HEGA 11/2006, lfd. Nr. 05 - Arbeits- und Ausbildungsvermittlung schwerbehinderter Menschen – Durchführungshinweise
PP 23 – 5360 / 5016.11 / 5367.1 / 5367.2 / 5367.5
20.11.2006
30.06.2014
ja
Die „Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste“ (Punkt 2.4) ist mit HEGA 10/2009 -02 überarbeitet worden und seit dem 01.10.2009 gültig.
Zusammenfassung
Es werden Hinweise zum neuen BMAS-Programm "Job 4000", zur Beauftragung von Integrationsfachdiensten (IFD) nach § 37 SGB III im Rahmen freihändiger Vergabe bzw. beschränkter Ausschreibung, sowie zum Einsatz von Eingliederungszuschüssen und Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung bezogen auf die Integration schwerbehinderter Menschen gegeben.
- 1. BMAS-Programm „Job 4000“
- 2. Beauftragung von IFD mit der Vermittlung schwerbehinderter Menschen nach § 37 SGB III
- 3. Einsatz von Eingliederungszuschüssen nach § 219 SGB III (EGZ-SB) und Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung nach § 235a SGB III (AZ-SB) zur Verbesserung der Integrationserfolge schwerbehinderter Menschen
1. BMAS-Programm „Job 4000“
1.1 Zielsetzung, inhaltliche Ausrichtung und Finanzierung des Programms
Im Herbst 2004 startete das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) die Initiative „job – Jobs ohne Barrieren“. Diese zielt darauf ab, bei den Arbeitgebern ein breites Bewusstsein für die besondere Situation behinderter und schwerbehinderter Menschen zu schaffen, um deren Ausbildungs- und Beschäftigungssituation insgesamt zu verbessern (vgl. hierzu auch HEGA 3/2005, lfd. Nr. 5).
Ergänzend zu dieser Initiative hat das BMAS das Programm „Job 4000“ aufgelegt und hierzu Richtlinien veröffentlicht. Danach beginnt das Initiativprogramm am 1.1.2007. Die einzelnen Maßnahmen sollen am 31.12.2013 beendet sein.
Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Die Durchführung des Programms obliegt den Ländern, die bei der Umsetzung auf regionaler bzw. örtlicher Ebene Integrationsämter und IFD nutzen.
Das Programm „Job 4000“ zielt auf eine Verbesserung der Integration schwerbehinderter Menschen in Ausbildung und Beschäftigung. Es gründet auf den drei Säulen Arbeit, Ausbildung sowie Unterstützung mit folgenden Inhalten:
a) Schaffung von mindestens 1.000 neuen Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i.S. von § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Arbeitgeber können eine arbeitsplatzbezogene Förderung über die Dauer von bis zu fünf Jahren erhalten. Je Arbeitsplatz werden höchstens 36.000 € gezahlt.
b) Schaffung von mindestens 500 neuen betrieblichen Ausbildungsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für schwerbehinderte Jugendliche. Arbeitgeber können pro Ausbildungsplatz eine Prämie von bis zu 3.000 € zu Beginn der Ausbildung erhalten und bis zu 5.000 € nach Abschluss der Ausbildung und gleichzeitiger Übernahme in ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (bei Übernahme in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis werden nur bis zu 2.500 € gezahlt).
c) Integration von mindestens 2.500 schwerbehinderten Menschen i.S. des § 109 Abs. 2 SGB IX - insbesondere schwerbehinderten Schulabgängern - mit Hilfe der IFD in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die IFD erhalten aus Fördermitteln des Programms „Job 4000“ bis zu 250 € monatlich für jeden Unterstützungsfall.
