E-Mail-Info SGB III vom 22.05.2009 / Geschäftsanweisung 16/09 vom 22.05.2009
SP III 22 - 5531/71077/71124a/7945/9000/II- 1212
22.05.2009
31.12.2015
ja
Zusammenfassung
Das Landessozialgericht Hessen hat im anhängigen Rechtstreit IB ./. BA mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. April 2009 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die BA an die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahmen des IB nach § 85 SGB III durch die fachkundige Stelle gebunden ist.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Bei einer Förderung der nicht verkürzbaren Ausbildungen greift hinsichtlich der Dauer der Maßnahme der § 85 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB III. Danach ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.
Im Benehmen mit dem BMAS vertritt die BA die Auffassung, dass der § 85 SGB III die maßnahmebezogenen Zulassungskriterien regelt und damit die Finanzierung des dritten Drittels für alle (potentiell) nach dem SGB II und III zu fördernden Teilnehmer der Maßnahme zu Beginn der Maßnahme sichergestellt sein muss.
Hintergrund des konkreten Rechtsstreits mit dem IB bildet die Frage, ob die Zulassung der Maßnahmen zum Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden des IB an diversen Standorten durch die fachkundige Stelle (FKS) für die BA bindend ist, obwohl die Sicherstellung der Finanzierung für das dritte Drittel zu Beginn der Maßnahme nicht festgestellt ist.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Mit Beschluss vom 28. April 2009 hat das LSG Hessen vorläufig (bis zu einer Erledigung des beim SG Frankfurt am Main anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache) festgestellt, dass die im Beschluss aufgeführten Maßnahmen (s. Anlage 1) für die BA bindend nach § 85 SGB III mit Ausnahme der teilnehmerbezogenen Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 zugelassen sind. Dies bedeutet nach der Rechtsaufassung des LSG Hessen, dass die Finanzierungssicherstellung in jedem Einzelfall bei der Entscheidung über die individuelle Förderfähigkeit des Teilnehmers zu überprüfen ist, wobei die Eigenfinanzierung des dritten Drittels auch durch den Teilnehmer, Dritte bzw. ein Darlehen erfolgen kann. Diese Finanzierungssicherstellung muss die gesamten Lehrgangskosten und die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt, orientiert an der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, beinhalten.
Der rechtskräftige Beschluss ist mit sofortiger Wirkung durch die BA in Bezug auf die in ihm aufgeführten Maßnahmen des IB umzusetzen.
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen
- setzen die betroffenen AA/AAgAw über den Beschluss in Kenntnis
- und stellen sicher, dass die entsprechenden Veranlassungen durch die AA/AAgAw unverzüglich umgesetzt werden.
Die Agenturen für Arbeit/AAgAw
- setzen den Beschluss sofort um und erledigen die daraus resultierenden erforderlichen Veranlassungen
a) für Teilnehmer in den betreffenden Maßnahmen des IB mit Beginn seit 01.04.2009
b) in allen noch anhängigen Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren von Maßnahmeteilnehmern des IB mit Maßnahmebeginn vor 01.04.2009 für förderfähige Zeiten ab 01.04.2009. - Rechtskräftig abgelehnte Förderbegehren von Maßnahmeteilnehmern des IB sind nur auf Antrag hin zu überprüfen (§ 44 SGB X).
Dies gilt nur für folgende Fallgruppen:- Trotz ausgestelltem Bildungsgutschein wurde die Förderung unter Hinweis auf die fehlende Förderbarkeit der Maßnahme abgelehnt oder
- die Ausstellung eines Bildungsgutscheins wurde nur aus demselben Grund verweigert.
Der Förderumfang richtet sich nach Ziffer b).
Da es sich um einen vorläufigen Beschluss handelt, ist ein Widerrufsvorbehalt in die Bewilligungsbescheide aufzunehmen.
Bei der Umsetzung des Beschlusses sind die Verfahrenshinweise in der Anlage 2-5 zu beachten.
Die entsprechenden Weisungen zu §§ 77 und 85 SGB III in der GA FbW greifen in diesen Fällen nicht. Diese E-Mail-Info ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die ARGEn entsprechend den Einzelaufträgen an die Agenturen für Arbeit verfahren. Dies gilt nicht für die Anwendung der Verfahrenshinweise und der GA SGB III zu FbW.
Anlage 1: Beschluss des LSG Hessen vom 28. April 2009
Anlage 2: Hinweise zur Umsetzung des Beschlusses und zur Entscheidung dem Grunde nach
Anlage 3: Hinweise zum Bewilligungsverfahren
Anlage 4: Belehrungsschreiben
Anlage 5: Auszug aus dem Bewilligungsbescheid (Alg-W)
Gez.
Unterschrift
Gez.
Unterschrift

Bundesagentur für Arbeit