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HEGA 03/10 - 03 - Interne Kontrollsysteme bei der Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

SP III 32 – 7160.1 / 1240.4 / 2716

22.03.2010
19.03.2014
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Weisung

Zusammenfassung

Zur Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind – sofern noch nicht geschehen – in den Regionaldirektionen durchgängig Interne Kontrollsysteme einzuführen, die der Vermeidung/Verminderung von Korruptionsrisiken dienen.


1. Ausgangssituation

Aufgrund einer Aktivkontrolle der Internen Revision zur Erteilung von Erlaubnissen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde zur konsequenten Vermeidung/Verminderung von Korruptionsrisiken ergänzender Handlungsbedarf festgestellt (Bericht vom 09.09.2009).

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Für das Erlaubnisverfahren nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden Mindeststandards für Interne Kontrollsysteme (IKS) zentral vorgegeben, um Korruptionsrisiken vorzubeugen. Hierbei wird auf Anlage 1 zum IKS-Rahmenkonzept Bezug genommen.

4. Einzelaufträge

Die Stäbe Recht der Regionaldirektionen (RD) stellen sicher, dass

  • bei der Durchführung des Erlaubnisverfahrens (einschließlich der Betriebsprüfungen) das Vier-Augen-Prinzip konsequent angewandt wird und die Anwendung anhand der AÜG-Akte nachvollziehbar ist. Das Geschäftsprozessmodell AÜG im BA-Intranet (Startseite > Arbeitsmittel > Geschäftsprozesse > Inhalt > Rechtsangelegenheiten > AÜG-Antrag auf Erlaubnis bearbeiten) wurde entsprechend ergänzt.
  • AÜG-Erlaubnisverfahren und OWi-Verfahren organisatorisch und personell konsequent getrennt sind, soweit es sich um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 AÜG handelt.
  • die Zuordnung von AÜG-Fällen zu AÜG-Fachkräften (z. B. nach Firmen, Regionen etc.) innerhalb der AÜG-Teams grundsätzlich nach spätestens fünf Jahren gewechselt wird (Personalrotation).
  • auf RD-Ebene ggf. ergänzende Regelungen eingeführt werden, sofern sie erforderlich sind (Prüfung anhand der Anlage 1 zum IKS-Rahmenkonzept). Dies soll erst nach der nächsten AÜG-Dienstbesprechung realisiert werden.

Die Regionaldirektionen prüfen

  • ob sich aus den Aufträgen für die Stäbe Recht der RD ein personeller oder organisatorischer Anpassungsbedarf ergibt und helfen ihm ggf. im Rahmen dezentraler Handlungsverantwortung ab. Eine Stellenmehrung ist im Hinblick auf die konsequente Umsetzung des Vier-Augenprinzips durch die Zentrale nicht vorgesehen. Soweit im begründeten Einzelfall ein Anpassungsbedarf besteht, ist dieser im Rahmen des vorhandenen Stellenplans des jeweiligen RD-Bezirks zu regeln.