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HEGA 12/2006, lfd. Nr. 06 - Berufliche Rehabilitation - Vereinbarungen zur Durchführung der Leistungsverpflichtung des Trägers der Grundsicherung

PP 23 - 5390/5390.2/604.5/6530/71097/2711/3317/II-3601

20.12.2006
30.06.2012
ja

Zusammenfassung

Diese Ergänzung zur HEGA 08/2006 lfd. Nr. 5 enthält Regelungen zum Verfahren und stellt Vordrucke der Vereinbarungen zur Verfügung.

Berufliche Rehabilitation – Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung der Leistungsverpflichtung des Trägers der Grundsicherung  nach § 16 Abs. 1 SGB II durch die Bundesagentur für Arbeit für den Personenkreis erwerbsfähiger hilfebedürftiger Rehabilitanden - Ergänzung der HEGA 8/2006 lfd. Nr. 5, AZ: PP 23 - 5390 / 5390.2 / 5392 / 6004.5 / 6530 / 71097

 

ABSCHLUSS VON VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN


1. Ausgangslage

Mit Inkrafttreten des FEG wurde in § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB III geregelt, dass Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und zugelassene kommunale Träger (zkT) die Arbeitsagenturen rechtsgeschäftlich auch mit der Erbringung von Leistungen, die gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III als Leistungen der Agentur ausgeschlossen sind, gegen Kostenerstattung beauftragen können. Rechtsgrundlage für derartige Beauftragungen sind die §§ 88 bis 92 SGB X.
Mit dieser HEGA werden Vordrucke  für Verwaltungsvereinbarungen bereit gestellt, die die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit (Auftragnehmerin) und den Trägern der Grundsicherung (Auftraggeber) bei der beruflichen Rehabilitation in Reha-Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit nach § 6a SGB IX und den ggf. entstehenden Leistungsverpflichtungen der Träger der Grundsicherung nach § 16 Abs. 1 SGB II regeln.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Berufliche Beratung und Berufsorientierung weiterhin Pflichtaufgaben der  Agentur für Arbeit  gemäß §§ 29 und 33 SGB III sind. Die Reha-Berater nehmen damit diese Aufgaben unverändert wahr. Unverändert bleiben auch Leistungsverpflichtungen, die nur der Bundesagentur für Arbeit obliegen. Dies gilt insbesondere für Leistungen der Berufsausbildung nach § 100 Nr. 5 SGB III und der Förderung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (siehe HEGA 8/2006 lfd. Nr. 5 AZ.: PP 23 – 5390/…)

Im Sinne einer ganzheitlichen Betreuung der Rehabilitanden und der Reduzierung von Schnittstellen können die Agenturen eine Verwaltungsvereinbarung entsprechend den Anlagen „ARGE Kostenerstattung“ und „zkT Kostenerstattung“  oder „ARGE gemeinsame Sachbearbeitung“ abschließen. Über die Art der Ausgestaltung entscheiden die Agenturen im Rahmen der dargestellten Optionen.

Im Rahmen des Reha-Verfahrens besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Agentur für Arbeit zur Übernahme einer Beauftragung bzw. zum Abschluss einer Vereinbarung.

Die Regelungen dieser HEGA sind verbindlich, soweit eine Vereinbarung abgeschlossen wird.

 

2. Umfang der Übertragung

2.1 Der Umfang der jeweils übertragenen Aufgaben ergibt sich aus § 1 „Gegenstand der Vereinbarung“ in Verbindung mit der jeweiligen Anlage der Vereinbarung.
Ausgeschlossen ist die Übernahme der Arbeitsvermittlung bzw. der Integrationsverantwortung des Trägers der Grundsicherung für Rehabilitanden.

In alleiniger  Zuständigkeit der ARGE bzw. des zkT bleiben alle Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II einschließlich des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II sowie ggf. die Einleitung von Sanktionen in Bezug auf diese Leistungen.

