HEGA 09/09 - 18 - Herausgabe einer Arbeitshilfe zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) für den Bereich des SGB II (GA Nr. 31 / 09)
SP II 12 - II-1212
20.09.2009
30.06.2012
Weisung (GA Nr. 31/09)
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Zusammenfassung
Bildung ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Sicherung von Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Qualifizierung soll insb. Geringqualifizierten, Personen in prekärer Beschäftigung und Jugendlichen ermöglichen, ihre Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern. Mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung wird zugleich ein bedeutender Beitrag zur Erfüllung der geschäftspolitischen Schwerpunkte der BA geleistet. Zur Unterstützung bei der Umsetzung wurde eine Arbeitshilfe erstellt, die in kompakter Form die derzeitige Rechts-, Sach- und Weisungslage wiedergibt.
1. Ausgangssituation
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) hat sich als Instrument zur nachhaltigen Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) bewährt. Trotzdem werden die Möglichkeiten der beruflichen Qualifizierung nicht umfänglich ausgeschöpft. Darüber hinaus signalisieren die Prüfdienste Kenntnislücken in der Anwendung des Förderungsinstrumentes.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Qualifizierung ist ein aktueller geschäftspolitischer Themenschwerpunkt. Durch Qualifizierung soll der Anteil der nachhaltigen Integrationen signifikant gesteigert und die im SGB II-Bereich unterrepräsentierte Förderung Beschäftigter forciert werden (insbesondere durch Anwendung des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. den §§ 417, 421t, 235c SGB III, um auch in Zeiten der Krise Beschäftigungsausfälle sinnvoll durch Qualifizierung zu erschließen).
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Mit Herausgabe der Arbeitshilfe werden Weisungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in kompakter Form den Grundsicherungsstellen zur Verfügung gestellt. Damit soll der Umgang mit dem Förderinstrument erleichtert werden. Mit der Beseitigung von Unsicherheiten wird zugleich die Erwartung verbunden, das FbW - Instrumentarium offensiver zu nutzen sowie zu besseren Integrationsergebnissen beizutragen.
4. Einzelaufträge an die AA und ARGEn
Die VG der AA setzen diese Geschäftsanweisung gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt in Kraft.
Die Integrationsfachkräfte der Grundsicherungsstellen machen sich mit dem Inhalt der Arbeitshilfe vertraut und werden dabei durch ihre Führungskräfte begleitet.
Die Arbeitshilfe ist Anlage dieser Geschäftsanweisung.
Anlage



Bundesagentur für Arbeit
SGB II
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