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E-Mail-Info SGB III und SGB II vom 30.03.2010 - Zusatzbeitrag gem. § 242 SGB V für Teilnehmer an BaE

SP III 22 - 6511.2 / II -1203.52

30.03.2010
31.12.2012
ja

Zusammenfassung

Eine Erstattung der Zusatzbeiträge gem. § 242 SGB V ist für Teilnehmer an Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) nicht möglich. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld kann der Zusatzbeitrag in besonderen Härtefällen gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 SGB II übernommen werden. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn dem Bezieher von Arbeitslosengeld II oder seinen familienversicherten Angehörigen ein Wechsel von der Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, nicht zumutbar ist. Auf die GA Nr. 10 SGB II vom 09.03.2010 wird insoweit Bezug genommen.

 

1. Ausgangssituation

Mehrere Krankenkassen werden einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag gem. § 242 SGB V erheben. Die Auswirkungen auf die Leistungen nach § 246 SGB III sind bisher nicht dargestellt.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist für die Krankenkassen einheitlich festgesetzt (§ 241 SGB V). Nach Maßgabe des § 242 SGB V können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser ist nach § 251 Abs. 6 S. 1 SGB V i. V. m. § 252 Abs. 1 SGB V durch das Mitglied zu tragen und zu zahlen. Dies gilt ebenso für Bezieher von Arbeitslosengeld II (vgl. § 252 Abs. 1 S. 2 SGB V).

Gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 SGB III erhöht sich der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 242 SGB III) u. a. um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V trägt nach § 251 Abs. 6 SGB V das Mitglied. Somit handelt es sich um eine vom Grundsatz des § 251 Abs. 4c SGB V abweichende Regelung, nach der für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung grundsätzlich der Träger der Einrichtung die Beiträge trägt. Durch diese gesetzliche Festlegung kommt eine Erstattung des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V über § 246 SGB III nicht in Betracht. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld kann in besonderen Härtefällen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 SGB II der Zusatzbeitrag übernommen werden. Die GA Nr. 10 SGB II vom 09.03.2010 (PDFPDF, 136 KB) konkretisiert die Regelungen, in welchen Fällen eine besondere Härte im Zusammenhang mit der Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrages anzunehmen ist.

Der Zusatzbeitrag wird durch die Krankenkasse von dem Mitglied erhoben. Ein Zuschuss nach § 26 Abs. 4 SGB II wird daher durch die Grundsicherungsstelle an den Leistungsbezieher (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) gezahlt. Eine entsprechend überarbeitete GA BaE wird in aktualisierter Form bereitgestellt.

4. Einzelaufträge

  • Die Agenturen für Arbeit beachten die Regelung bei der Abrechnung der Kosten für BaE.
  • Die VG der Agenturen für Arbeit leiten die E-Mail-Info an die ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs weiter.