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HEGA 12/08 - 14 - Nachweis und Meldung beitragsfreier Zeiten für die Rentenversicherung

SP III 11 / SP II 21/22 – 5016.7/2668.2/5010.71/6013/6430/ 7011.9 /71143a/5215/2045 / II-1308.1/2045

01.01.2009
31.12.2013
ja

Zusammenfassung

Die Geschäftsanweisung fasst die Rechts- und Verfahrensregeln zusammen und aktualisiert sie.


Überblick

In der vorliegenden Geschäftsanweisung sind die Rechts- und Verfahrensregeln zum Thema „Nachweis und Meldung beitragsfreier Zeiten für die Rentenversicherung“ aktualisiert und zusammengefasst. Die Geschäftsanweisung wurde mit der Deutschen Rentenversicherung abgestimmt. Die Rechtsvorschriften des SGB III u. a. Gesetze sind in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zitiert. Auf folgende Aktualisierungen wird besonders hingewiesen:

  • Zeiten einer sog. „Vermittlungssperre“ nach § 38 Abs. 3 SGB III sind an die Rentenversicherung nicht als Anrechnungszeittatbestand (Ziffer 2.2.3 Abs. 1), sondern als eigener Meldetatbestand zu melden (Ziffer 2.2.3 Abs. 2);
  • wer zum rentennahen Personenkreis nach § 434s SGB III gehört und unter diese Ausnahmeregelung fällt, ist von den Agenturen beim nächsten Kontakt zu ermitteln (Ziffer 3.1 Abs. 3 - 7); insbesondere kann bei diesem Personenkreis keine Vermittlungssperre eintreten (Ziffer 3.1 Abs. 1);
  • im Rechtskreis SGB II sind Anrechnungszeittatbestände nur in besonderen Fällen zu melden (Ziffer 2.2.4);
  • bei Zeiten der Ausbildungssuche kann der Anrechnungszeittatbestand regelmäßig bis zum Tag des tatsächlichen Ausbildungsbeginns gemeldet werden (Ziffer 2.3 Abs. 2);
  • auch für Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung bzw. geförderten Weiterbildung sind Anrechnungszeittatbestände zu melden (Ziffer 2.5);
  • für die Arbeitslosigkeit im Rahmen der 52-Wochen-Regelung des § 237 SGB VI kommt in bestimmten Fällen auch ein Selbstnachweis in Betracht (3.3 Abs. 2);
  • die Meldung bzw. Bescheinigung einer Anrechnungszeit ist kein Verwaltungsakt (Ziffer 5.5 Abs. 3);
  • die für die Ermittlung bzw. Beantragung einer Versicherungsnummer benötigten Personendaten sind von den Agenturen unbedingt zu erheben (Ziffer 5.6 Abs. 4);
  • die früheren Weisungen zu beitragsfreien Anrechnungszeiten im Rechtskreis SGB III werden aufgehoben (Ziffer 7).

Nachweis und Meldung beitragsfreier Zeiten für die Rentenversicherung (PDFPDF, 140 KB)
(gesamte Information)