HEGA 02/11 - 01 - Europäischer Sozialfonds – Förderperiode 2007-13
SP III 22 – 5566.1 (314/319)
21.02.2011
31.12.2014
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Weisung
Zusammenfassung
Es wird eine Arbeitshilfe zur Umsetzung der ESF-Förderrichtlinie vom 15.10.2008 zur Verfügung gestellt. Sie regelt das Verfahren zur Festsetzung der angemessenen finanziellen Eigenbeteiligung des Arbeitgebers und zur Ausschlussfrist. Die Aussagen zur Ausschlussfrist gelten entsprechend auch für die Umsetzung der ESF-Förderrichtlinie vom 18.12.2008.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Die Regelungen zur Festsetzung der Höhe der angemessenen Eigenbeteiligung sind regional sehr unterschiedlich. Wie verschiedene Nachfragen von Transfergesellschaften zeigen, führt dies bei den Betroffenen zu Rechtsunsicherheiten und mangelnder Transparenz hinsichtlich der Entscheidungspraxis der Agenturen für Arbeit. Hinzu kommen unterschiedliche, zum Teil sehr verwaltungsaufwändige, Verfahrensweisen bei der Durchführung der Gesamtabrechnung. Nicht selten werden im Rahmen der Gesamtabrechnung bewilligte ESF-Fördermittel zurückgefordert, weil noch Eigenmittel des Personal abgebenden Unternehmens vorhanden sind. Zur Umsetzung der ESF-Förderrichtlinie vom 15.10.2008 wurde daher unter Beteiligung von Mitarbeitern aus einigen Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit eine Arbeitshilfe entwickelt.
Das Subsidiaritätsprinzip fordert grundsätzlich zunächst den (vollständigen) Einsatz vorhandener Eigenmittel. Deshalb führen die bestehenden Regelungen dann zu Rückforderungen, wenn die tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel höher sind als die von der Agentur für Arbeit bei der Bewilligungsentscheidung als angemessen geforderte Eigenbeteiligung. Diese beträgt beispielsweise bei großen Unternehmen in der Regel max. 40 % und bei kleinen Unternehmen regelmäßig mindestens 10 %.
Das nunmehr vorgesehene Verfahren sieht eine enge Ausrichtung an den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln vor. Die Höchstgrenze von 40 % gilt insoweit nicht mehr. Die bestehenden (auch regionalen) Regelungen zur Mindestbeteiligung sind weiterhin anzuwenden.
Zur Ermittlung der tatsächlichen Eigenbeteiligung, die im Regelfall gleichzeitig die angemessene darstellt, ist es erforderlich, dass die Transfergesellschaft eine ausreichende Datenbasis in Form eines aussagefähigen Qualifizierungskonzepts liefert. Dies kann von ihr aufgrund der Neuregelung des § 216 b SGB III grundsätzlich erwartet werden.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Ziel des vorgesehenen Verwaltungsverfahrens ist eine frühzeitige endgültige Bewilligungsentscheidung auf der Grundlage der erhobenen Daten. Spätere Änderungen, z. B. aufgrund von Arbeitsaufnahmen, die Freisetzungen bereits verplanter Eigenmittel bewirken, sollen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Damit wird bereits bei der Bewilligungsentscheidung eine Eigenbeteiligung berücksichtigt, die tatsächlich für die geplanten Qualifizierungsmaßnahmen auch zur Verfügung steht. Gravierende Finanzierungslücken werden damit vermieden; nicht verbrauchte Mittel führen nicht zu neuen Berechnungen und Rückforderungen von bereits bewilligten Fördermitteln.
Die Arbeitshilfe schafft einen gemeinsamen Rahmen für die Entscheidungspraxis der Agenturen für Arbeit.
Für die Datenerhebung wurden zwei neue Vordrucke entwickelt:
BA ESF 120 (Fragebogen zur Festsetzung der angemessenen Eigenbeteiligung)
BA ESF 130 (Qualifizierungskonzept Transfergesellschaften)
Zusätzlich zur Arbeitshilfe wurde eine Schulungsunterlage in Form eines Readers erstellt. Er vermittelt das notwendige Basiswissen und wird für die Einarbeitung neu angesetzter Mitarbeiter empfohlen.
Die Arbeitshilfe, der Reader und die neuen Vordrucke sind in der jeweils geltenden Fassung im Intranet unter Förderung > Sonderprogramme > Europäischer Sozialfonds (www.baintern.de/esf) unter Medien und Arbeitsmittel eingestellt. Zur Information der Transfergesellschaften wird die Arbeitshilfe auch im Internet veröffentlicht.
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen
- überprüfen ihre ergänzenden Weisungen und passen diese ggfs. an.
Die Agenturen für Arbeit
- wenden die neuen Verfahrensregelungen ab sofort an, verwenden die neuen Vordrucke zur Datenerhebung und stellen deren Verwendung in aktueller Fassung sicher (Aktualisierungshinweise werden ausschließlich im Intranet unter "Aktuelles" – www.baintern.de/esf – bekannt gegeben). Der Vordruck „Qualifizierungskonzept Transfergesellschaft“ (BA ESF 130) kann im Internet nicht als barrierefreies und speicherbares Formular zur Verfügung gestellt werden. Er ist daher bei Bedarf per E-Mail an die Transfergesellschaft zu versenden.
- wirken bei der Beratung der Beteiligten auf deren Akzeptanz hin.



Bundesagentur für Arbeit