HEGA 10/09 - 02 - Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“ nach § 113 Abs. 2 SGB IX
SP III 13 - 5367.5
20.10.2009
31.12.2014
-
Weisung
Zusammenfassung
Die Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdienste“ (GE IFD) mit einheitlichen Regelungen zur Inanspruchnahme von Leistungen der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger wurde zur Höhe der Vergütung von IFD-Leistungen überarbeitet. Die neue Fassung der GE IFD ist zum 01.10.2009 in Kraft getreten.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten (IFD) durch die BA als Träger der beruflichen Rehabilitation zur Eingliederung von behinderten Menschen erfolgt seit dem 1.4.2005 auf Grundlage der nach § 113 Abs. 2 SGB IX auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) abgeschlossenen Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ (GE IFD). Von Vereinbarungspartnern wurde ein Anpassungsbedarf zu den Vergütungskonditionen gesehen; deshalb erfolgte eine Überarbeitung der GE IFD.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die überarbeitete Fassung der GE IFD ist am 01.10.2009 in Kraft getreten und ersetzt die seit 01.04.2005 gültige Fassung. Sie ist im Intranet unter dem Pfad Förderung > Rehabilitanden/schwerbehinderte Menschen > Maßnahmeangebot > Integrationsfachdienste eingestellt.
Angehoben wurden aufgrund von Preissteigerungen die Vergütungssätze der in § 5 GE IFD beschriebenen IFD-Leistungen. Bezogen auf die Beauftragung des IFD mit der Vermittlung behinderter Menschen (Rehabilitanden) gelten ab 1.10.2009 folgende Beträge:
- Monatlicher Grundbetrag: 200.- € statt 180.- €
- Einmalige Erfolgsprämie: 600.- € statt 500.- €
- Wiedereingliederungsprämie nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit: 800.- € statt 700.- €
Die GE IFD und damit die neuen Vergütungssätze gelten für neu bewilligte Fälle ab Inkrafttreten der GE.
Die weit gefassten Regelungsinhalte der GE IFD sind für die AA dahingehend zu konkretisieren, dass die IFD im Schwerpunkt für den Bereich der Vermittlung zu beauftragen sind und die Dauer einer Beauftragung höchstens 9 Monate betragen soll. Sie kann in begründeten Einzelfällen durch die Agentur für Arbeit verlängert werden, wenn dies zur tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist.
4. Einzelaufträge
Agenturen für Arbeit
- berücksichtigen für neu bewilligte Fälle ab 01.10.2009 o. g. Hinweise und die neuen Vergütungssätze.
Anlage



Bundesagentur für Arbeit
Gemeinsame Empfehlung „Integrations
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