HEGA 03/11 - 02 - Förderung der beruflichen Weiterbildung - Änderung des BerRehaG
SP III 22 – 5530 / 71077
21.03.2011
31.03.2021
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Weisung
Zusammenfassung
Die Fristen für die Beantragung von Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und der dafür erforderlichen Rehabilitierungsbescheinigung wurden erneut verlängert.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Mit Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02. Dezember 2010 wurde das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) geändert.
In § 20 wurde die Antragsfrist für die Erteilung der Rehabilitierungsbescheinigungen bis 31. Dezember 2019 verlängert. Damit wurde auch die Antragsfrist gem. § 23 für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt des BerRehaG verlängert auf den 31.Dezember 2020.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die erneute Verlängerung der Frist bedeutet für Berechtigte nach dem BerRehaG, dass Anträge auf Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach §§ 6 und 7 BerRehaG bis spätestens 31.12.2020 gestellt werden müssen. Unabhängig davon können die beantragten Maßnahmen auch erst nach diesem Zeitpunkt beginnen. Die Förderleistungen nach dem BerRehaG können demzufolge über den 31.12.2020 hinaus erbracht werden. Die für die Beantragung der Leistungen erforderliche Rehabilitierungsbescheinigung muss nunmehr bis spätestens 31.12.2019 bei der Rehabilitierungsbehörde gestellt werden.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit beachten die Rechtsänderung.



Bundesagentur für Arbeit