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E-Mail-Info SGB III vom 07.09.2009/ Geschäftsanweisung SGB II Nr. 30 vom 07.09.2009

SP III 31/SP II 12 - 71109/5390/6530/7019/ II - 1303.3/ II - 2070

07.09.2009
31.07.2014
ja

Zusammenfassung

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; Änderung des § 53 Abs. 4 SGB IX zur Erstattung von Reisekosten sowie des § 33 Abs. 3 und 7 SGB IX

1. Ausgangssituation

Mit Art. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2495) wurden die Vorschriften des § 33 Abs. 3 und 7 SGB IX sowie des § 53
Abs. 4 SGB IX zur Erstattung der Reisekosten geändert bzw. neu gefasst (Auszug aus der aktualisierten Fassung siehe Anlage 1).

Bisher wurden Reisekosten unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel in Höhe einer Entfernungspauschale erstattet. Nunmehr richtet sich die Höhe der Reisekosten nach der Art des benutzten Verkehrsmittels. Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels werden die Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Wird ein sonstiges Verkehrsmittel (Kraftfahrzeug) benutzt, wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt.

Die Änderung ist am 05.08.2009 in Kraft getreten (Art. 8 des o. a. Gesetzes). Sie findet somit auf alle ab diesem Zeitpunkt begonnenen Maßnahmen Anwendung.

Auf laufende Fälle findet die geänderte Rechtslage aufgrund der Übergangsregelung des § 422 SGB III keine Anwendung. Die Übergangsregelung gilt auch für die Änderung des § 53 SGB IX, weil Reisekosten nach § 109 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 53 SGB IX erbracht werden.

Aufgrund der bestehenden Leistungsverpflichtung der Grundsicherungsstellen gem. § 16 Abs. 1 S. 3
SGB II i. V. m. § 109 SGB III (gilt nicht für Arbeitslosengeld-I-Aufstocker) ist die Änderung des § 53 SGB IX auch im Rechtskreis SGB II gültig.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Bis die Vordrucke im BK-Browser aktualisiert sind, werden die auf die neue Rechtslage aktualisierten Vordrucke für den SGB III - Bereich hilfsweise vorübergehend im Intranet unter "Geldleistungen \ Entgeltersatzleistung \ Teilhabe am Arbeitsleben \ Medien und Arbeitshilfen" eingestellt. Die Vordrucke nach dem Stand der bisherigen Rechtslage werden zur Abwicklung der Fälle nach der Übergangsregelung (siehe Ziffer 1) weiter zur Verfügung gestellt.

Die IT-Anwendung coLei PC Reha berücksichtigt noch nicht die ab 05.08.2009 geltende Fassung des § 53 Abs. 4 SGB IX. Sie wird derzeit angepasst und baldmöglichst zur Verfügung gestellt. Der Einsatzzeitpunkt der aktualisierten Berechnungshilfe wird gesondert mitgeteilt.

Sind Reisekosten für ab 05.08.2009 begonnene Maßnahmen bereits nach § 53 Abs. 4 SGB IX in der Fassung bis 04.08.2009 bewilligt worden, so sind auf Hinweis (z.B. Antrag nach § 44 SGB X) die Reisekosten auf die neue Rechtslage umzustellen. Ergibt sich in diesen Fällen bei Anwendung der neuen Rechtslage ein niedrigerer Anspruch auf Reisekosten, ist eine Aufhebung nach §§ 45 ff SGB X
nach Anhörung des Leistungsberechtigten nur mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen.

Ergänzende Hinweise zur Anwendung der Neuregelung zu den Reisekosten enthält die Anlage 2.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit und AAgAw

  • beachten die geänderte Rechtslage und die Hinweise.
  • berechnen bis zum Einsatz der aktualisierten Programmversion von coLei PC Reha die Fallgestaltungen für Reisekosten nach der ab 05.08.2009 geltenden Fassung des § 53 Abs. 4 SGB IX manuell und wickeln diese als Sonderfall ab.

Die ARGEn

  • wenden die geänderte Norm ab sofort an. Änderungen im Verfahren ergeben sich nicht.

Diese E-Mail-Info SGB III / Geschäftsanweisung SGB II ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.

Gez.
Unterschrift

Gez.
Unterschrift

Anlagen:

  1. Auszug aus dem SGB IX
  2. Ergänzende Hinweise zur Anwendung des § 53 Abs. 4 SGB IX