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E-Mail-Info SGB III und SGB II vom 22.12.2011 – Initiative zur Flankierung des Strukturwandels (IFlaS)

SP III 22 / SP II 12 – 5530.2 / 5531 / 1070 / 1412.2 / 1841 / 3313 / 3317 / 7014.6 / 7011.9 / 71077 / II-1212

Geschäftsleitungen der Regionaldirektionen, der Agenturen und der Jobcenter

22.12.2011
31.12.2012
Empfehlung
Weisung

Aufhebung von Regelungen: E-Mail-Info SGB III und SGB II vom 23.12.2010

Zusammenfassung

Die Weiterbildungsförderung im Rahmen der Initiative zur Flankierung des Strukturwandels (IFlaS) wird fortgeführt. Der Verwaltungsrat hat für 2012 ein Budget von 400 Mio. € festgestellt. Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung der Initiative werden angepasst. Angesichts des sich zunehmend abzeichnenden Fachkräftebedarfs stehen für Geringqualifizierte abschlussorientierte und berufsanschlussfähige Qualifizierungsmaßnahmen noch deutlicher im Fokus. Die Initiative richtet sich darüber hinaus gezielt auch an Berufsrückkehrer/-innen und Wiedereinsteiger/-innen.

1. Ausgangssituation

Vor dem Hintergrund sich weiter erhöhender Anforderungen an die Qualifikation von Arbeitnehmern/-innen, einer anhaltend schwierigen Situation Geringqualifizierter auf dem Arbeitsmarkt sowie eines in einzelnen Bereichen und Regionen erkennbaren Fachkräftebedarfs wird IFlaS fortgeführt.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Die Dienststellen sollen in die Lage versetzt werden, den in einzelnen Bereichen und Regionen stattfindenden Strukturwandel durch geeignete, den Erfordernissen des jeweiligen regionalen Arbeitsmarktes entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zu unterstützen und damit dem Fachkräftemangel vorzubeugen. Sie sollen im Rahmen ihrer Fördermöglichkeiten auch die besonderen regionalen Bedürfnisse in der Altenpflegebranche berücksichtigen.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die Förderung im Rahmen von IFlaS soll dazu genutzt werden,

  • Geringqualifizierten den Erwerb anerkannter Berufsabschlüsse bzw. berufsanschlussfähiger Teilqualifikationen zu ermöglichen und
  • Berufsrückkehrer/-innen bzw. Wiedereinsteiger/-innen die Rückkehr in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erleichtern.

3.1 Förderfähiger Personenkreis

In die Initiative einbezogen werden

Arbeitslose (vorrangig Leistungsempfänger/-innen) und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitnehmer/-innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Wiederungelernte i. S. d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung),

arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Berufsrückkehrer/-innen bzw. Wiedereinsteiger/-innen (§ 20 SGB III), bei denen eine Weiterbildung notwendig ist, um sie beruflich einzugliedern (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw. § 81 Abs. 1 Nr. 1 in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung).

Die Einbeziehung setzt weiter voraus, dass

  • Arbeitnehmer/-innen der Profillage „Förderprofil“ zugeordnet sind und Handlungsbedarf in der Schlüsselgruppe „Qualifikation“ besteht,
  • eine erfolgreiche Maßnahmeteilnahme und nachhaltige Integration erwartet werden kann.

Ab 1.4.2012 ist zu berücksichtigen, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Pflege einer Beschäftigung in an- und ungelernter Tätigkeit gleichgestellt sind (§ 81 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Der Vorrang der Vermittlung im Herkunftsberuf bleibt jedoch bestehen; d.h. eine Förderung setzt voraus, dass eine Integration nur durch die beabsichtigte Umschulung bzw. berufsanschlussfähige Teilqualifikation möglich ist.

