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HEGA 06/2006, lfd. Nr. 05 - Erstattungsansprüche nach §§ 103, 104 SGB X gegenüber den Rentenversicherungsträgern

PP32 - 79110/79107

20.06.2006
10.06.2015
ja

Zusammenfassung

Bei Rentennachzahlungen von weniger als 50 Euro kann künftig von der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach §§ 103,104 SGB X gegen Rentenversicherungsträger abgesehen werden. Eine Fehlanzeige der AA ist entbehrlich.

Betr.:  Erstattungsansprüche nach §§ 103, 104 SGB X gegenüber den Rentenversicherungsträgern

            Erstattungsverfahren bei Nachzahlungsbeträgen von weniger als 50 Euro (§ 110 Satz 2 SGB X)

 

Nach § 110 Satz 2 SGB X erfolgt keine Erstattung, wenn im Einzelfall ein Erstattungsanspruch (EA) voraussichtlich weniger als 50 Euro beträgt. Damit soll eine wirtschaftliche Abwicklung von EA erreicht werden. Nach bisheriger Rechtsauffassung waren aber schon feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen – z. B. wegen einer Rentennachzahlung infolge einer Rentenneufestsetzung - zusammenzurechnen (RdErl vom 7.3.1991-IIIa6 79110). Bei EA von unter 50 Euro war deshalb zu prüfen, ob es sich um einen „erstmaligen“ EA oder um einen infolge einer Neuberechnung „nachfolgenden“ EA gehandelt hatte.

Ab sofort soll aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsverfahrens bei Rentennachzahlungen von Rentenversicherungsträgern von weniger als 50 Euro von einer Ermittlung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung abgesehen werden, denn es besteht kein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Höhe des Erstattungsbetrages und des mit der Abwicklung verbundenen Verwaltungsaufwandes.

Auch eine Fehlanzeige der AA an den RV-Träger ist in diesen Fällen entbehrlich.

Die AA erhält einen Bescheid über die Neufestsstellung der Rente, die geringfügige Rentennachzahlung wurde aber bereits an den Rentenempfänger ausgezahlt.

Noch nicht abgeschlossene Verfahren nach §§ 103/104 SGB X sind nach der bisherigen Rechtsauffassung zu beenden.

Mit der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde dieses Verfahren abgestimmt.

Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X tritt mit der Entstehung eines EA ein, und zwar unabhängig davon, ob dieser geltend gemacht wird oder nicht.

Von einer Aufhebung der Leistungsbewilligung nach §§ 45/48 SGB X gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten ist daher abzusehen; in den genannten Fällen steht den AA nach der Rechtsprechung des BSG kein Wahlrecht zwischen einer Aufhebung nach §§ 45/48 SGB X und der Geltendmachung eines EA zu.