HEGA 01/2007, lfd. Nr. 10 - Altersteilzeitgesetz (AtG)- 2. und 3. Aktualisierung der Durchführungsanweisungen
PP32 - 7317
20.01.2007
20.01.2013
ja
Zusammenfassung
Das BMAS hat die bisherige Auslegung des § 16 AtG aufgegeben und stellt nunmehr auf eine großzügigere Position ab. Hiernach können Altersteilzeitvereinbarungen mit mehr als sechsjähriger und bis zu zehnjähriger Laufzeit, die bis 31.12.2009 beginnen, innerhalb der Gesamtlaufzeit - wie andere Altersteilzeitmodelle auch - maximal sechs Jahre gefördert werden. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind grundsätzlich Zugang zur Altersteilzeit (siehe Hinweise zur 3. Ergänzung).
Die Durchführungsanweisungen zum Altersteilzeitgesetz nach dem Rechtsstand des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden mit der 3. Ergänzung erneut aktualisiert. Aus Gründen der Dokumentation werden sowohl die Änderungen der 2. als auch der 3. Ergänzung besonders farblich gekennzeichnet.
Im Wesentlichen beziehen sich die Änderungen auf
- die Förderfähigkeit von Altersteilzeitverträgen mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Jahren sowie auf
- die Behandlung von Arbeitnehmern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
Durchführungsanweisungen zum Altersteilzeitgesetz (
PDF, 1037 KB)
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Bundesagentur für Arbeit