Ergänzende Hinweise zur Anwendung des § 53 Abs. 4 SGB IX
Anlage 2 zur E-Mail-Info SGB III v. 07.09.2009/ Geschäftsanweisung SGB II Nr. 30 v. 07.09.2009
- 1. Angaben des Leistungsempfängers
- 2. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- 3. Benutzung sonstiger Verkehrsmittel
- 4. Höchstgrenze bei Pendelfahrten
- 5. Besondere Beförderungsmittel
1. Angaben des Leistungsempfängers
Die Reisekosten sind grundsätzlich nach den Angaben des Leistungsempfängers zu berechnen, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Werden bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel Abweichungen festgestellt, sind die von einem Routenplaner im Internet errechneten Fahrstrecken zu Grunde zu legen.
2. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
2.1 Erforderliche Fahrkosten
Als erforderliche Fahrkosten können bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels nur die Fahrkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels übernommen werden; mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Sind Fahrkosten zu einer weiteren Bildungsstätte ganz oder teilweise bereits durch die Fahrkarte zu einer anderen Bildungsstätte abgedeckt (z.B. in gleicher Tarifzone), sind nur die zusätzlich entstehenden Fahrkosten zu berücksichtigen.
Für volle Monate ist der Fahrpreis der Monatskarte zugrunde zu legen, die der Leistungsempfänger beanspruchen kann. Ist voraussehbar, dass Fahrkosten für Teilmonate entstehen, sind höchstens die Kosten einer Monatskarte zu erstatten.
Ferienzeiten bleiben bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unberücksichtigt.
2.2 BahnCard
Die Kosten einer BahnCard sind zu übernehmen, wenn dadurch die Fahrkosten bei Benutzung der Deutschen Bahn, unter Einbeziehung der BahnCard-Kosten, insgesamt geringer sind. Die teilweise Übernahme der BahnCard-Kosten ist nicht möglich. Ist aus dem Anfang des Gültigkeitszeitraums der BahnCard zu ersehen, dass nicht in erster Linie die Teilnahme an der Maßnahme für den Kauf ursächlich war, können die Kosten nicht übernommen werden, auch nicht anteilig. Wird die Maßnahme abgebrochen, hat dies keinen Einfluss auf bereits erstattete BahnCard-Kosten.
2.3 Wertmarke
Benutzt ein Leistungsempfänger öffentliche Verkehrsmittel, sind die ihm entstandenen Kosten einer Wertmarke zu übernehmen; Ziffer 2.2 gilt entsprechend.
2.4 Fehlzeiten
Liegt der Berechnung der Fahrkosten eine Zeitkarte (Monatskarte/ Wochenkarte) zugrunde,
ist nur bei Fehlzeiten von mehr als 15 Tagen im Kalendermonat zu prüfen, ob Fahrkosten nach den Vorschriften des SGB X zu erstatten sind. Hat der Leistungsempfänger eine Zeitkarte gelöst und war diese trotz der Fehltage gegenüber Einzelfahrten günstiger oder waren die Fehltage nicht vorhersehbar, sind die bewilligten Fahrkostenbeträge zu Recht gewährt, soweit nicht eine Fahrkostenrückerstattung des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen ist.
2.5 Erhöhung der öffentlichen Verkehrstarife
Fahrpreiserhöhungen sind nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Erhöhungen der monatlichen Fahrpreise bis 5,-- Euro sind grundsätzlich als geringfügig anzusehen.
3. Benutzung sonstiger Verkehrsmittel
3.1 Höhe der Wegstreckenentschädigung
Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG beträgt bei Benutzung von Kraftfahrzeugen je Kilometer zurückgelegter Strecke 0,20 Euro, höchstens jedoch 130 Euro.
Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten ist damit die Benutzung eines Kraftfahrzeuges. Es kommt nicht darauf an, wem das Fahrzeug gehört.
Der Höchstbetrag von 130 Euro gilt jeweils für die
- Familienheimfahrt einschließlich der Fahrt eines Angehörigen zum Leistungsempfänger (auf Gesamtfahrstrecke für Hin- und Rückfahrt),
- Anreise,
- Rückreise (d.h. für die Anreise und die Rückreise wird jeweils der Höchstbetrag angesetzt) und
- tägliche Pendelfahrt (darüber hinaus gilt der kalendermonatliche Höchstbetrag für Pendelfahrkosten nach DA I 53.4.2 Abs. 2 zu § 53 SGB IX).
3.2 Mitfahrer
Ist der Leistungsempfänger Mitfahrer, erhält er ebenfalls 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro (entsprechend Ziffer 3.1). Die Höhe der ihm tatsächlich entstehenden Kosten ist unerheblich.
4. Höchstgrenze bei Pendelfahrten
Die Vorschrift des § 53 Abs. 4 Satz 3 SGB IX (i.d.F. ab 05.08.2009) zur Höchstgrenze bei Pendelfahrten ist inhaltlich unverändert. Sie gilt sowohl bei Benutzung öffentlicher als auch bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel. DA I 53.4.2 Abs. 2 zu § 53 SGB IX gilt unverändert weiter.
5. Besondere Beförderungsmittel
Die Regelung zur Benutzung besonderer Beförderungsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung (DA I 53.4.4 in Verbindung mit DA I 53.1.5 zu § 53 SGB IX) bleiben unberührt.



Bundesagentur für Arbeit