HEGA 08/08 - 17 - Altersteilzeitgesetz (AtG); Auswirkungen des Pflegezeitgesetzes
SP III 32 - 7317
20.08.2008
19.08.2012
ja
Zusammenfassung
Es werden Hinweise gegeben zu den Auswirkungen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie einer teilweisen oder vollständigen Freistellung von Arbeitsleistung bei der Pflege eines nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz auf die Altersteilzeitarbeit.
Vorbemerkungen
Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I Seite 874) wurde mit Wirkung ab 01.07.2008 das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) eingeführt. Nach § 2 PflegeZG haben Beschäftigte im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung die Möglichkeit bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Ferner räumt § 3 PflegeZG bei der Pflege eines nahen Angehörigen einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens sechs Monate mit Rückkehrmöglichkeit an den Arbeitsplatz ein. Beschäftigte können hierbei zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung wählen.
Auswirkungen auf die Altersteilzeitarbeit
1. Pflegezeit vor der Altersteilzeitarbeit
Nach DA 6.2 Abs. 2 zu § 6 AtG bleiben u. a. Zeiten unbezahlten (Sonder-)Urlaubs bei der Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit i. S. des § 6 Abs. 2 AtG unberücksichtigt. Hiervon werden auch Zeiten einer vollständigen unbezahlten Freistellung nach § 3 Abs. 1 PflegeZG erfasst. Da der Zeitraum von 24 Monaten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AtG) in diesem Fall unverändert bleibt, ergeben sich durch eine Pflegezeit vor der Altersteilzeitarbeit keine Auswirkungen auf die Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Entsprechendes gilt für Zeiten einer teilweisen unbezahlten Freistellung (§ 3 Abs. 4 PflegeZG).
Beispiel 1
Beginn der Altersteilzeit: 01.12.2008
Vereinbarte Arbeitszeit am 30.11.2008: 40 Std./wchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit vom 01.12.2006 bis 31.07.2008 (20 Monate): 35 Std./wchtl.
Vollständige Pflegezeit vom 01.08. bis 31.10.2008 (3 Monate): Freistellung
Vereinbarte Arbeitszeit vom 01.11.2008 bis 30.11.2008 (1 Monat): 40 Std./wchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate
(20 x 35 + 1 x 40) : 21: 35,24 Std./wchtl.
Ergebnis:
Da der Zeitraum der unbezahlten Freistellung unberücksichtigt bleibt, ist die durchschnittliche Arbeitszeit im verbleibenden Beurteilungszeitraum durch 21 Monate zu teilen. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 35 oder 36 Std./wchtl. gerundet werden.
Beispiel 2
Beginn der Altersteilzeit: 01.12.2008
Vereinbarte Arbeitszeit vom 01.12.2006 bis 31.07.2008 (20 Monate): 40 Std./wchtl.
Vollständige Pflegezeit vom 01.08. bis 30.11.2008 (4 Monate): Freistellung
Ergebnis:
Da der Zeitraum der unbezahlten Freistellung unberücksichtigt bleibt, ist als bisherige wöchentlich Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit und vor der Pflegezeit (hier am 31.07.2008) vereinbart war. Eine Durchschnittsberechnung entfällt, da die Arbeitszeit im verbleibenden Beurteilungszeitraum unverändert 40 Std./wchtl. betragen hat.
Beispiel 3
Beginn der Altersteilzeit: 01.12.2008
Vereinbarte Arbeitszeit am 30.11.2008: 0 Std./wchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit vom 01.12.2006 bis 30.11.2007 (12 Monate): 40 Std./wchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit vom 01.12.2007 bis 31.07.2008 (8 Monate): 30 Std./wchtl.
Teilweise Pflegezeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 (3 Monate)
Freistellung 15 Std./wchtl. von 30 Std./wchtl.: 15 Std./wchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit vom 01.11.2008 bis 30.11.2008 (1 Monat): 40 Std./wchtl.
Vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate
(12 x 40 + 8 x 30 + 3 x 30 + 1 x 40) : 24: 35,42 Std./wchtl.
Ergebnis:
Da sich die Zeit der teilweisen Freistellung auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nicht auswirkt, beträgt die zu berücksichtigende Arbeitszeit im Pflegezeitraum 30 Std./wchtl. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf 35 oder 36 Std./wchtl. gerundet werden.
2. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) während der Altersteilzeitarbeit
Der Arbeitgeber ist während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung des Beschäftigten nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus arbeitsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 616 BGB) oder aufgrund individualvertraglicher Absprachen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt. Zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit die Vergütung nicht fort, vermindern sich das Regelarbeitsentgelt, die Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG sowie die Förderleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AtG entsprechend (DA 4.2.3 Abs. 5 zu § 4 AtG ist zu beachten).
Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung in der Altersteilzeitarbeit (kontinuierliches Modell oder Arbeitsphase des Blockmodells) gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend (vgl. Abschnitt II Ziff. 1 des gemeinsamen Rundschreibens über die soziale Sicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung vom 01.07.2007, siehe Intranet: Geldleistungen > Sozialversicherung > Medien- und Arbeitsmittel: Verlautbarungen).
In der Freistellungsphase des Blockmodells besteht grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1a SGB IV.
