HEGA 10/09 - 05 - Arbeitslosengeld und Beschäftigungsverbote nach §3 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

SP III 31 – 71119 / 71126 / 9031 / 9042 / 9043/ II-1100

20.10.2009
31.12.2012
Information
Weisung

Zusammenfassung

Die Regelung zur vorläufigen Leistungsgewährung nach § 43 SGB I in Fällen, in denen ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG festgestellt worden ist, wird zurückgenommen.

1. Ausgangssituation

Bei Feststellung eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG ist die Arbeitslose gehindert, Beschäftigungen aufzunehmen/auszuüben und ist deshalb objektiv nicht verfügbar (vgl. DA 3.1.4 Abs. 1, 2 zu § 119 SGB III).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung des LSG Hessen vom 20.08.2007 - L 9 AL 35/04 und der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist in Fällen mit Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit Schreiben vom 21.07.2008 SP III 32 - 9045 - PR 336/07, das den RD per E-Mail übersandt worden ist, die vorläufige Leistungsgewährung nach § 43 SGB I zugelassen worden.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

a) Einstellen der vorläufigen Leistungsgewährung

Die rechtskräftige Entscheidung des LSGHessen vom 20.08.2007 (L 9 AL 35/04) wird - über den Einzelfall hinaus - durch die BA nicht umgesetzt.

Die mit Schreiben vom 21.07.2008 SP III 32 - 9045 - PR 336/07 getroffene Regelung zur vorläufigen Leistungsgewährung nach § 43 SGB I ist auf ab 20.10.2009 festgestellte Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht mehr anzuwenden.

b) Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG

Ist nach ärztlicher Bescheinigung die Ausübung von Beschäftigungen untersagt (Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG), steht dies der Verfügbarkeit entgegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG.

c) Zusammentreffen bei Beschäftigungsverbot und bescheinigter Arbeitsunfähigkeit

Wird bei laufendem Leistungsbezug während einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG festgestellt, ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (max. 6 Wochen) das Alg nach § 126 SGB III fortzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuschG zeitgleich beginnen. Darüber hinaus besteht wegen fehlender Verfügbarkeit infolge des Beschäftigungsverbots kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.  
In diesen Fallgestaltungen, in denen eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und das Beschäftigungsverbot zusammentreffen, wird davon ausgegangen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverbot überlagert. 

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit und Regionaldirektionen beachten die geänderte Weisungslage.