2.2 Mit ARGEn wird dabei die Bewirtschaftung der SGB II – Haushaltsmittel vereinbart.

2.3 Aufgrund der unterschiedlichen Finanzsysteme wird eine gesonderte Mustervereinbarung für zkT bereitgestellt. Ziel ist auch hier eine möglichst ganzheitliche Übertragung der Aufgaben an die Agentur für Arbeit. Das Verfahren muss sicherstellen, dass auf die BA keine finanziellen Risiken (z. B. Vorleistungen) zukommen. Die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen kann nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erfolgen. Dies erfordert, dass der zkT die BA zu Beginn des Haushaltsjahres ermächtigt, zu Lasten seines SGB-II-Budgets rechtliche Verpflichtungen einzugehen (Bereitstellung von Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen für künftige Haushaltsjahre). Im gleichen Umfang müssen die zkT eigene Haushaltsermächtigungen für die Bewirtschaftung sperren.
Die liquiden Mittel stellt der zkT durch Überweisung von angemessenen Vorschüssen zur Verfügung. Um den Aufwand für die Abrechnung mit den Kommunen zu begrenzen, wird vereinbart, dass als Nachweis für die geleisteten Ausgaben und die bestehenden Bindungen ausschließlich die Buchungen in FINAS zu Grunde gelegt werden. Einzelfallbezogene Nachweise werden und können darüber hinaus nicht bereitgestellt werden.

2.4 Soweit keine Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Ausbildungsvermittlung besteht, kann die Ausbildungsvermittlung für Rehabilitanden im Rahmen dieser Vereinbarung übertragen werden.

 

3. Rahmenbedingungen

3.1 Die Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II sind zu Lasten der verfügbaren SGB II Haushaltsmittel des Auftraggebers zu buchen.

3.2 Für den Verwaltungsaufwand der Agenturen für Arbeit ist vom Auftraggeber einmalig für die gesamte Betreuungszeit im Rahmen des Eingliederungsvorschlages eine Kostenpauschale in Höhe von derzeit  927,00 €   pro eHb - Rehabilitanden mit Leistungsverpflichtung nach  § 16 Abs.1 SGB II zugrunde zu legen (ohne Durchführung der Ausbildungsvermittlung für Rehabilitanden).

3.3 Die Pauschale  ist fällig nach Erstellung des ersten Maßnahmebescheides nach § 16 Abs. 1 SGB II. Die Abrechnung an den Auftraggeber erfolgt monatlich nachträglich für alle Fälle, für die im laufenden Monat erste Maßnahmebescheide erstellt wurden.

Der nachträgliche  Wegfall der eHb-Eigenschaft bleibt ohne Auswirkung auf die Pauschale. Eine Erhebung zum Arbeitsumfang im Einzelfall  ist nicht vorgesehen bzw. eine Abrechnung für einzelne Arbeiten (z.B. Erstellen eines Bescheides) kann nicht vereinbart werden.

Zum Nachweis führen die Agenturen (Excel-)Listen, auf denen Name, Kundennummer und Bescheiddatum vermerkt sind.

Als Grundlage für die zentrale Verwaltungskostenabrechnung mit den ARGEn sind von den AA die maßgeblichen Fallzahlen monatlich zu melden. Die Details hierzu werden noch bekannt gegeben.

Gegenüber den zkT erfolgt bezüglich der Verwaltungskosten dezentral eine monatliche Rechnungsstellung. Die Form und den Inhalt der den Rechnungen beizufügenden Nachweise vereinbaren die Agenturen mit den Auftraggebern. Auf ein einfaches und kostengünstiges Verfahren ist zu achten. Die Einnahmen sind bei der Buchungsstelle 1/231 06/02 (Verwaltungskostenerstattung von zugelassenen kommunalen Trägern) zu buchen. Die fristgerechte Erstattung der Verwaltungskosten ist von den  Agenturen zu überwachen.

Die Pauschale  muss aus den bestehenden zugewiesenen Haushaltsmitteln des Trägers der Grundsicherung erfolgen. Zusätzliche Mittel werden hierfür nicht bereitgestellt.

