HEGA 09/08 -12 - Einführung einer Steuer-Identifikationsnummer
SP III 32 – 71189a / 7317 / 71169
20.09.2008
19.09.2012
ja
Zusammenfassung
Mit Einführung einer Steuer-Identifikationsnummer ergeben sich Auswirkungen in den Aufgabengebieten Insolvenzgeld, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz sowie Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Transfer-Kurzarbeitergeld.
- I. Vorbemerkungen
- II. Insolvenzgeld
- III. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
- IV. Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Transfer-Kurzarbeitergeld
I. Vorbemerkungen
Die BA muss ab 2009 die im Kalenderjahr gewährten Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger elektronisch unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) an die Finanzverwaltung melden (§ 32b Abs. 3 EStG). Die Steuer-ID wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Sie ist ein eindeutiges Personenmerkmal zur steuerlichen Zuordnung und maßgeblich für die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung. Das dafür erforderliche Verfahren wird zurzeit entwickelt. Nähere Informationen hierzu folgen zu gegebener Zeit.
Die Steuer-ID ist grundsätzlich zuerst beim Kunden zu erfragen und in zPDV zu erfassen. Dafür steht dort ein neues Feld „ID-Nummer“ unter dem Reiter „Allgemeines“ zur Verfügung. Bei der Eingabe der Identifikationsnummer werden die Daten auf Gültigkeit überprüft. Die Identifikationsnummer setzt sich genau aus 11 Ziffern zusammen, wobei die 11. Ziffer die Funktion einer Prüfziffer einnimmt. Einzelheiten können der Versionsinfo zPDV zur P82 entnommen werden.
Bis zur endgültigen und stabilen Implementierung des elektronischen Meldeverfahrens (mit unmittelbarer Übertragung der Daten an die Finanzverwaltung) ist dem Leistungsempfänger - wie bisher - unter Nutzung der Fachverfahren die Papierbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt in gewohnter Weise und Form auszustellen (vgl. DA 1 Abs. 8 zu § 189a SGB III und AtG-DA 5.2.1 Abs. 4, 5.2.2 / Verfahren). Über den Zeitpunkt der Ablösung dieses Verfahrens werden die Dienststellen informiert.
II. Insolvenzgeld
Im Antrag auf Insolvenzgeld (Vordruck Insg 1 - Stand 12/2008) werden die Angaben zum Antragsteller im Abschnitt „Eintragungen in der Lohnsteuerkarte“ in Zeile 26 um die Steuer-ID ergänzt. Der geänderte Antrag wird (demnächst) im Internet und Intranet sowie mit der Programmversion P83 (Flächeneinsatz Dezember 2008) in coLei PC Insg zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird der in coLei PC Insg integrierte Bewilligungsbescheid Insg 10 (einschl. der Bescheinigung für das Finanzamt) mit der Programmversion P83 an das neue Meldeverfahren (§ 32b Abs. 3 EStG) angepasst.
Zuflussprinzip – Abwicklung der im Jahre 2008 geleisteten Vorschusszahlungen
Aufgrund des neuen Melde- bzw. Bescheinigungsverfahrens sind künftig alle Zahlungen (auch Vorschüsse), die in einem Kalenderjahr dem Berechtigten zufließen, an das Finanzamt zu melden. Vorschüsse, die im Jahre 2008 ausgezahlt werden/wurden und bis Ende 2008 noch nicht durch eine Restzahlung erledigt sind, müssen Anfang 2009 noch nachträglich manuell (Papierbescheinigung) bescheinigt werden (und zwar unabhängig davon, ob die Restzahlung im Jahre 2009 oder erst später erfolgt). Die Handhabung ergibt sich aus der Hilfedatei (Version P83). Die entsprechenden Fälle können über eine Auswertung in coLeiPC Insg (Version P83) aufgerufen werden. Ab 2009 gilt uneingeschränkt das Zuflussprinzip, mit der Folge, dass über coLei PC Insg alle in einem Kalenderjahr ausgezahlten Insg-(Teil-) Beträge (auch Vorschüsse) maschinell (und zunächst auch weiterhin manuell) zu melden sind.
III. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
Grundsätzlich sind die nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AtG durch den Arbeitgeber auf der Lohnbescheinigung einzutragen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Eine Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Bezieht ein in Altersteilzeitarbeit beschäftigter Arbeitnehmer Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen und erbringt die AA anstelle des Arbeitgebers die Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AtG direkt an den Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AtG), obliegt ihr auch die Bescheinigungspflicht im Sinne des § 32b Abs. 3 EStG.
Derzeit erfolgt die Auszahlung des Aufstockungsbetrages zum Arbeitsentgelt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 AtG in aller Regel über das Verfahren COLIBRI mit einer Sonderzahlung ohne Verrechnung. Da § 32b Abs. 3 EStG das Arbeitslosengeld in das elektronische Datenübertragungsverfahren einbezieht, können ab 2009 auch die geleisteten Aufstockungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AtG im IT-Verfahren COLIBRI übertragen werden.
Im Antrag auf Gewährung der Aufstockungsleistungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AtG (Vordruck AtG 500 - Stand 12/2008) werden die Angaben zum Antragsteller in Abschnitt A Ziffer 2 um die Steuer-ID ergänzt. Der geänderte Antrag wird (demnächst) im Internet und Intranet sowie mit der Programmversion P83 in coLei PC AtG zur Verfügung gestellt.
Um eine Meldung nach § 32b Abs. 3 EStG zu ermöglichen, dürfen ab dem Jahre 2009 Leistungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AtG nicht mehr über FINAS-HB, sondern nur noch im Fachverfahren COLIBRI zur Auszahlung gebracht werden. Die AtG-DA 5.2.1 / Verfahren, wonach die Zahlung des Aufstockungsbetrages zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitnehmer auch über FINAS-HB erfolgen kann, findet daher für Auszahlungen nach dem 23.12.2008 keine Anwendung mehr.
IV. Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Transfer-Kurzarbeitergeld
Für den Kug-Bereich ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf der Lohnsteuerkarte einzutragen hat (vgl. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG), kein Änderungsbedarf. Der Rechtszustand entspricht dem der Vorjahre.



Bundesagentur für Arbeit