1. Zum Inhalt springen

HEGA 10/07- 07 - Beachtung des Sozialdatenschutzes in den IT-Verfahren der BA – GA SGB II Nr. 26 vom 20.10.2007

SP III 12 – 1442.1/1442.2/1442.3/1442.6/1442.8/1442.81/1442.82/1011.9/6013.9/6085/7011; SP II 11 – II-5214

20.10.2007
31.12.2016
ja

Zusammenfassung

SGB II / SGB III – Bei Eintragungen in Freitextfeldern in den IT-Verfahren der BA ist der Sozialdatenschutz zu beachten. Eintragungen in diese Felder dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Einzelfall relevant und nachweisbar sind.

1. Grundsätzliches

1.1 Eintragungen in der Leistungsbearbeitung

Die nachfolgenden Regelungen gelten analog auch für Informationen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Leistungsansprüchen (zum Beispiel Gründe der Kündigung oder deren Umstände im Einzelfall) bekannt und in Freitextfeldern von IT-Verfahren eingetragen werden. Hiervon erfasst werden auch alle IT-Tools und so genannte Insellösungen.

1.2 Eintragungen in der Vermittlung und Beratung

Im Rahmen des Integrationsprozesses sind die für die Vermittlung oder Eingliederung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und Eigenschaften und die Eignung des Arbeits- bzw. Ausbildungssuchenden festzustellen.
Die Feststellung hat sich darauf zu erstrecken, ob eine berufliche Integration erschwert ist und welche Umstände dafür verantwortlich sind. Im Rahmen der beruflichen Beratung von Berufswählern erstreckt sie sich auf das Anliegen des Ratsuchenden, der eine Eignungsfeststellung wünscht.

Für die Aufnahme von Feststellungen in das IT-Verfahren VerBIS gelten – wie bereits in früheren Weisungen geregelt – insbesondere folgende Grundsätze:

Die Eintragungen

  • müssen unabdingbar für die Aufgabenerledigung in der Vermittlung/Beratung notwendig sein
  • dürfen keine Vermutungen und nicht belegbare Wertungen sowie negative Kennzeichnungen enthalten, die den Betroffenen in seinem sozialen Ansehen benachteiligen, beispielsweise „vermutlich wegen mangelnder Leistungsfähigkeit/Einsatzbereitschaft gekündigt worden“ bzw. „schwieriger Vermittlungsfall, Eindruck Alkoholiker.“

Ergebnisse der Ausübung von Beurteilungsermessen über subjektive vermittlungs- und beratungsrelevante Erkenntnisse dürfen nur nach den folgenden Maßgaben in Freitextfeldern aufgenommen werden.

2. Einzelheiten

2.1 Aussagen zur Sozialen Qualifikation (Sozialverhalten)

Für die Eingliederung von Arbeits- und Ausbildungssuchenden sind die individuellen Ressourcen/Stärken aber auch ein objektiv erkennbarer Bedarf zur Stabilisierung ein für den gesamten Integrationsprozess wesentlicher Faktor. Außer eindeutig festgestellten fehlenden fachlichen/berufsbezogenen Ressourcen erschwert insbesondere ein nicht dem Integrationsziel angemessenes Sozialverhalten die berufliche Eingliederung und ist daher oftmals ursächlich für die Entstehung oder Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit. Dieser Mangel im sozial adäquaten Verhalten wird in der Regel als subjektive Einschätzung wahrgenommen.

Deshalb können nur diejenigen Tatsachen und Sachstanderkenntnisse erfasst werden, die auf substantiierten, beweisbaren Tatsachen beruhen. Hierzu gehören beispielsweise Stärken/Ressourcen bzw. fehlende oder begrenzte Fähigkeiten und Kompetenzen hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit, Motivation, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit sowie Einschränkungen im Durchhaltevermögen. Neben eigenen Feststellungen der Vermittlungsfachkraft im Rahmen des Beurteilungsermessens können zum Beispiel Bemerkungen von Arbeitgebern in zurückgelaufenen Vermittlungsvorschlägen, Zeugnisse oder Erkenntnisse aus der Einschaltung von Dritten zur Unterstützung der Vermittlung und Beratung wichtige Hinweise auf entsprechende Umstände beinhalten. Der Grundsatz der unabdingbaren Erforderlichkeit ist aber in jedem Fall einzuhalten.

2.2 Eintragungen zu Diagnosen/Krankheiten/funktionsbezogenen Behinderungen

Medizinische Diagnosen, physische und psychische Erkrankungen oder festgestellte funktionsbedingte Behinderungen dürfen nur dann in IT-Verfahren (mit Ausnahme im IT-Verfahren coMed und DELTA NT) festgehalten werden, wenn sie eine Eingliederung in den Zielberuf oder eine bestimmte Ausbildung erheblich erschweren bzw. einschränken.

2.3 Sicherstellung des Sozialdatenschutzes bei externen und internen Veröffentlichungen des Bewerberangebotes

Die Eintragungen über soziale Qualifikationen dürfen nicht veröffentlicht werden. Dies betrifft insbesondere Eintragungen über Diagnosen/Krankheiten, die dem besonderen Schutz des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) unterliegen. Eine Weitergabe oder Übermittlung derartiger Beratungsvermerke an für diese Fälle nicht zuständige Personen (auch innerhalb der BA) ist nicht zulässig. Die Weitergabe oder Übermittlung dieser Beratungsvermerke per E-Mail ist generell unzulässig.

2.4 Unseriöse Stellenangebote

Die gegenseitige Unterrichtung der Vermittlungsfachkräfte über unseriöse Arbeits- und Ausbildungsstellenangebote (SteA) i.S.v. § 36 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die sich auf Tatsachen stützen, verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Sie ist sogar angesichts der gegenüber dem Arbeits- und Ausbildungssuchenden bestehenden Fürsorgepflicht geboten.

2.5 Transparenz für Kunden

Im Interesse der Kundenfreundlichkeit, informationellen Selbstbestimmung und erfolgreichen Vermittlung (SGB III)/Integration (SGB II) in Arbeit und Ausbildung sind Arbeits- und Ausbildungssuchende über die Eintragung der Umstände zu informieren, die ihre Eingliederung erschweren.

Auf Verlangen sind dem Kunden Ausdrucke oder Auszüge der über ihn gespeicherten Eintragungen auszuhändigen.

3. BA-Rundbrief vom 26.09.2002 Ia5 -5013.3/5010.71/6013.9/6454/6603.2/1400

Der BA-Rundbrief 52/2002 wird durch diesen HEGA-Beitrag ersetzt und aufgehoben.