt für die Zeiträume ab 01.07.2008.
Wird im Widerspruchsverfahren ein wichtiger Grund für einen bisher unentschuldigten Fehltag anerkannt, sind die SV-Beiträge nachzuzahlen.



Bundesagentur für Arbeit