HEGA 07/08 - 13 - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421j SGB III (Egs); Übergangsregelung nach § 434p SGB III

SP III 31 – 71421j / 7018 / 7019

11.08.2008
31.12.2013
ja

Zusammenfassung

Die Auffassung zur Dauer des Anspruchs auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs) in Fällen der Übergangsregelung nach § 434p SGB III wurde geändert. In diesen Fällen (Anspruch vor dem 01.05.2007 entstanden, Wiederbewilligung nach dem 30.04.2007) umfasst der Anspruch auf Egs bei seiner Wiederbewilligung die noch nicht verbrauchte Dauer nach der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung des § 421j SGB III.

1. Allgemeines

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt hat, ist die an die Gesetzesbegründung angelehnte Auffassung zur Anspruchsdauer in Fällen der Übergangsregelung nach § 434p SGB III (DA 3 zu § 434p SGB III) zu ändern.

Zu den Fällen, die die Übergangsregelung des § 434p SGB III erfasst, siehe DA 1 zu § 434p SGB III.

2. Bisherige Auffassung zur Anspruchsdauer in Fällen des § 434p SGB III

Nach der bisherigen Auffassung beträgt in Fällen des § 434p SGB III die Dauer des Anspruchs auf Egs zwei Jahre, vermindert um die bisherigen Zeiten des Bezuges von Egs.

3. Neue Auffassung zur Anspruchsdauer in Fällen des § 434p SGB III

Ist nunmehr ein vor dem 01.05.2007 entstandener Anspruch auf Egs nach dem 30.04.2007 wiederzubewilligen, umfasst er bei seiner Wiederbewilligung die noch nicht verbrauchte Dauer nach der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung des § 421j SGB III.

DA 3 zu § 434p SGB III erhält folgende Fassung:
"In Fällen des § 434p umfasst die Dauer des Anspruchs auf Leistungen der Entgeltsicherung die noch zustehende Restdauer dieses Anspruches nach der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung des § 421j. Die an den individuellen Restanspruch auf Alg gekoppelte Anspruchsdauer bei Aufnahme der (ersten) Beschäftigung, mit der der Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung nach der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung des § 421j begründet worden ist (erste Bewilligung), vermindert sich um die bisherigen Zeiten des Bezuges dieser Leistungen. DA 2.1 Abs. 2 zu § 421j gilt entsprechend.

Berechnung

Dauer des Anspruchs auf Entgeltsicherungsleistungen nach der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung des § 421j ./. bisherige Tage des Bezuges von Egs"

4. Umsetzung der geänderten Rechtsauffassung / Aktualisierung der IT-Anwendung coLei PC Egs

Die geänderte Auffassung zur Anspruchsdauer in Fällen des § 434p SGB III ist ab dem Zeitpunkt des Einsatzes der Programmversion P82 anzuwenden. Sie wird ab diesem Zeitpunkt von der IT-Anwendung coLei PC Egs unterstützt. Dies ist in den Pilot-AA der Programmversion P82 seit 16.06.2008 (vgl. Schreiben des IT-Systemhauses an die betroffenen Dienststellen vom 09.06.2008 - SEP21 - 7019/... -) und in den übrigen AA mit dem Flächeneinsatz der Programmversion P82 ab 11.08.2008. Zum Flächeneinsatz der aktualisierten IT-Anwendung coLei PC Egs ergehen gesondert nähere Informationen.

Wurde bereits Egs nach der Übergangsregelung des § 434p SGB III unter Anwendung der bisherigen Auffassung zur Anspruchsdauer bezogen (720 Tage abzgl. bisherige Tage des Bezugs von Egs) und wird nach einer Unterbrechung erneut die Wiederbewilligung der Leistung beansprucht, so ist die Dauer des Restanspruchs auf Egs nach der neuen Auffassung zu bestimmen.

Eine Überprüfung/Umstellung laufender Fälle der Übergangsregelung des § 434p SGB III findet nicht statt. Laufende Fälle der Übergangsregelung sind auch dann nicht auf die neue Auffassung zur Anspruchsdauer umzustellen, wenn z.B. Änderungen in der Höhe der Egs durch eine wesentliche Änderung des Arbeitsentgelts im Sinne der DA 3.2 zu § 421j SGB III eintreten.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass weiterhin in Fällen des § 434p SGB III ab dem 361. Tag des Bezugs von Egs die Leistung von 50 % auf 30 % der Nettoentgeltdifferenz abzusenken ist. Auch gilt weiterhin für diese Fälle die 2-Jahresfrist nach § 421j Abs. 2 Satz 2 SGB III.

5. Vorlage Bewilligungs-/Änderungsbescheid (BA II Egs 3) im BK-Browser

In der o.g. Vorlage wird für die Wiederbewilligung von Egs unter Anwendung der Übergangsregelung des § 434p SGB III der Text zur Anspruchsdauer (2. Absatz) von

"Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltsicherungsleistungen beträgt zwei Jahre (= 720 Kalendertage), vermindert um Ihre Beschäftigungszeiten mit Bezug von Entgeltsicherungsleistungen (§ 434p in Verbindung mit § 421j Abs. 2 Satz 2 SGB III)."

auf die neue Rechtsauffassung angepasst in

"Ihre ursprüngliche Anspruchsdauer für die Entgeltsicherungsleistungen wurde um Ihre Beschäftigungszeiten mit Anspruch auf Entgeltsicherungsleistungen gemindert (§ 434p SGB III)."

Die aktualisierte Vorlage steht ab 11.08.2008 (= Flächeneinsatz der Programmversion P82) zur Verfügung.

6. Sonstiges

In der HEGA 04/2007 - lfd. Nr. 14 ist unter Nr. 2.2 im zweiten Satz der zweite Aufzählungspunkt mit Einsatz der Programmversion P82 überholt und wird aufgehoben.
Die Durchführungsanweisungen "Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer" werden mit der 4. Ergänzung entsprechend aktualisiert.