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HEGA 09/11 - 04 - Initiative Inklusion des BMAS zur Verbesserung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben

SP III 13 – 5360 / 6204.8 / 6201 / 6401.11 / II-1207 / II-1201.4 / II-1203.5

20.09.2011
19.09.2016
Empfehlung
Weisung

Zusammenfassung

Es werden Hinweise zum neuen Bundesprogramm "Initiative Inklusion" gegeben. Das rechtskreisübergreifende Programm zielt darauf ab, mehr Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Es wird in Verantwortung der Länder durchgeführt.

1. Ausgangssituation

Die Situation am Arbeits- und Ausbildungsmarkt für schwerbehinderte Menschen ist trotz der Anstrengungen der Sozialleistungsträger nach wie vor unbefriedigend. Das betrifft insbesondere jüngere und ältere schwerbehinderte Menschen. Mit dem Nationalen Aktionsplan hat die Bundesregierung u.a. die Initiative Inklusion zur Verbesserung der Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten gestartet.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Das BMAS hat gemeinsam mit Vertretern der Länder, der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen Handlungsfelder zur Verbesserung der Situation schwerbehinderter Menschen identifiziert und ein Programm verabschiedet, das gezielt weitere Hilfen ermöglicht.

Ziele sind:

  • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler umfassend über ihre beruflichen Möglichkeiten zu informieren und zu beraten und ihren Übergang von der Schule in das Arbeitsleben zu unterstützen (Handlungsfeld 1);
  • den erfolgreichen Einstieg schwerbehinderter junger Menschen in eine betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze zu unterstützen (Handlungsfeld 2);
  • schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, vermehrt in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren (Handlungsfeld 3). Dabei sollen arbeitslose, schwerbehinderte Frauen und schwerbehinderte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung besonders berücksichtigt werden.

In den Handlungsfeldern 1 und 2 bietet die Richtlinie über die Regelinstrumente hinaus die Möglichkeit, neue Wege zu beschreiten. Die berufliche Orientierung kann über das Schulende hinaus die Begleitung in das Arbeitsleben umfassen (Art. 1 Abs.2 Nr.4 der RL). Im Handlungsfeld 2 sollen Strategien entwickelt werden, um „Ausbildungsbarrieren zwischen den schwerbehinderten Jugendlichen und Betrieben abzubauen“ (Art. 2 Abs.2 S.3 der RL).

Die Initiative Inklusion leistet damit zugleich einen Beitrag zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die wesentlichen Eckpunkte sind in der Anlage 1 dargestellt. Anlage 2 enthält die Richtlinie des BMAS vom 9. September 2011; die zur Richtlinie gehörenden Berichtsformate für die Länder sind als Anlage 2a) bis 2f) beigefügt.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

3.1 Ziele der BA

Die Initiative Inklusion mit ihren drei Handlungsfeldern eröffnet zusätzliche Möglichkeiten, schwerbehinderte Menschen in Ausbildung (auch über verbesserte Berufsorientierung) und Beschäftigung zu integrieren. Angesichts der nach wie vor unbefriedigenden Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen gilt es, die sich bietenden Potenziale zu nutzen. Die Initiative unterstützt damit die geschäftspolitischen Ziele der BA, alle Potentiale für den Arbeitsmarkt zu nutzen.

3.2 Verantwortlichkeiten und Schnittstellen

Die Finanzierung der Initiative Inklusion erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds. Die Durchführung obliegt den Ländern. Für die Programmlaufzeit 2011-2018 erhalten die Länder Zuweisungen in Höhe von bis zu 100 Mio. Euro. Ebenfalls bei den Ländern liegt die Entscheidung und Verantwortung zu Steuerung, Monitoring, Datenerfassung und Auswertung, sowie Darstellungen von Ergebnissen/Wirkungen. Die Initiative Inklusion verfolgt in den drei Handlungsfeldern unterschiedliche Ziele, dadurch variiert auch die Beteiligung der BA bei der Umsetzung.

Eine fachlich-inhaltliche Mitgestaltung zum Handlungsfeld 1 der Richtlinie ist erforderlich, zu den anderen Handlungsfeldern erwünscht.

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Berufsorientierungsmaßnahmen im Handlungsfeld 1 sind die in den Richtlinien festgelegten Kernelemente und die qualitativen Anforderungen, die an die Durchführung und die Träger der Berufsorientierungsmaßnahmen zu stellen sind, zu berücksichtigen. Orientierung geben seitens der BA die Qualitätskriterien für Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung. Ein wichtiger Aspekt ist die Einpassung der Maßnahmen in den Gesamtkontext des Berufsorientierungsprozesses und der Aktivitäten des Landes/der Schulen und der RD/AA in diesem Bereich.
Ist eine gemeinsame Festlegung auf die Kernelemente entsprechend der Richtlinie nicht möglich, entscheidet das BMAS nach Darlegung der Gründe, ob und inwieweit eine Förderung nach dem Programm erfolgen kann.
Bei der Fortführung/Ausweitung bestehender Maßnahmen sind bei einer Abstimmung zwischen RD und Land o.g. Aspekte ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei den Handlungsfeldern 2 und 3 entscheiden die RDen eigenverantwortlich, wie eine gemeinsame Umsetzung mit den jeweiligen Ländern realisiert werden kann. Im Sinne der Richtlinie sind bei der Förderung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen die rechtskreisübergreifenden Aspekte zu berücksichtigen. Die Grundsätze der HEGA 10/2008 – lfd. Nr. 11, insbesondere der zu benennende, nachhaltige und komplementäre Beitrag zu gesetzlichen oder geschäftspolitischen Zielen der BA, sind hierbei zu beachten.

4. Einzelaufträge

 
Die Regionaldirektionen

  • vereinbaren im Handlungsfeld 1 die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen mit den jeweiligen Ländern.
  • prüfen in den Handlungsfeldern 2 und 3 ihre inhaltlich-fachlichen Mitgestaltungsmöglichkeiten und vereinbaren ggf. eine entsprechende Zusammenarbeit mit den Ländern.
  • stimmen sich mit den Ländern hinsichtlich deren Berichterstattung gegenüber dem BMAS ab und tragen dementsprechend fachliche Einschätzungen und Informationen bei.

Die Agenturen für Arbeit

  • beteiligen sich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags und der auf Basis der Richtlinie von den Regionaldirektionen vereinbarten Umsetzung.
  • unterstützen die RDen bei der Abstimmung zur Berichterstattung mit den Ländern.

Den Jobcentern wird empfohlen,

  • sich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags und der auf Basis der Richtlinie von den Regionaldirektionen vereinbarten Umsetzung zu beteiligen.
  • die RDen bei der Abstimmung zur Berichterstattung mit den Ländern zu unterstützen.

 
Anlagen:

  1. Wesentliche Eckpunkte der Initiative Inklusion (PDFPDF, 45 KB)
  2. Richtlinie Initiative Inklusion (PDFPDF, 81 KB)