3.2 Qualifizierungsziele/ Maßnahmearten/ -mix

Für Geringqualifizierte können ausschließlich Qualifizierungsziele gefördert werden, die auf anerkannte Berufsabschlüsse ausgerichtet sind und für die in der jeweiligen Region, bezogen auf das voraussichtliche Ausbildungsende, ein regionaler Bedarf erkennbar ist. Im Rahmen der Initiative ist auf einen Qualifizierungsmix nachfolgender Maßnahmearten beruflicher Weiterbildung zu achten:

  • Maßnahmen mit Abschluss in anerkannten Ausbildungsberufen (Umschulungen), vorrangig im Betrieb,
  • Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBIG) bzw. § 36 Handwerksordnung (HwO),
  • Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen. Hierzu gehören

Für Berufsrückkehrer/-innen bzw. Wiedereinsteiger/-innen können zur Unterstützung der Rückkehr in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auch andere Qualifizierungsziele z.B. im Bereich der Anpassungsqualifizierung gefördert werden.

3.3 Umsetzung durch die AA

Bei abschlussorientierten Maßnahmen sollen vorrangig betriebliche bzw. betriebsnahe Qualifizierungen gefördert werden. Dabei ist auf eine angemessene Kostenbeteiligung des Arbeitgebers hinzuwirken. So sollte bei betrieblichen Maßnahmen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung entsprechend des 2. und 3. Ausbildungsjahres zahlen. Bei außerbetrieblichen Maßnahmen ist ein möglichst hoher Praxisanteil in Betrieben anzustreben.

Zur Vormerkung des für die Initiative in Betracht kommenden Teilnehmer/-innenpotenzials ist in VerBIS nach erfolgtem Profiling die interne Kennung für Sonderaktionen „Initiative zur Flankierung des Strukturwandels“ im Stellengesuch zu verwenden. Um eine Vorauswahl des Teilnehmer/-innenpotentials zu erleichtern, ist für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer in VerBIS das Feld „mind. 4 Jahre von Ausbildung entfernt § 77 Abs. 2 SGB III“ zu pflegen.

Förderfälle nach dem SGB III sind in COSACH (Teilnehmerdatensatz, Registerkarte „Person“, Feld „Programm“) mit der Programmkennziffer „7“ zu kennzeichnen, was eine gesonderte statistische Abbildung in der Förderstatistik ermöglicht. Derzeit besteht keine Möglichkeit SGB II-Förderungen in COSACH zu kennzeichnen, dies wird in Kürze möglich sein.

Bei der zu erstellenden Qualifizierungsplanung sind die Erkenntnisse aus den Gesprächen zum regionalen Arbeitsmarktmonitor sowie die prognostizierten Bewerber-Stellen-Relationen in den einzelnen Berufen zu berücksichtigen. Qualifizierungen sollen in Berufen erfolgen, in denen am regionalen Arbeitsmarkt deutlich mehr Stellen als Bewerber/-innen vorhanden sind bzw. mit hoher Sicherheit erkennbar ist, dass zum Maßnahmenende entsprechende Bedarfe vorhanden sind. Weiterhin sollen Berufe, in denen Ausbildungsplätze aufgrund fehlender Bewerber/-innen nicht besetzt werden können, in den Fokus genommen werden. Zur Unterstützung bei der Qualifizierungsplanung werden im Intranet erläuternde Hinweise zur Verfügung gestellt (Checkliste Qualifizierungsplanung). Die AA sollen die Planungen mit den örtlichen Verwaltungsausschüssen abstimmen.

Die Umsetzung in den Jobcentern wird in der folgenden Nr. 4 beschrieben.

4. Einzelaufträge

Die Regionaldirektionen

  • leiten die Haushaltsmittel nach Zuteilung durch die Zentrale zeitnah an die AA weiter.
  • beobachten die über die Initiative generierten Eintritte und Budgetinanspruchnahmen sowie die Integrationen (SGB III/ SGB II) und halten sie im Rahmen der Steuerung entsprechend nach.
  • überwachen, dass bei Geringqualifizierten ausschließlich abschlussorientierte Qualifizierungen nach Ziffer 3.2 gefördert werden.
  • koordinieren bezirksübergreifende Qualifizierungsplanungen, soweit dies aufgrund regionaler Besonderheiten sinnvoll erscheint.

