HEGA 05/09 - 09 - Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsgeld (Abg)

SP III 31 - 71059 / 71104 / 7019

01.08.2009
31.07.2014
ja

Zusammenfassung

Bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden ist die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG unabhängig davon einzuräumen, ob der Auszubildende auch selbst Sozialversicherungsbeiträge zu tragen hat. Die IT-Anwendungen coLei PC für BAB werden angepasst.

1. Ausgangssituation

Nach Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSG - (Beschluss vom 05.02.2009 - B 7 AL 126/08 B, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 12/05 R) ist bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber/die Einrichtung die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen hat.

Bisher schließt die BA in diesen Fällen die Sozialpauschale aus (HEGA 09/2008 - lfd. Nr. 08, DA 71.2 B 21.1.33 zu § 71 SGB III). Es handelt sich dabei um Ausbildungen mit einer Ausbildungsvergütung, die die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV von 325 Euro monatlich nicht übersteigt, oder - unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung - um berufliche Ausbildungen in einer außerbetrieblichen Einrichtung (u.a. § 346 Abs. 1b SGB III).

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

3.1 Umsetzung der Rechtsprechung des BSG

Die Rechtsprechung des BSG wird umgesetzt. Die Sozialpauschale ist somit bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden immer einzuräumen. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende selbst keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu tragen hat.

3.2 coLei PC für BAB

Die Anpassung der IT-Anwendungen coLei PC für BAB an die neue Auffassung zur Sozialpauschale ist mit der Programmversion P92 (voraussichtlicher Einsatz für Pilot-AA ab 22.06.2009 und für die Fläche ab 17.08.2009) vorgesehen. Dabei wird die neue Auffassung bei allen Bewilligungszeiträumen (Neu- und Weiterbewilligungen) berücksichtigt, die ab 01.08.2009 oder später beginnen. Bis zum Einsatz der aktualisierten Programmversion P92, zu der gesondert nähere Hinweise ergehen, wird die derzeitige maschinelle Berücksichtigung der Sozialpauschale für den Auszubildenden hingenommen.

Eine Überprüfung zur Umstellung laufender bzw. abgeschlossener Fälle auf die neue Auffassung erfolgt nicht. Zur Erledigung anhängiger Widersprüche und Rechtsstreite sowie von Anträgen nach § 44 SGB X kann die geänderte Auffassung zur Sozialpauschale auch auf vor dem 01.08.2009 beginnende Bewilligungszeiträume angewendet werden. In den IT-Anwendungen coLei PC für BAB ist dann die manuelle Abwicklung als "Sonderfall" vorzunehmen.

3.3 coLei PC Reha für Abg

Für Abg ist eine manuelle Anrechnung der Ausbildungsvergütung und damit Ermittlung der Sozialpauschale als Sonderfall vorgesehen. Die Auffassung unter Ziffer 3.1 ist dabei zu berücksichtigen.

3.4 BAB-Rechner

Der BAB-Rechner wird entsprechend angepasst.

4. Einzelaufträge

Die Dienststellen berücksichtigen die geänderte Auffassung.