HEGA 04/07-14 - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (Egs)
SP III 31 – 71421j / 7019
01.05.2007
31.12.2013
ja
Zusammenfassung
SGB III - Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen werden ab 01.05.2007 die Vorschriften für die Leistungen der Entgeltsicherung (§ 421j SGB III) geändert. Die Übergangsregelung des § 434p SGB III ist zu beachten. Die DA „Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer“ werden aktualisiert und die IT-Verfahren werden angepasst.
- 1. Gesetzliche Änderungen, Inkrafttreten
- 2. Wesentliche Änderungen
- 3. Durchführungsanweisungen "Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer"
- 4. Vordrucke
- 5. IT-Verfahren
- Anlagen
Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
1. Gesetzliche Änderungen, Inkrafttreten
Mit dem o.a. Gesetz ändern sich die Vorschriften für die Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. § 421j SGB III wird neu gefasst (Anlage 1) und die Übergangsregelung des § 434p (Anlage 2) wird in das SGB III aufgenommen. Das o.a. Gesetz wurde verabschiedet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist im April 2007 vorgesehen. Die Änderungen für die Leistungen der Entgeltsicherung treten zum 01.05.2007 in Kraft.
2. Wesentliche Änderungen
2.1 § 421j SGB III
Neben redaktionellen Anpassungen wird auf folgende wesentliche Änderungen hingewiesen:
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
Anspruch auf Egs besteht bei einem (Rest-)Anspruch auf Alg von mindestens 120 Tagen (bisher 180 Tage). - Abs. 1 Satz 1 Nr. 2:
Bei Tarifbindung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss das Arbeitsentgelt der neuen Beschäftigung tariflich sein. Sind Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer nicht tarifgebunden, muss es ortsüblich sein (bisher bei Bestehen einer tariflichen Regelung - unabhängig von einer Tarifbindung - tariflich, ansonsten ortsüblich). - Abs. 1 Satz 1 Nr. 3:
Eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50 Euro ist als Anspruchsvoraussetzung normiert (bisher nur Ausschlusstatbestand in Abs. 5 Nr. 1). - Abs. 2 Satz 1:
Die bisher an die (Rest-)Anspruchsdauer auf Alg gekoppelte Förderdauer beträgt nun 2 Jahre (= 720 Tage). - Abs. 2 Sätze 2 und 3:
Nach Unterbrechungen können Leistungen der Entgeltsicherung für die noch nicht ausgeschöpfte Restdauer erneut in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass nach Aufnahme der (ersten) Beschäftigung, die zur Begründung des Egs-Anspruches führte, noch keine 2 Jahre (= 720 Tage) verstrichen sind.
Der Anspruch auf Egs kann mehrmals entstehen (bisher nur einmal). Bei Begründung eines neuen Anspruches auf Egs erlischt ein vorheriger, nicht vollständig erbrachter Anspruch. - Abs. 3 Satz 2:
Die Höhe des Zuschusses zum Arbeitsentgelt ist degressiv ausgestaltet. Sie beträgt im 1. Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 % und im 2. Jahr 30 % der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. - Abs. 5:
Die Förderung bei einem früheren Arbeitgeber ist möglich, wenn bei diesem die Tätigkeit mindestens 2 Jahre zurückliegt (bisher 4 Jahre).
Der Ausschlusstatbestand "Vermutung, dass Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um Arbeitnehmer mit Egs-Anspruch einzustellen" ist entfallen. - Abs. 7:
Verlängerung der Befristung der Leistungen
2.2 § 434p SGB III
Die Übergangsregelung erfasst Fälle, in denen
- nach der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung des § 421j SGB III Leistungen der Entgeltsicherung bezogen worden sind,
- dieser Anspruch noch nicht ausgeschöpft ist und
- nach dem 30. April 2007 nach einer Unterbrechung (z.B. Arbeitslosigkeit) erneut Leistungen der Entgeltsicherung beansprucht werden.
In diesen Fällen der Übergangsregelung gilt für die erneute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 SGB III in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung entsprechend:
- Innerhalb von 2 Jahren (= 720 Tage) nach Aufnahme der (ersten) mit Egs geförderten Beschäftigung muss Egs erneut gewährt werden.
- Die Dauer des Anspruchs auf Leistungen beträgt 2 Jahre (= 720 Tage), vermindert um die bisherigen Zeiten des Bezuges von Egs.
- Die Voraussetzungen nach § 421j Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB III in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung müssen vorliegen (tarifliches Arbeitsentgelt für neue Beschäftigung bei Tarifbindung, ansonsten ortsübliches; monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50 Euro).
3. Durchführungsanweisungen "Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer"
Mit der 3. Ergänzung werden die Durchführungsanweisungen aktualisiert. Sie sind im Intranet unter dem Pfad "Förderung > Arbeitnehmerleistungen > Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer > Weisungen und Gesetze" eingestellt. Änderungen sind durch Markierung gekennzeichnet.
4. Vordrucke
Die Vordrucke für die Leistungen der Entgeltsicherung stehen nach Überarbeitung im BK-Browser zur Verfügung. Ferner wird das Merkblatt 19 - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer neu aufgelegt.
5. IT-Verfahren
Die Rechtsänderungen erfordern umfangreiche Anpassungen in der IT-Anwendung coLei PC Egs. Über den konkreten Einsatztermin der aktualisierten Programmversion wird das IT-Systemhaus baldmöglichst gesondert informieren (Einsatztermin voraussichtlich Juni 2007). Laufende Fälle, auf die § 421j SGB III in der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, sind weiterhin mit coLei PC Egs, Variante Berechnung ab 01.01.2005, abzuwickeln.
Im zentralen Verfahren coLei BAB/Reha und in coLei NT ElBel wird die maximale Bezugsdauer bis 31.12.2011 zugelassen.
Anlagen
Anlage 1 - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (
PDF, 16 KB)
Anlage 2 - Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen (
PDF, 11 KB)



Bundesagentur für Arbeit