Der Kostensatz gilt für das Jahr 2007 und wird ggf. jährlich durch die Zentrale angepasst. Es gilt der jeweilige Kostensatz des Dienstleistungskataloges SGB II.

3.4 Der durch die Übernahme der Aufgaben aus der Leistungsverpflichtung des Trägers der Grundsicherung nach § 16 Abs. 1 SGB II für Rehabilitanden  entstehende Mehraufwand an Kapazität  bei den Agenturen soll personalwirtschaftlich ausgeglichen werden.
Für den Haushaltsplan ist 2007 vorgesehen, durch entsprechenden Haushaltsvermerk die Kostenerstattungen seitens der Träger der Grundsicherung für die Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag zu nutzen.
In der konkreten Umsetzung kann dies z.B. durch die befristete Einstellung geeigneter Arbeitsvermittler/-innen bzw. Sachbearbeiter/-innen im Reha/SB-Bereich, durch höherwertige Beauftragung von geeigneten Fachassistenten und in der Kettenfolge durch Einstellung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag erfolgen.
Grundlage für die Rekrutierung und Qualifizierung sind die entsprechenden TuK's der Agenturen, denen die Aufgabe Reha/SB  als Kernaufgabe/Verantwortlichkeit zugeordnet ist. Die Erhebung von Qualifizierungsbedarfen und deren Deckung erfolgen nach den Verantwortlichkeiten und Prozessen des Bildungssystems der BA (HEGA 05/2005 lfd. Nr. 20).
Der Umfang der Verstärkungsmöglichkeiten und das Verfahren erfolgt analog den Hinweisen in Abschnitt II der E-Mail-Info Personal vom 27.05.2005 – P 31 – 2711/3313. Aufgrund der geänderten Kostenstruktur ist bei der Erstattung von einem Personalkostenanteil von 69 % auszugehen. Dabei sind folgende durchschnittliche Personalkostensätze einschließlich des mittelbaren Personalkostenanteils (7,166 %) zugrunde zu legen: 47.183,05 € (West) bzw. 38.908,76 € (Ost).

3.5 Soweit die  Dienstleistungen Ausbildungsvermittlung  für Rehabilitanden nach Ziffer 3.4 vereinbart wird, gelten die Abrechnungssätze, die mit dem Dienstleistungskatalog  2007 veröffentlicht werden (siehe hierzu auch HEGA 9/2006 lfd. Nr. 02 - Ausbildungsvermittlung für Jugendliche im Rechtskreis SGB II)

 

4. Aufgabenerledigung ohne Vereinbarung

Sollte von der Möglichkeit des Abschlusses einer Verwaltungsvereinbarung kein Gebrauch gemacht werden, gilt die Aufgabenbeschreibung der  HEGA 8/2006 lfd. Nr. 5, AZ.: PP 23 - 5390 / 5390.2 / 5392 / 6004.5 / 6530 / 71097  unverändert weiter.

 

5. Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Sachbearbeitung für Rehabilitanden

Soweit für die Zusammenarbeit zwischen ARGE und Agentur im Rahmen des Reha-Verfahrens ein gemeinsamer Personalansatz im Rahmen der Sachbearbeitung gewählt wird,  findet  die Vereinbarung nach Anlage „ARGE Sachbearbeitung“ Anwendung.

Sofern in Agenturen noch „Bürogemeinschaften“ (gemäß Entscheidungsvermerk Positionierung der BA zur Zusammenarbeit Agentur – ARGE bei der Dienstleistung Reha vom 8.2.2005; AZ. 5391/5392) bestehen, können diese  im Rahmen der Anlage „ARGE gemeinsame Sachbearbeitung“ fortgeführt werden. Bestehende Vereinbarungen sind zeitnah anzupassen. Der Entscheidungsvermerk  vom 8.2.2005 verliert zum 31.12.2006 seine Gültigkeit.

Bei der Entscheidung über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachbearbeitung sind insbesondere Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte zu prüfen (u. a. derzeitige Unterbringungssituation).