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E-Mail-Info SGB III vom 11.09.2009/ Geschäftsanweisung 33/09 vom 11.09.09

SP III 22 - 5531/71077/71124a/7945/9000/II-1212

11.09.2009
31.12.2011
ja

Zusammenfassung

Das Sozialgericht Berlin hat im anhängigen Rechtstreit IB ./. BA mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 05. August 2009 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die dort genannten Weiterbildungsmaßnahmen des IB nach § 85 SGB III durch die fachkundige Stelle für die BA bindend bundesweit zugelassen sind.

1. Ausgangssituation

Bei einer Förderung der nicht verkürzbaren Ausbildungen greift hinsichtlich der Dauer der Maßnahme der § 85 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB III. Danach ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.

Im Benehmen mit dem BMAS vertritt die BA die Auffassung, dass der § 85 SGB III die maßnahmebezogenen Zulassungskriterien regelt und damit die Finanzierung des dritten Drittels für alle (potentiell) nach dem SGB II und III zu fördernden Teilnehmer der Maßnahme zu Beginn der Maßnahme sichergestellt sein muss.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. April 2009 hat bereits das LSG Hessen für Maßnahmen zum Ergotherapeut/-in, Physiotherapeut/-in und Logopäde/-in an 13 Standorten des IB festgestellt, dass die BA an die Zulassung dieser Maßnahmen gebunden ist. Mit E-Mail-Info SGB III vom 22.05.2009 / Geschäftsanweisung SGB II 16/2009 vom 22.05.2009 wurden die betroffenen Dienststellen aufgefordert, den Beschluss umzusetzen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Mit Beschluss vom 05. August 2009 hat das SG Berlin (s. Anlage 1) vorläufig festgestellt, dass die im Beschluss aufgeführten Maßnahmen für die BA bindend nach § 85 SGB III mit Ausnahme der teilnehmerbezogenen Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 bundesweit zugelassen sind. Dies bedeutet nach der Rechtsauffassung des SG Berlin, dass die Finanzierungssicherstellung in jedem Einzelfall bei der anstehenden Entscheidung über die individuelle Förderfähigkeit des Teilnehmers zu überprüfen ist, wobei die Eigenfinanzierung des dritten Drittels auch durch den Teilnehmer, Dritte bzw. ein Darlehen erfolgen kann. Diese Finanzierungssicherstellung muss die gesamten Lehrgangskosten und die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt, orientiert an der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, beinhalten.

Der Beschluss ist mit sofortiger Wirkung durch die BA in Bezug auf die im folgenden genannten Maßnahmen des IB an allen Standorten umzusetzen:
Ergotherapeut/-in
Logopäde/-in
Physiotherapeut/-in
Podologe/-in

Dies gilt nicht, soweit im Einzelfall eine Überschneidung mit einer in der E-Mail-Info SGB III vom 22.05.2009 / Geschäftsanweisung SGB II 16/2009 vom 22.05.2009 genannten Maßnahme vorliegt. Hier bleibt es bei den Regelungen, welche zur Umsetzung des rechtskräftigen Beschlusses des LSG Hessen vom 28. April 2009 - AZ L 7 118/08 B ER ergangen sind.

Für die weiteren im Beschluss des SG Berlin aufgeführten Maßnahmen (Arbeitserzieher/-in, Krankenpflegehelfer/-in, Masseur/-in und med. Bademeister/-in) ist § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht einschlägig. Dies bedeutet, dass eine Förderung der Maßnahmen wie bisher möglich ist (siehe Anlage 2).

4. Einzelaufträge

Die Regionaldirektionen

  • stellen sicher, dass die entsprechenden Veranlassungen durch die AA/AAgAw unverzüglich umgesetzt werden.

Die Agenturen für Arbeit/AAgAw

  • setzen den Beschluss sofort um und erledigen die daraus resultierenden erforderlichen Veranlassungen
    a) für Teilnehmer in den betreffenden Maßnahmen des IB mit Maßnahmebeginn seit 05.08.2009
    b) in allen bereits anhängigen Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren von Maßnahmeteilnehmern des IB mit Maßnahmebeginn seit 05.08.2009
    c) bei rechtskräftig abgelehnten Förderbegehren von Maßnahmenteilnehmern des IB sind Anträge nach § 44 SGB X nur entgegenzunehmen, aber einstweilen nicht zu bescheiden. Es ist eine Zwischennachricht zu erteilen (siehe Anlage 3).
    Dies gilt nur für folgende Fallgruppen:
    - Trotz ausgestelltem Bildungsgutschein wurde die Förderung unter Hinweis auf die fehlende Förderbarkeit der Maßnahme abgelehnt oder
    - die Ausstellung eines Bildungsgutscheins wurde nur aus demselben Grund verweigert.
    Nach Abschluss des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz für die dem Beschluss des SG Berlin unterfallenden Maßnahmen ergeht eine Regelung zu Anträgen nach § 44 SGB X.
  • nehmen in die Bewilligungsbescheide einen Widerrufsvorbehalt auf, da es sich um einen vorläufigen Beschluss handelt.
  • beachten bei der Umsetzung des Beschlusses die Verfahrenshinweise in den Anlagen 2-4.
  • berücksichtigen, dass die entsprechenden Weisungen zu §§ 77 und 85 SGB III in der GA FbW in diesen Fällen nicht greifen.
  • stellen sicher, dass die ARGEn entsprechend den Einzelaufträgen an die AA verfahren. Dies gilt nicht für die Anwendung der Verfahrenshinweise und der GA SGB III zu FbW.

Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.

Gez.

Unterschrift

Gez.

Unterschrift

Anlagen:

  1. Beschluss des SG Berlin vom 05. August 2009
  2. Hinweise zur Umsetzung des Beschlusses und zur Entscheidung dem Grunde nach
  3. Hinweise zum Bewilligungsverfahren
  4. Belehrungsschreiben