HEGA 11/10 - 04 - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421j SGB III (Egs)
SP III 31 – 71421j / 7019
22.11.2010 Aufhebung von Weisungen: Nr. 1.2 der E-Mail-Info SGB III vom 19.12.2008 - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421j SGB III; Änderungen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
31.12.2013
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Weisung
Zusammenfassung
Die Befristung der Leistungen der Egs wurde mit dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) um ein Jahr verlängert.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Mit Artikel 1 Nr. 19 des Beschäftigungschancengesetzes vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) wurde die Befristung des Instruments der Leistungen der Egs um ein Jahr verlängert.
Die Vorschrift des § 421j Abs. 7 SGB III erhält dadurch folgenden Wortlaut:
"(7) Vom 1. Januar 2012 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei erneuter Antragstellung werden die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2013 gewährt."
Neuansprüche auf Leistungen der Egs können somit bis spätestens 31.12.2011 entstehen. Leistungen der Egs können längstens bis 31.12.2013 bezogen werden.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die Durchführungsanweisungen Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer werden mit der nächsten Ergänzung entsprechend aktualisiert.
Die IT-Anwendung coLei PC Egs wurde angepasst. Auf die gesonderten Informationen hierzu wird verwiesen.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit
- beachten die Rechtsänderung.



Bundesagentur für Arbeit