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HEGA 03/2005, lfd. Nr. 04 - Teilhabe behinderter Menschen - Anrechnung von Zeiten einer Ausbildung (Betrieb) auf Pflichtarbeitsplätze

PP 23 - 5364.1/6532.1

20.03.2005
15.03.2015
ja

Zusammenfassung

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurde die Möglichkeit geschaffen, betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung besser miteinander zu verzahnen (sogenaante verzahnte Ausbildung).


Schwerbehinderte Menschen, die an der verzahnten Ausbildung teilnehmen, werden für die Zeiten in einem Betrieb doppelt auf die Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB  IX). - Das BMGS hat in Absprache mit dem BMWA mit dem Verweis auf § 35 Abs. 2 SGB IX entschieden, dass auch ein behinderter Mensch auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet wird.