Die Agenturen für Arbeit

  • fördern für Geringqualifizierte ausschließlich abschlussorientierte Qualifizierungen nach Ziffer 3.2.
  • beziehen Berufsrückkehrer/-innen bzw. Wiedereinsteiger/-innen in IFlaS ein.
  • informieren Bildungseinrichtungen, die Angebote für berufsanschlussfähige Teilqualifikationen konzipieren wollen, über die Anforderungen.
  • stimmen ihre Qualifizierungsplanung mit den Jobcentern ab und
  • beraten die regionale, rechtskreisübergreifende Qualifizierungsplanung in den Verwaltungsausschüssen.
  • stellen bei Teilnehmer/-innen vor einem ggf. anstehenden Übertritt in den Rechtskreis SGB II eine koordinierte Übergabe für eine nahtlose Weiterbetreuung sicher.

Den Jobcentern wird empfohlen,

  • die Initiative im Rahmen ihres Budgets für Eingliederungsleistungen ohne Festlegung eines Programmbudgets zu unterstützen.
  • sich mit den AA im Rahmen einer rechtskreisübergreifenden Qualifizierungsplanung über konkrete örtliche Bildungsziele zu verständigen.
  • die Initiative bei der Erstellung des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms zu berücksichtigen.
  • bei Beteiligung an der Initiative das in Betracht kommende Teilnehmer/-innenpotenzial in geeigneter Weise (z.B. in VerBIS mit der internen Kennung für Sonderaktionen „Initiative zur Flankierung des Strukturwandels“ im Stellengesuch) zu kennzeichnen und sobald die Möglichkeit in COSACH besteht, diese entsprechend zu nutzen.
  • Teilnehmer/-innen bzw. Absolventen/-innen der Maßnahmen bei erfolgtem Übertritt in den Rechtskreis SGB II intensiv im Rahmen eines Absolventenmanagements zu betreuen.

5. Koordinierung

entfällt

6. Haushalt

Im Rechtskreis SGB III stehen für die Initiative zur Flankierung des Strukturwandels im Haushaltsjahr 2012 im zentral beplanten Egt bundesweit Ausgabemittel in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung. Angesichts der Möglichkeit längerfristiger Maßnahmen wurden Verpflichtungsermächtigungen (VE) gesamt in Höhe von 425 Mio. Euro, davon 300 Mio. Euro fällig 2013 und 125 Mio. Euro fällig 2014 ff. eingeplant. Die Haushaltsmittel werden im Rahmen der regionalen Mittelverteilung an die Regionaldirektionen verteilt. Die Verteilkriterien sind der E-Mail-Info „Regionale Mittelzuteilung für das HH-Jahr 2012“ zu entnehmen.

Der Budgetbedarf für IFlaS wird weiter außerhalb des engeren wirkungsorientierten Egt I/Va geplant und die daraus resultierenden Integrationsergebnisse nicht im Indikator „Integrationsgrad gesamt“ abgebildet.

Die RD planen unter der begrenzenden Voraussetzung einer hohen Integrationswahrscheinlichkeit und auf Basis des tatsächlich verfügbaren Neubewilligungsvolumens die Zahl der Eintritte und der Integrationen. Die Sollstellungen von Input, Wirkung und Wirtschaftlichkeit werden analog dem Vorjahr in der Zielnachhaltung verwendet.

Die im Rahmen der Bewirtschaftung maßgeblichen ERP-Kontierungen sind: Hauptvorgang 2201, Teilvorgänge 0013 und 014 (ERP PSCD) bzw. die Finanzpositionen (ERP PSM) 2-68511-00-2270 (Budgetträger), 2-68511-00-2271 und 2-68511-00-2272 (Buchungsträger).

Die Jobcenter tragen die Qualifizierungen aus ihrem Eingliederungsbudget, gesonderte Buchungsmerkmale/-träger sind nicht vorgesehen.

Es ist sicherzustellen, dass bei möglichen finanziellen Auswirkungen auf den Rechtskreis SGB II die Jobcenter in die Maßnahmeplanung einbezogen werden.

Anlage: Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen