E-Mail-Info SGB III vom 29.09.2009/ Geschäftsanweisung 35/09 vom 29.09.2009

SP III 22 - 5531/ 71077/ 71124a/ 7945/ 9000/ II-1212

29.09.2009
31.12.2015
ja

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im anhängigen Rechtstreit IB ./. BA mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. September 2009 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen des IB (Ergotherapeut/-in, Logopäde/-in, Physiotherapeut/-in, Podologe/-in) nach § 85 SGB III durch die fachkundige Stelle für die BA bindend bundesweit zugelassen sind.


1. Ausgangssituation

Bei einer Förderung der nicht verkürzbaren Ausbildungen greift hinsichtlich der Dauer der Maßnahme der § 85 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB III. Danach ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.

Im Benehmen mit dem BMAS vertritt die BA die Auffassung, dass der § 85 SGB III die maßnahmebezogenen Zulassungskriterien regelt und damit die Finanzierung des dritten Drittels für alle (potentiell) nach dem SGB II und III zu fördernden Teilnehmer der Maßnahme zu Beginn der Maßnahme sichergestellt sein muss.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. April 2009 hat bereits das LSG Hessen für Maßnahmen zum Ergotherapeut/-in, Physiotherapeut/-in und Logopäde/-in an 13 Standorten des IB festgestellt, dass die BA an die Zulassung dieser Maßnahmen gebunden ist. Mit E-Mail-Info SGB III vom 22.05.2009/ Geschäftsanweisung SGB II 16/2009 vom 22.05.2009 wurden die betroffenen Dienststellen aufgefordert, den Beschluss umzusetzen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Mit Beschluss vom 05. August 2009 (siehe Anlage 1) hat das SG Berlin vorläufig festgestellt, dass die vom Beschluss erfassten Maßnahmen für die BA bindend nach § 85 SGB III mit Ausnahme der teilnehmerbezogenen Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 bundesweit zugelassen sind. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der BA gegen diesen Beschluss am 17. September 2009 zurückgewiesen (siehe Anlage 2). Dies bedeutet nach der bestätigten Rechtsauffassung des SG Berlin, dass die Finanzierungssicherstellung in jedem Einzelfall bei der anstehenden Entscheidung über die individuelle Förderfähigkeit des Teilnehmers zu überprüfen ist, wobei die Eigenfinanzierung des dritten Drittels auch durch den Teilnehmer, Dritte bzw. ein Darlehen erfolgen kann. Diese Finanzierungssicherstellung muss die gesamten Lehrgangskosten und die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt, orientiert an der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, beinhalten.

Der Beschluss ist mit sofortiger Wirkung durch die BA in Bezug auf die im folgenden genannten Maßnahmen des IB an allen Standorten umzusetzen:

Ergotherapeut/-in
Logopäde/-in
Physiotherapeut/-in
Podologe/-in

Dies gilt nicht, soweit im Einzelfall eine Überschneidung mit einer in der E-Mail-Info SGB III vom 22.05.2009/Geschäftsanweisung SGB II 16/2009 vom 22.05.2009 genannten Maßnahme vorliegt. Hier bleibt es bei den Regelungen, welche zur Umsetzung des rechtskräftigen Beschlusses des LSG Hessen vom 28. April 2009 - AZ L 7 118/08 B ER ergangen sind.

Hinsichtlich der im Beschluss des SG Berlin vom 05.08.2009 aufgeführten Maßnahmen (Arbeitserzieher/- in, Krankenpflegehelfer/-in, Masseur/-in und med. Bademeister/-in) hat sich das Verfahren durch Antragsrücknahme erledigt.

Dies bedeutet, dass eine Förderung dieser Maßnahmen wie bisher möglich ist (siehe Anlage 3).

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit/AAgAw

  • setzen den Beschluss sofort um und erledigen die daraus resultierenden erforderlichen
    Veranlassungen:
    a) für Teilnehmer in den betreffenden Maßnahmen des IB mit Maßnahmebeginn seit 05.08.2009
    b) in allen anhängigen Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren von Teilnehmern des IB in den betroffenen Maßnahmen mit Maßnahmebeginn vor dem 05.08.2009 für förderfähige Zeiten ab dem 05.08.2009.
    c) rechtskräftig abgelehnte Förderbegehren von Maßnahmenteilnehmern des IB sind nur auf Antrag nach § 44 SGB X zu überprüfen. Der Umfang der Förderung richtet sich nach Ziffer 4b (siehe auch Anlagen 4 und 5).

    Dies gilt nur für folgende Fallgruppen:
    - Trotz ausgestelltem Bildungsgutschein wurde die Förderung unter Hinweis auf die
    fehlende Förderbarkeit der Maßnahme abgelehnt oder
    - die Ausstellung eines Bildungsgutscheins wurde nur aus demselben Grund verweigert.
  • nehmen in die Bewilligungsbescheide einen Widerrufsvorbehalt auf, da noch keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde.
  • beachten bei der Umsetzung des Beschlusses die Verfahrenshinweise in den Anlagen 3 - 5.
  • berücksichtigen, dass die entsprechenden Weisungen zu §§ 77 und 85 SGB III in der GA FbW in diesen Fällen nicht greifen.
  • stellen sicher, dass die ARGEn entsprechend den Einzelaufträgen an die AA verfahren. Dies gilt nicht für die Anwendung der Verfahrenshinweise und der GA SGB III zu FbW.

Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.

Gez.

Unterschrift

Gez.

Unterschrift


Anlagen

Anlage 1: Beschluss des SG Berlin vom 05. August 2009
Anlage 2: Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. September 2009
Anlage 3: Hinweise zur Umsetzung des Beschlusses und zur Entscheidung dem Grunde nach
Anlage 4: Hinweise zum Bewilligungsverfahren
Anlage 5: Belehrungsschreiben