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Wesentliche Änderungen des Leitfadens zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III)

Anlage 1 der HEGA 12/2009 - 03

  • Anzeige zur Fristwahrung – schriftlich und online (Punkt 1.1 des Leitfadens)
    Es erfolgt eine Aktualisierung des Leitfadens in Bezug auf Möglichkeiten der Fristwahrung aufgrund der gesetzlichen Änderungen seit dem 01. Januar 2009. Eine Anzeige zur Fristwahrung  gem. § 38 Abs. 1 SGB III kann nunmehr auch schriftlich sowie seit dem 17. August 2009 auch online erfolgen (s. auch HEGA 01/09 Nr. 6, HEGA 06/09 Nr. 13 sowie HEGA 07/09 Nr. 4).
  • Terminvereinbarung in der Aktionszeit nicht möglich (Punkt 1.2)
    Es existieren nunmehr auch Regelungen zum Vorgehen, wenn eine Terminvereinbarung in der gesamten Aktionszeit nach einer Anzeige sowie nach einer persönlichen Arbeitsuchendmeldung (bei Agenturen für Arbeit mit und ohne Sofortzugang) nicht möglich ist. Es wurde neu geregelt, dass grundsätzlich ein Termin beim Vermittler möglichst zum ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit zu vergeben ist, wenn eine Terminvereinbarung mit dem Kunden innerhalb der gesamten Aktionszeit nicht möglich ist und ein Sofortzugang nicht existiert.
  • Persönliche Arbeitsuchendmeldung vor den festgelegten Fristen/vorzeitige Meldung (Punkt 1.3)
    Ist bereits eine persönliche Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III z. B. aufgrund einer Ankündigung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt und befindet sich der Kunde somit in der vermittlerischen Betreuung durch die Agentur für Arbeit, ist wegen der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine erneute Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht erforderlich. 
  • Anschlussarbeitsverhältnisse/Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis (Punkt 2.3.1)
    Ergänzend zu den Ausnahmen der Meldepflicht wird nunmehr auch der Grundsatz geregelt. Die Meldepflicht nach
    § 38 Abs. 1 SGB III ist immer jeweils auf die Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses zu beurteilen.
  • Fortführung von Arbeitsverhältnissen (Punkt 2.4)
    Ausführungen zur Meldepflicht bei Fortführung von Arbeitsverhältnissen und deren Ausnahmen wurden aufgenommen, um deutlich zu machen, dass hier die Regelungen zur Meldepflicht bei Anschlussarbeitsverhältnissen analog gelten.
  • Befristete Zwischenbeschäftigungen (Punkt 2.6)
    Die Regelungen im Umgang mit befristeten Zwischenbeschäftigungen wurden erweitert. Bislang galt die Meldepflicht bei Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit in Zwischenbeschäftigungen bis zu 3 Monate als erfüllt. Diese Regelung bleibt grundsätzlich erhalten, musste aber vor dem Hintergrund der Gesetzesänderungen um unterschiedliche Vorgehensweisen bei persönlicher, telefonischer, schriftlicher Abmeldung unter Einbeziehung der Eingangszone und Service Center konkretisiert werden.
    Künftig gilt die Meldepflicht auch bei  persönlicher Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit in Zwischenbeschäftigungen über 3 Monate als erfüllt, wenn der Kunde weiterhin arbeitsuchend geführt werden möchte.
    Eine mögliche Terminvergabe in der Aktionszeit wird per WV auf den Hauptbetreuer gesteuert – in Abhängigkeit von AA-spezifischen Regelungen.
  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor dem Arbeitsverhältnis (Punkt 2.8); Arbeiten im Ausland (Punkt 2.10); Jugendfreiwilligendienste (Punkt 2.12)
    Eine Meldepflicht gem. § 38 Abs. 1 SGB III liegt bei bestimmten Fallgestaltungen nicht vor. Diese wurden aufgenommen.
  • 3-Monats-Frist (Punkt 3.1) und 3-Tages-Frist (Punkt 3.2)
    Die Aussagen zum Fristverlauf wurden auch unter Einbeziehung von praktischen Beispielen konkretisiert.
  • Meldepflichten nach §§ 309/310 SGB III sowie Meldeversäumnis in der Aktionszeit (Punkt 4.2 und 5.1), Anzeige- u. Bescheinigungspflicht nach § 311 SGB III (Punkt 5.2)
    Mit den Gesetzesänderungen seit dem 01. Januar 2009 gelten auch für Job-to-Job-Kunden die Meldepflichten nach §§ 309 und 310 SGB III sowie die Anzeigepflicht nach § 311 SGB III. Eine Sperrzeit wegen einem Meldersäumnis in der Aktionszeit kann gem. § 144 Abs. 1 Nr. 6 SGB III eintreten (s. auch HEGA 01/09 Nr. 6, E-Mail-Info SGB III vom 02. Februar 2009).
  • Fachliche Standards § 38 Abs. 1 SGB III zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Punkt 7)
    Die bislang im Leitfaden Handlungsprogramme Arbeitnehmer festgelegten Mindeststandards § 37b SGB III (aufgehoben mit HEGA 04/09 Nr. 12) werden künftig im Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung § 38 Abs. 1 SGB III ausgewiesen. Die Nutzung eines Sofortzugangs wurde auf Fälle erweitert, bei denen innerhalb der 10-Tage-Frist eine Terminvergabe in der Aktionszeit durch die Eingangszone nicht möglich ist. Darüber hinaus wurden Aussagen zum Absolventenmanagement aufgenommen.