1.2 Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit Integrationsämtern und IFD im Rahmen von „Job 4000“
„Job 4000“ soll zusätzliche Möglichkeiten zur Integration schwerbehinderter Menschen in Ausbildung und Beschäftigung schaffen. Es ist deshalb ein originäres Interesse der BA, dabei zielgerichtet zu unterstützen und mit den vor Ort Beteiligten eng zusammenzuarbeiten. Eine Beteiligung der Agenturen für Arbeit (AA) kann sich insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:
a) Stellenbesetzungsprozesse und flankierender Einsatz von Ausbildungs- und Eingliederungszuschüssen nach dem SGB III
Der Richtliniengeber hat eine Verknüpfung von Fördermöglichkeiten nach dem SGB III mit Förderungen des Programms „Job 4000“ zugelassen, d.h. grundsätzlich können SGB III-Leistungen wie Eingliederungszuschüsse neben Leistungen des Programms erbracht werden. Dies setzt jedoch stets eine Prüfung des Einzelfalls voraus; eine „automatisierte“ Förderung ist nicht vorgesehen.
b) Zusammenarbeit mit den IFD
Das Programm beinhaltet auch eine Unterstützung schwerbehinderter Menschen - insbesondere von schwerbehinderten Schulabgängern - durch die IFD. Ziel ist die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei die IFD die Möglichkeit haben sollen, sich bereits in der Berufsorientierungsphase zu beteiligen. Dabei bleibt die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der BA im Rahmen der Berufsorientierung unberührt, die IFD sollen die AA bei ihrer Arbeit unterstützen. Auf örtlicher Ebene wird eine enge Zusammenarbeit sowie eine klare Aufgabenverteilung bzw. Absprache zwischen IFD und AA notwendig, um die Arbeiten im Aktionsfeld „Kunde Arbeitnehmer/Arbeitsagentur/IFD/Kunde Arbeitgeber“ koordiniert und effektiv zu erledigen.
Ein über das Programm „Job 4000“ geförderter IFD-Unterstützungsfall kann insbesondere als frühzeitige individuelle Unterstützung beim Abbau von Ausbildungs- und Beschäftigungshürden in Betracht kommen.
c) Gesamtbetreuung durch einen Projektträger und Einbindung der AA in regionale und örtliche Netzwerke
Um die Wirksamkeit des Programms zu überprüfen, soll eine verantwortliche Betreuung und Evaluierung durch einen Projektträger erfolgen. In diesem Zusammenhang werden die Arbeitsagenturen neben Ländern und Integrationsämtern in die Organisation von Regionalkonferenzen und Netzwerken für Erfahrungsaustausch, Benchmarking und Monitoring eingebunden.
2. Beauftragung von IFD mit der Vermittlung schwerbehinderter Menschen nach § 37 SGB III
2.1 Ausgangslage
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist mit Wirkung ab 1.1.2005 die Strukturverantwortung für die IFD auf die Integrationsämter übergegangen. Darüber hinaus wurde das SGB IX geändert mit der Folge, dass eine unmittelbare Zuweisung von schwerbehinderten Menschen durch die Arbeitsagenturen nicht mehr erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat stattdessen auf die Instrumente "Vermittlungsgutschein" (§ 421g SGB III) sowie "Beauftragung Dritter mit der Arbeitsvermittlung" (§ 37 SGB III) verwiesen.
2.2 Anwendung der VOL/A bei der Beauftragung von IFD nach § 37 SGB III
Das BMAS teilt mit, dass die Beauftragung der IFD mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung schwerbehinderter Menschen im Wege der freihändigen Vergabe oder der beschränkten Ausschreibungen in den Arbeitsagenturen erfolgen kann, da die IFD Einrichtungen gem. § 7 Nr. 6 VOL/A sind und damit zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zugelassen sind. Die vergaberechtlichen Hinweise des BMAS verfolgen das Ziel, dass die Beauftragung von IFD zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen in allen Arbeitsagenturen (Arbeitsgemeinschaften bzw. zugelassenen kommunalen Trägern) erfolgen kann.
Über weitere vergaberechtliche Details werden die Regionalen Einkaufszentren (REZ) der BA vom Einkauf des BA-Service-Hauses noch gesondert informiert.
