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HEGA 02/10 - 07 - Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsgeld (Abg)

SP III 31 - 71059 / 71104 / 7019

22.02.2010
31.01.2015
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Weisung

Zusammenfassung

Wird Einkommen bei Gewerbetreibenden ab dem Jahr 2008 berechnet, kann auch die Gewerbesteuer von der Summe der positiven Einkünfte abgezogen werden.

1. Ausgangssituation

Bei der Einkommensanrechnung kann von der Summe der positiven Einkünfte die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommen- und Kirchensteuer (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG) sowie der Betrag des Solidaritätszuschlags (DA 71.2 B 21.1.30) abgezogen werden. Der Abzug weiterer Steuern ist nicht vorgesehen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt 

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Ergänzung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG ist bei der Einkommensberechnung von Gewerbetreibenden ab dem Jahr 2008 die Gewerbesteuer von der Summe der positiven Einkünfte abzuziehen. Näheres siehe beigefügter Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung vom 09. bis 10.12.2009.

In den IT-Anwendungen coLei PC für BAB und Abg ist anzusetzende Gewerbesteuer bei der Einkommensanrechnung der Eltern im Bild "BAB - [Einkommen der Eltern]" bzw. im Bild "Reha - [Einkommen der Eltern]“ in den Feldern "Einkommensteuer" mit aufzunehmen. Dies gilt für das Formular "Assistent Steueraufteilung" entsprechend. 

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit berücksichtigen in den einschlägigen Leistungsfällen die Gewerbesteuer bei der Einkommensberechnung von Gewerbetreibenden.


 

Anlage:

Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung vom 09. bis 10.12.2009