3. Pflegezeit von bis zu sechs Monaten (§ 3 PflegeZG) während der Altersteilzeitarbeit
a) Vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung
Bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 Abs. 1 PflegeZG im kontinuierlichen Teilzeitmodell oder während der Arbeitsphase des Blockmodells liegt Altersteilzeitarbeit i. S. des Altersteilzeitgesetzes nicht vor, da der Arbeitnehmer grundsätzlich kein Arbeitsentgelt erzielt und der Arbeitgeber auch keine Aufstockungsleistungen i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG erbringt. Gleiches gilt für die spiegelbildliche Zeit der Freistellungsphase, da insoweit kein Wertguthaben gebildet wird. § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV bewirkt, dass die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung durch die Inanspruchnahme von Pflegezeit unterbrochen wird, mit Beginn der Pflegezeit endet und nicht noch einen Monat fortbesteht (vgl. Rundschreiben a.a.O.).
In einem derartigen Fall sollte die Möglichkeit einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit (vgl. DA 2.2 Abs. 19 zu § 2 AtG) oder einer Nacharbeit (DA 2.2 Abs. 11 zu § 2 AtG) geprüft werden. Ebenfalls möglich ist die Einbringung von Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV, die durch Vorarbeit bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit angespart wurden (vgl. DA 2.2 Abs. 9 zu § 2 AtG).
Wird die Altersteilzeitarbeit unterbrochen, verschiebt sich das Ende der Altersteilzeitarbeit entsprechend der Dauer der Pflegezeit. Sofern es sich um einen Förderfall handelt, ist zu beachten, dass Erlöschenstatbestände nach § 5 Abs. 1 AtG vorliegen könnten, die eine Förderung bis zum neuen Endzeitpunkt der Altersteilzeitarbeit ausschließen. Das könnte z.B. ein Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente sein, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AtG zum Erlöschen des Förderanspruchs führt.
Beispiel 1 (Unterbrechung der Altersteilzeit)
4-jährige Altersteilzeit im Blockmodell geplant: vom 01.01.2008 bis 31.12.2011
(Arbeitsphase vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 und
Freistellungsphase vom 01.01.2010 bis 31.12.2011)
Tatsächlicher Verlauf
Arbeitsphase (14 Monate): vom 01.01.2008 bis 28.02.2009
4-monatige Pflegezeit mit vollständiger Freistellung: vom 01.03.2009 bis 30.06.2009
Arbeitsphase (10 Monate): vom 01.07.2009 bis 30.04.2010
Freistellungsphase (24 Monate): vom 01.05.2010 bis 30.04.2012
Im Falle der Nacharbeit ist die Pflegezeit zur Hälfte nachzuarbeiten. Hierdurch ändert sich die ursprünglich vereinbarte Gesamtdauer der Alt ersteilzeitarbeit nicht. Im Blockmodell ändern sich nur das Ende der Arbeits- bzw. der Beginn der Freistellungsphase entsprechend.
Beispiel 2 (Nacharbeit)
4-jährige Altersteilzeit im Blockmodell geplant: vom 01.01.2008 bis 31.12.2011
(Arbeitsphase vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 und
Freistellungsphase vom 01.01.2010 bis 31.12.2011)
Tatsächlicher Verlauf
Arbeitsphase (14 Monate): vom 01.01.2008 bis 28.02.2009
6-monatige Pflegezeit mit vollständiger Freistellung: vom 01.03.2009 bis 31.08.2009
Arbeitsphase (4 Monate): vom 01.09.2009 bis 31.12.2009
Arbeitsphase Nacharbeit (3 Monate): vom 01.01.2010 bis 31.03.2010
Freistellungsphase (21 Monate): vom 01.04.2010 bis 31.12.2011
Nicht ausgeschlossen ist auch die Fortzahlung von (Teilzeit-)Entgelt und, sofern es sich um ein Blockmodell handelt, die adäquate Auffüllung des Wertguthabens durch den Arbeitgeber. Zahlt der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis (Teilzeit-)Entgelt fort (und stellt Wertguthaben für den spiegelbildlichen Zeitraum der Freistellungsphase ein) und erbringt er auch die Aufstockungsleistungen mindestens in der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG genannten Höhe, liegt auch während der Pflegezeit Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vor. Die versicherungspflichtige Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG wird in diesem Fall durch die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III erfüllt (vgl. HEGA 07/2008, lfd. Nr. 14).
Unproblematisch ist eine Pflegezeit in der Freistellungsphase des Blockmodells, da der Arbeitnehmer Anspruch auf bereits erdienten Lohn hat, einer Freistellung nicht bedarf und das Altersteilzeitverhältnis ungestört weiterläuft.
b) Teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung
Arbeitnehmer, die sich nach § 3 Abs. 4 PflegeZG nur teilweise von der Arbeitsleistung befreien lassen, unterliegen weiterhin der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit werden die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erfüllt. Durch die Fortzahlung des reduzierten Regelarbeitsentgelts (in mehr als geringfügigem Umfang) einschließlich der Aufstockungsleistungen mindestens in der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG genannten Höhe und, sofern es sich um ein Blockmodell handelt, die Einstellung von Wertguthaben in entsprechender Höhe, besteht bis zum ursprünglich vereinbarten Ende weiterhin ein förderfähiges Altersteilzeitarbeitsverhältnis (DA 4.2.3 Abs. 5 zu § 4 AtG ist zu beachten). Wird die ausgefallene Arbeitszeit während der Arbeitsphase des Blockmodells zur Hälfte nachgearbeitet, bleibt das ursprünglich geplante Ende der Altersteilzeitarbeit ebenfalls unverändert.



Bundesagentur für Arbeit