HEGA 08/10 - 07 - Aufnahme und Weiterleitung von erlaubnisrelevanten Beschwerden gegen Zeitarbeitsunternehmen (ZAU)

SP III 32 – 7161.5 / 7162 / 6801.4 / 6901.4 / 7003 / 5400.1 / 5404.24 / II-1203.8.2 / II-5020

20.08.2010
19.08.2014
Weisung
Weisung (GA Nr. 28/2010)

Bezug: HEGA 08/09 – 01 – Berücksichtigung von Verstößen gegen das AÜG im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen mit Zeitarbeitsunternehmen

Zusammenfassung

Hinweise von Arbeitsuchenden zu erlaubnisrelevanten Verstößen von ZAU sind künftig von den Agenturen für Arbeit (AA), insbesondere von den Eingangszonen (EZ), den operativen Bereichen der Grundsicherungsstellen und den Service Centern (SC) aufzunehmen und der zuständigen Regionaldirektion zuzuleiten.

1. Ausgangssituation

Vorrangige Aufgabe der BA ist es Menschen in Arbeit zu vermitteln. Die Zusammenarbeit zwischen der BA und den ZAU bildet hierfür einen wichtigen Beitrag. Zeitarbeit bietet Arbeitslosen und Arbeit-suchenden eine Chance zur (Re-)Integration auf dem Arbeitsmarkt. Der BA obliegt aber auch die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

3.1. Verfahren in den Agenturen für Arbeit

Für die bestmögliche Erfüllung der Aufgabe ist es erforderlich, allen Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden gegen ZAU konsequent nachzugehen. Erlaubnisrelevante Beschwerden zu Gesetzesverstößen von ZAU können arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften sowie Verstöße gegen alle Arbeitgeberpflichten eines Zeitarbeitgebers nach dem AÜG betreffen. Beispielhaft sind zu nennen die Lohnzahlungspflicht, die Gewährung des Erholungsurlaubes, des Feiertagszuschlages, die Beachtung des Arbeitszeitgesetzes sowie die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer. Keine erlaubnisrelevante Beschwerde liegt u.a. vor, wenn lediglich Unzufriedenheit oder Unmut über die Zeitarbeitsbranche oder ein ZAU artikuliert wird, ohne dass hieraus ein Hinweis auf einen Gesetzesverstoß entnommen werden kann.

Beschwerden von Arbeitnehmerkunden gegen ZAU, die Bezug nehmen auf die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG werden künftig vorrangig im Kundenportal der AA und von den operativen Bereichen der Grundsicherungsstellen (vgl. unten 3.2) entgegengenommen und an die jeweils zuständige Regionaldirektion weitergeleitet. Es gilt das Wohnortprinzip des Kunden. Für die Aufnahme und Weiterleitung der Beschwerde ist die BK-Vorlage „Erlaubnisrelevante Beschwerden gegen ZAU“ (ID:19492) zu nutzen. Die Weiterleitung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die neu eingerichteten virtuellen Postfächer der Regionaldirektionen. Für den Fall, dass der Kunde bereits Unterlagen zu seiner Beschwerde einreicht, soll die Weiterleitung per Post an die Regionaldirektion – Stab Rechtsangelegenheiten – erfolgen.

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmerkunde Hinweise auf Verstöße in diesem Sinne bei seinem Arbeitnehmer-Vermittler oder im Team Arbeitnehmer Leistung gibt, dokumentiert der Vermittler oder der Mitarbeiter Arbeitnehmer-Leistung die Aussagen des Kunden in der BK-Vorlage „Erlaubnisrelevante Beschwerden gegen ZAU“ und sendet diese mit Einverständnis des Kunden per E-Mail an das virtuelle Postfach der zuständigen Regionaldirektion. Die Weiterleitung ist in VerBIS wie folgt zu dokumentieren: Betreff: Erlaubnisrelevante Beschwerden gegen Zeitarbeitsunternehmen, Text: Beschwerde aufgenommen und die RD [Name der zuständigen RD] per E-Mail informiert. Es sind keine inhaltlichen Angaben zur Beschwerde zu dokumentieren. Der Kunde ist zu informieren, dass die Prüfung durch die Regionaldirektion nicht die Durchsetzung ggf. vorhandener arbeitsrechtlicher Ansprüche sicherstellen kann und ihm daher empfohlen wird, sich zunächst mit seinem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Soweit dies nicht erfolgreich sein sollte, besteht die Möglichkeit sich ggf. an einen Rechtsanwalt, eine Gewerkschaft oder an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes zu wenden. Auf eventuell anfallende Kosten ist hinzuweisen.

3.2. Verfahren in den Grundsicherungsstellen

Das beschriebene Verfahren findet auch Anwendung in den Grundsicherungsstellen. Dabei sind die unterschiedlichen Organisationsstrukturen innerhalb der Grundsicherungsstellen zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass in allen operativen Bereichen (Eingangszone, Markt und Integration sowie Leistung) erlaubnisrelevante Beschwerden von den Kunden vorgebracht werden können. Erlaubnisrelevante Beschwerden können von allen genannten Organisationseinheiten in der BK-Vorlage erfasst sowie an die Regionaldirektionen per E-Mail weitergeleitet werden. Es liegt in der Umsetzungsverantwortung der Grundsicherungsstellen, weitere prozessverantwortliche Personen oder Organisationseinheiten für die Aufnahme der relevanten Beschwerden zu benennen.

Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften wird in Fällen von in der Regel selbstgesuchter Beschäftigung bei z.B. sittenwidrige Löhne zahlenden ZAU in der Regel nicht beseitigt. Da damit zu rechnen ist, dass in diesen Fällen Fortzahlungsanträge auf ALG2 gestellt werden, sind vor allem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leistungsbereiche für Beschwerden gegen Zeitarbeitsunternehmen zu sensibilisieren. Offensichtliche Diskrepanzen zwischen vorliegenden Unterlagen, wie etwa Arbeitsbescheinigungen, und den Angaben der Betroffenen sind zu identifizieren und, soweit vorhanden, an den von der Grundsicherungsstelle benannten Prozessverantwortlichen, andernfalls unmittelbar an die RD (siehe oben) weiterzuleiten.

3.3. Verfahren in den Regionaldirektionen

Die Regionaldirektionen bestätigen dem Kunden den Eingang seiner Beschwerde. Sofern die Angaben für eine Prüfung nicht ausreichend sind, setzen die Regionaldirektionen sich mit dem Kunden in Verbindung und fordern ggf. weitere Unterlagen bzw. Erklärungen nach. Die Veranlassungen sind in den Akten des Erlaubnisinhabers zu dokumentieren.

Stellt sich bei der Beschwerdeprüfung durch die Regionaldirektionen heraus, dass es sich um einen Verstoß von erheblicher Bedeutung im Sinne von Anlage 1 der HEGA 08/09-01 handelt, ist gemäß dieser zu verfahren.

Hat die Regionaldirektion aufgrund der Beschwerde die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entzogen, sollen die AA und die Grundsicherungsstellen, in deren Bezirk der (ehemalige) Erlaubnisinhaber seinen Sitz hat/hatte, informiert werden. Dies gilt besonders, wenn erlaubnisrelevante Beschwerden im Kontext eines Vermittlungsvorschlages identifiziert wurden bzw. Stellenangebote des ZAU weiterhin aktiv sind.

Für das Kundenportal werden mit dem Stand 20.08.2010 neue Gesprächsleitfäden/Arbeitshilfen im Intranet zur Verfügung gestellt:

  • 1.022 - Erlaubnisrelevante Beschwerden gegen Zeitarbeitsunternehmen (EZ)
  • 3.022 - Erlaubnisrelevante Beschwerden gegen Zeitarbeitsunternehmen (SC)

Im Bereich der Grundsicherung können die o.a. Gesprächsleitfäden sinngemäß als Arbeitsmittel für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit

  • informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Organisationseinheiten über das beschriebene Verfahren.
  • informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eingangszone über den Gesprächsleitfaden/die Arbeitshilfe und den zu nutzenden Vordruck.
  • leiten ab 01.09.2010 erlaubnisrelevante Beschwerden von Kunden gegen ZAU per E-Mail an das virtuelle Postfach ihrer zuständigen Regionaldirektion.
  • werden über den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereiches unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, diese Geschäftsanweisung in geeigneter Weise verbindlich in Kraft setzen.

Die Grundsicherungsstellen

  • informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Grundzüge des Verfahrens zur Weiterleitung von erlaubnisrelevanten Beschwerden von Kunden und den zu nutzenden Vordruck.
  • leiten ab 01.09.2010 erlaubnisrelevante Beschwerden von Kunden gegen ZAU per E-Mail an das virtuelle Postfach ihrer zuständigen Regionaldirektion weiter, alternativ an den jeweiligen Prozessverantwortlichen.

Die Service Center

  • informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Grundzüge des Verfahrens zur Weiterleitung von erlaubnisrelevanten Beschwerden von Kunden und den Gesprächsleitfaden.
  • leiten ab 01.09.2010 erlaubnisrelevante Beschwerden von Kunden gegen ZAU per E-Mail an das virtuelle Postfach ihrer zuständigen Regionaldirektion weiter.

Die Regionaldirektionen – Stäbe Rechtsangelegenheiten

  • veranlassen die Einrichtung des virtuellen Postfaches bis zum 31.08.2010
  • leiten eingegangene Beschwerden ggf. an die zuständige Erlaubnisbehörde.
  • senden dem anzeigenden Kunden eine Eingangsbestätigung.
  • prüfen und bewerten die weitergeleiten Beschwerden nach den Vorschriften des AÜG und setzen sich ggf. zur weiteren Sachverhaltsermittlung mit dem anzeigenden Kunden in Verbindung.
  • dokumentieren ihre Veranlassungen bzw. das Ergebnis in der Akte des jeweiligen Erlaubnisinhabers.
    verfahren gemäß HEGA 8/2009-01, sofern es sich um Verstöße von erheblicher Bedeutung handelt.
  • informieren bei Entzug der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung die AA und die Grundsicherungsstellen, in deren Bezirk der (ehemalige) Erlaubnisinhaber seinen Sitz hat/hatte.
  • erfassen zur statistischen Auswertung die Anzahl der zugeleiteten Beschwerden, die zuleitende Dienststelle bzw. das weiterleitende SC, den Beschwerdegrund und die Veranlassungen in einer Excel-Liste.

5. Koordinierung

entfällt

6. Haushalt

entfällt

7. Beteiligung

Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.