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Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung vom 09. bis 10.12.2009

Anlage der HEGA 02/2010 - Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsgeld (Abg)

TOP 7 - Einkommensberechnung bei Gewerbetreibenden, die nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 besteuert werden

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) mindert die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume nach dem 31.12.2007 festgesetzt wird, den steuerlich relevanten Gewinn und damit die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG nicht mehr. Stattdessen wird die Gewerbesteuer bei der Bemessung der Einkommensteuer berücksichtigt und führt dazu, dass die vom Gewerbetreibenden tatsächlich zu leistende Einkommensteuer niedriger ist als nach altem Recht.

Dies führt bei der Einkommensermittlung nach dem BAföG zu der vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Folge einer höheren Einkommensanrechnung bei unverändertem Gewerbeertrag, soweit Einkommen ab dem Jahr 2008 zu berücksichtigen ist. Es ist daher vorgesehen, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BAföG dahingehend zu ergänzen, dass bei Einkünften ab dem Jahr 2008 auch die Gewerbesteuer von der Summe der positiven Einkünfte abgezogen werden kann.

Bis zu der Gesetzesänderung ist in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen analog § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BAföG zu verfahren. Ist aus dem Einkommensteuerbescheid erkennbar, dass der Einkommensbezieher auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, ist die im Gewerbesteuerbescheid ausgewiesene Gewerbesteuer von der Summe der positiven Einkünfte abzuziehen, soweit Einkommen ab dem Jahr 2008 zu berechnen sind.