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HEGA 01/09 - 10 - Berufsausbildungsbeihilfe (BAB); förderungsfähiger Personenkreis nach § 63 SGB III

SP III 31 - 71059

01.01.2009
31.12.2013
ja

Zusammenfassung

Der förderungsfähige Personenkreis für die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wurde ab 01.01.2009 auf geduldete Ausländer erweitert, die sich in einer betrieblichen Berufsausbildung befinden und sich seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

1. Änderung des § 63 SGB III ab 01.01.2009

Mit Artikel 2b Nr. 1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.2008 (BGBl. I S. 2846) wurde in § 63 SGB III folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Geduldete Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten."

Die Änderung des § 63 SGB III ist am 01.01.2009 in Kraft getreten (Artikel 6 Abs. 1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes).

2. Hinweise

Die Erweiterung des förderungsfähigen Personenkreises erfolgte, um den Lebensunterhalt von geduldeten Ausländern, die sich bereits seit längerem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, während einer betrieblichen Berufsausbildung zu sichern.

Die Vorschrift des § 63 Abs. 2a SGB III erweitert die Förderung nur auf betrieblichen Berufsausbildungen für die nach § 60a Aufenthaltsgesetz geduldeten Ausländer. Nicht einbezogen in die Förderung nach dieser Vorschrift sind außerbetriebliche Berufsausbildungen und die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

Voraussetzung für die Förderung ist ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens 4 Jahren. Dessen Dauer entspricht der in § 63 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Eine vorherige Mindesterwerbsdauer ist nicht gefordert.

Die Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Aufenthaltsgesetz ist entweder im Pass vermerkt oder die Bescheinigung wird auf einem separaten Vordruck ausgestellt.

3. BK-Text

Die Vorlage "Fragebogen für Nichtdeutsche" (BA II BAB 10) wird entsprechend angepasst und in den BK-Browser eingestellt.