HEGA 08/10 - 05 - Versicherungspflichtiger Personenkreis
SP III 31 – 71025.1
20.08.2010
19.08.2015
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Information
Zusammenfassung
Studierende, die ein so genanntes praxisintegriertes duales Studium absolvieren, sind keine Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung; sie unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R - entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen praxisintegrierten dualen Studiums, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen.
Das BSG begründet es im Wesentlichen damit, dass die im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiengangs während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten sich nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vollziehen und keine Berufsausbildung darstellen. Derartige Praxisphasen werden im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung absolviert.
Die Entscheidung steht der bisherigen von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertretenen Auffassung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen entgegen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen; die Ergebnisse der Beratungen sind in der gemeinsamen Verlautbarung vom 5. Juli 2010 (
PDF, 97 KB)
zusammengefasst; sie ist im Intranet abrufbar.

Bundesagentur für Arbeit