HEGA 08/08 - 07 - Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss bei Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

SP III 23 - 5393/6533.5/6533.6/71097

20.08.2008
31.12.2012
ja

Zusammenfassung

Im Rahmen der Zusammenarbeit können dem Fachausschuss der WfbM auch fachdienstliche Gutachten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese für den Fachausschuss relevante Aussagen enthalten. Für den Einsatz des Produktes DIA-AM werden nähere Hinweise zur Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss, zur Dauer des Eingangsverfahrens sowie zu den Bewilligungsabschnitten gegeben.

1. Übermittlung von Gutachten

Zur Frage, welche Unterlagen die AA dem Fachausschuss (FA) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme behinderter Menschen und ggf. der Gestaltung ihres weiteren Teilhabeprozesses in WfbM zur Verfügung zu stellen haben, wurden bisher im Hinblick auf Gutachten des ärztlichen und psychologischen Dienstes teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zur abschließenden Klärung wurde hierzu eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eingeholt. Auch nach Auffassung des BfDI zählen zu den Unterlagen, die für die Arbeit des FA erforderlich sind, in der Regel auch alle fachdienstlichen (ärztlichen / psychologischen) Gutachten und ggf. auch Vorgutachten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des FA relevante Aussagen enthalten. Die Übermittlung ist nur mit Einwilligung des behinderten Menschen bzw. des gesetzlichen Vertreters zulässig; Einsichtsfähigkeit und Freiwilligkeit müssen zweifelsfrei vorliegen. Es wird gebeten, entsprechend zu verfahren.

2. Besonderheiten beim Einsatz des Produkts „Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener behinderter Menschen nach § 33 Abs. 4 SGB IX“ (DIA-AM)

Bei DIA-AM handelt es sich um ein eigenständiges eignungsdiagnostisches Verfahren, das als Teil des Verwaltungsverfahrens der BA eingesetzt wird. Zusätzlich zu bereits erfolgten Begutachtungen werden einzelfallbezogen über einen längeren Zeitraum gesonderte und gezielte Feststellungen zur Beschäftigungsfähigkeit/Werkstattbedürftigkeit besonders betroffener behinderter Menschen getroffen.

Das Konzept DIA-AM und dessen Einsatz sind von Seiten der BA im Fachausschuss II der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) im September 2007 und April 2008 umfassend erläutert worden. BMAS, Länder und BAGüS begrüßen es ausdrücklich, dass die BA mit DIA-AM im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 19 SGB III gezielt, individuell und praxisnah Feststellungen zu der Frage einholt, inwieweit Art oder Schwere der Behinderung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen und deshalb ggf. die WfbM die notwendige Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist.

Zur Zusammenarbeit mit dem FA bei DIA-AM ergehen folgende Hinweise:

2.1 Zusammenarbeit mit dem FA

Mit einer Feststellung in DIA-AM, dass wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich und deshalb die WfbM die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, ist die insoweit im Regelfall im Eingangsverfahren zu treffende Feststellung, dass die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 SGB IX ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 1 HS WVO), bereits erfolgt. Soll in solchen Fällen eine Aufnahme in die WfbM erfolgen, ist der FA von der AA (nicht vom Träger DIA-AM) unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Berichte aus DIA-AM (vgl. Leistungsbeschreibung DIA-AM B.3.2 Abs. 2 bzw. B.3.5 Abs. 2) zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist mit der Bitte zu verbinden, schon im Zusammenhang mit der Stellungnahme nach § 2 Abs. 2 WVO festzulegen, dass in diesen Fällen ein weiteres / nächstes Votum des FA schon innerhalb eines Monats nach Beginn des Eingangsverfahrens erfolgen und die Werkstatt hierzu (nur) darstellen soll, welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen und einen entsprechenden Eingliederungsplan erstellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 2. HS WVO). Ziel dieses Vorgehens ist, das Eingangsverfahren in diesen Fällen auf die in DIA-AM noch nicht getroffenen Feststellungen zu begrenzen und auf die insoweit ausreichende Mindestdauer von 4 Wochen zu verkürzen. Damit wird auch der Verpflichtung Rechnung getragen, Mehrfachfeststellungen/ -begutachtungen zu vermeiden, Werkstattressourcen wirtschaftlich einzusetzen und den Teilhabeprozess in jedem Einzelfall insgesamt zügig zu gestalten.

2.2 Dauer des Eingangsverfahrens und Bewilligungszeitraum

Durch die auf den einzelnen Teilnehmer abgestellten eignungsdiagnostischen Feststellungen im Rahmen von DIA-AM ist ein wesentlicher Auftrag des Eingangsverfahrens erfüllt. Entsprechend dem geringeren Zeitbedarf ist als erforderliche Dauer für das Eingangsverfahren (vgl, § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) regelmäßig ein Zeitraum von 4 Wochen vorzusehen.

2.3 Auswirkungen auf die Bewilligungsabschnitte

Die mit HEGA 10/06 - 2 bekanntgegebenen Regelungen zur Dauer der Bewilligungsabschnitte sind unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer des Eingangsverfahrens entsprechend anzuwenden.