2.3 Hinweise zum Verfahren in den AA
Die Agenturen für Arbeit können ab sofort den Bedarf für die Beauftragung eines IFD nach § 37 SGB III für den Personenkreis schwerbehinderter Menschen dem jeweiligen REZ der BA melden.
Für die administrative Abwicklung der § 37-Beauftragungen steht das Verfahren coSachNT „§ 37“ zur Verfügung.
2.4 Abgrenzung zu Beauftragungen von IFD im Rahmen der „Gemeinsamen Empfehlung“ nach § 113 Abs. 2 SGB IX sowie zum Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III)
Die Möglichkeit einer Beauftragung des IFD mit der Vermittlung von Rehabilitanden im Rahmen der „Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste" nach § 113 Abs. 2 SGB IX vom 16. Dezember 2004 bleibt von den Regelungen zum § 37 SGB III unberührt.
Soweit ein schwerbehinderter Mensch einem IFD zugewiesen wurde, ist die Einlösung eines Vermittlungsgutscheines für diesen Teilnehmer durch den IFD für die Dauer der Beauftragung nicht möglich (§ 421g Abs. 3 Nr. 1 SGB III).
2.5 Zusammenarbeit mit Arbeitsgemeinschaften (ARGEn)
ARGEn können ihren Bedarf bezogen auf die Beauftragung von IFD mit der Vermittlung schwerbehinderter Menschen aus dem Rechtskreis SGB II dem REZ der BA mitteilen. Die Abwicklung von Bedarfen der ARGEn für schwerbehinderte Menschen aus dem Rechtskreis SGB II über die REZ der BA ist nur möglich, wenn die ARGEn die dafür erforderliche Dienstleistung vereinbart haben. Die Leistungen für die Beauftragung des IFD werden dann zu Lasten des ARGE-Budgets erbracht.
3. Einsatz von Eingliederungszuschüssen nach § 219 SGB III (EGZ-SB) und Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung nach § 235a SGB III (AZ-SB) zur Verbesserung der Integrationserfolge schwerbehinderter Menschen
Zur Unterstützung der Integration schwerbehinderter Menschen in Ausbildung und Beschäftigung setzt die BA neben eigenen Haushaltsmitteln auch Mittel aus dem Ausgleichsfonds ein, der sich aus Mitteln der Ausgleichsabgabe speist. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung handelt es sich um zweckgebundene Zuweisungen an die BA zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, und zwar insbesondere durch Eingliederungszuschüsse (EGZ SB) und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (AZ SB) nach dem SGB III.
Zum wichtigsten SB-spezifischen Instrument zählt der EGZ-SB. Bei der Ausgestaltung der Förderkonditionen hat der Gesetzgeber einen breiten Ermessensspielraum eröffnet. Damit soll dem individuellen Förderbedarf, ausgehend vom Umfang einer Minderleistung und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen, Rechnung getragen werden können. Bei der Ausgestaltung von ermessenslenkenden Weisungen ist deshalb darauf zu achten, dass der im Gesetz eröffnete Ermessensspielraum nicht in unzulässiger Weise generell pauschaliert oder begrenzt wird, sondern vielmehr weiterhin auch den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls sachgerecht entsprochen werden kann (siehe auch HEGA 6/2005, lfd. Nr. 4).
Bei den Instrumenten EGZ-SB, AZ-SB sowie Probebeschäftigung behinderter Menschen nach § 238 SGB III können Nichtleistungsempfänger im erforderlichen Umfang beteiligt werden.
Mit dem AZ-SB kann die Aufnahme einer Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen erreicht werden. Da im Rahmen der Initiative „job - Jobs ohne Barrieren“ die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter Menschen ein besonderes Anliegen der Bundesregierung ist, bietet sich für diesen Bereich ein initiativer Einsatz des AZ-SB an.



Bundesagentur für Arbeit
Richtlinie für „Job 4000“
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