HEGA 06/07-04 - Gleichstellungsverfahren nach § 2 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 68 Abs. 2 SGB IX und Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes
SP III 23 – 5369.1/5362
20.06.2007
31.12.2012
ja
Zusammenfassung
SGB III - Bislang wurde im Gleichstellungsverfahren die Auffassung vertreten, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX bereits mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Arbeitsagentur eingeht, eintritt. Mit Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.
1. Bisherige Auffassung
Behinderte Menschen, denen ein Grad der Behinderung von 30 bzw. 40 zuerkannt worden ist, können nach § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen, u.a. greift auch der besondere Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX.
Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam, d.h. soweit die Gleichstellung anerkannt wird, wird diese rückwirkend mit dem Tag der Antragstellung wirksam. Hinsichtlich des Wirksamwerdens des besonderen Kündigungsschutzes wurde § 90 Abs. 2a SGB IX bislang dahingehend verstanden, dass der besondere Kündigungsschutz bereits mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, eintritt.
2. Neuregelung aufgrund der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX hat das BAG mit Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat (vgl. Pressemitteilung des BAG). Damit ist auch im Gleichstellungsverfahren auf die Fristen, die beim Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX anzuwenden sind (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), abzustellen.
Auf die Rechtssprechung des BAG ist bei Anfragen hinzuweisen. Zentrale erstellte Informationen und Vordrucke werden angepasst.



Bundesagentur für Arbeit