HEGA 12/08 - 09 - Nachweis schulischer Ausbildungsplätze und Sonderfall der Vermittlung in schulische Ausbildungsgänge
SP III 21 – 6160/6400 / II-1203.7.1
20.12.2008
19.12.2013
ja
Zusammenfassung
Die Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegeausbildung, die Altenpflegeausbildung und die Hebammen- bzw. Entbindungspflegerausbildung sind versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung. Die HEGA informiert über die vermittlungsrelevanten Auswirkungen der Regelung.
- 1. Nachweis schulischer Ausbildungsplätze
- 2. Sonderfall der Vermittlung in schulische Ausbildungsgänge
- 3. Verfahren
1. Nachweis schulischer Ausbildungsplätze
Generell stehen Informationen über schulische Ausbildungsgänge zum einen bundesweit über die Datenbank „KURSNET“ zur Verfügung, zum anderen werden Informationen zu regionalen schulischen Ausbildungsmöglichkeiten zusätzlich über „Beruf regional“ veröffentlicht. Die Aktivitäten der BA beschränken sich bei schulischen Ausbildungsgängen auf die Informationsweitergabe im Rahmen von Orientierung und Beratung sowie auf Nutzungsangebote der regionalen Berufsinformationszentren (BIZ) oder Selbstinformationsmöglichkeiten über die virtuellen/ elektronischen Angebote der BA im Internet (Orientierungshilfe). Durch Absprachen mit Kultus- und Schulverwaltungen sollte nach Möglichkeit ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Ausbildungskapazität, freie Plätze, Anforderungen der Schulen an die Bewerber usw. sichergestellt werden. Hierbei handelt es sich z. B. um Informationen über die zuständigen Berufsfachschulen sowie die jeweiligen Ausbildungsmodalitäten. Eine aktive Vermittlung in schulische Ausbildungsplätze findet nicht statt (vom Vermittlungsauftrag nach §35 SGB III nicht erfasst).
2. Sonderfall der Vermittlung in schulische Ausbildungsgänge
In der HEGA 01/2008–10 („Versicherungspflichtige Beschäftigte“) wurde die Versicherungspflicht der folgenden schulischen Ausbildungsgänge
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Altenpfleger/in
- Hebamme/Entbindungspfleger
festgestellt bzw. bestätigt.
Das Berufsbildungsgesetz findet bei diesen Ausbildungsgängen nach wie vor keine Anwendung, da eigenständige gesetzliche Regelungen (Bundesrahmengesetze zur Kranken- und Altenpflege sowie im Weiteren diverse Ländergesetze) zur Ausgestaltung der Ausbildungen vorliegen. Danach obliegt gem. Kranken-/ Altenpflegegesetz die Gesamtverantwortung für die Ausbildung – inkl. der praktischen Ausbildungsbestandteile – den jeweiligen Schulen. Darüber hinaus ist die zuständige Stelle für die Anerkennung der Schulen sowie zur rechtlichen Ausgestaltung der Ausbildung das jeweils zuständige Bundesland.
Nach der Sitzungsniederschrift der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen (SpiKK), Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) und der BA vom 13./14.11.2007 sind die oben genannten schulischen Ausbildungsgänge einer Berufsausbildung im Sinne von § 25 Abs.1 SGB III gleichgestellt und somit sozialversicherungspflichtig. In der Folge wird der praktische Teil der Ausbildung vom Vermittlungsauftrag nach §35 SGB III erfasst.
Dies erfordert eine Anpassung der bisherigen Vermittlungspraxis bzw. der statistischen Abbildung. Ziel ist es einerseits, die entstehenden vermittlerischen Aktivitäten in geeigneter Form zu erfassen und auszuwerten, andererseits in Kenntnis des regionalen Ausbildungsmarktes ein geeignetes Vermittlungsangebot vorzuhalten.
Da es sich in den genannten Berufen weiterhin rechtlich um schulische Ausbildungsgänge handelt – die Berufsfachschulen werden von den Landesbehörden staatlich anerkannt – liegt ein Sonderfall der Vermittlung in den praktischen Teil der Ausbildung vor. In der Folge führt dies dazu, dass entsprechende Vermittlungsaufträge von Arbeitgebern (z.B. von Kliniken, Pflegeheimen) und Bewerbern nicht abgewiesen werden dürfen.
Sofern vor diesem Hintergrund der Marktausgleich durch vermittlerische Tätigkeiten zu unterstützen ist, sind entsprechende Aktivitäten (Aufnahme von Bewerbern bzw. Ausbildungsplätzen für den praktischen Teil der Ausbildung) einzuleiten. Es ist ausdrücklich nicht daran gedacht, Ausbildungsplätze bzw. Bewerber offensiv einzuwerben, da die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze durch die verantwortlichen (Berufs-) Fachschulen insgesamt (einschließlich praktischer Ausbildung) festgesetzt wird. Werbende Maßnahmen sind somit nicht Ziel führend. Die Arbeitsagenturen prüfen, inwiefern ihre bisherige Form der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben (für den praktischen Teil der Ausbildung) ggf. angepasst werden muss.
3. Verfahren
Fachliches Verfahren:
Die für die Ausbildung verantwortlichen Berufsfachschulen etc. verfügen über eine staatliche Anerkennung. Für die am Ausbildungsmarkt agierenden Kliniken und Pflegeheime ist keine eigene Ausbildungsberechtigung erforderlich, da die Schulen die Gesamtverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung tragen. Das Fachverfahren VerBIS wird insoweit angepasst, dass bei den betroffenen Ausbildungsberufen die Prüfung des Vorhandenseins einer Ausbildungsberechtigung in zBTR entfällt und die Erstellung eines Ausbildungsplatzprofils ermöglicht wird. Die Vermittlungsaktivitäten in den genannten schulischen Ausbildungsgängen werden von den Handlungsprogrammen Ausbildungsvermittlung erfasst. Die Beratungsfachkraft legt ein Bewerberprofil (Ausbildungsplatz) bei Interesse und Eignung des Jugendlichen an und die Stellen werden im Arbeitgeber-Service (AG-S) betreut.
Die Änderungen in den Fachverfahren sind zum Beginn des Ausbildungsjahres 2009/2010 beantragt.
Zwischenlösung:
Bis zur endgültigen Umsetzung einer praxisgerechten Möglichkeit im Fachverfahren VerBIS, kann dem Vermittlungswunsch nur dann nachgekommen werden, wenn in zBTR beim entsprechenden Arbeitgeber eine fiktive Ausbildungsberechtigung eingetragen wird.
Statistik:
Bislang wurden die genannten schulischen Ausbildungsgänge unter dem BBiG-Kenner „S“ erfasst. Somit erfolgt keine Abbildung innerhalb der veröffentlichten Ausbildungsmarktstatistik. Durch die beauftragten technischen Anpassungen (Ergänzung der DKZ um ein zusätzliches Feld) wird sichergestellt, dass die entstehenden Vermittlungsaktivitäten statistisch erfasst und ausgewertet werden können. Die Kennzeichnung mit dem BBiG-Kenner „S“ bleibt erhalten. Die Möglichkeit der statistischen Abbildung soll ebenfalls zum Beginn des Ausbildungsjahres 2009/2010 umgesetzt werden.

Bundesagentur für Arbeit