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HEGA 08/2005, lfd. Nr. 05 - Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV) / Mobilitätshilfen (MOBI) Änderung der Wegstreckenentschädigung

PP 22 - 56045.01/56053.01

20.08.2005
31.08.2012
ja

Zusammenfassung

Änderung der Wegstreckenentschädigung durch das Bundesreisekostengesetz

Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV) / Mobilitätshilfen (MOBI)

Änderung der Wegstreckenentschädigung

1. Auswirkungen des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005

Das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. Teil I, Nr. 30, ausgegeben am 31. Mai 2005), das nach Art. 18 Abs. 1 am 1. September 2005 in Kraft tritt, regelt in Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 2, dass für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug einheitlich 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer erstattet werden, höchstens jedoch 130 Euro. Darüber hinaus ist die bisher in § 6 Abs. 3 und 4 BRKG enthaltene Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 Euro je Kilometer in der Neufassung des BRKG nicht mehr enthalten.

Durch Artikel 8 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts wurde in § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III die Angabe "§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe "§ 5 Abs. 1“ ersetzt.

Bei der Übernahme von Reisekosten nach § 46 SGB III wird bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel die Kategorisierung von Kraftfahrzeugen und damit die von Erstattungsbeträgen nach Hubraum aufgegeben. Gleichzeitig wird ein Höchstbetrag für die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel eingeführt.

2. Änderung der Durchführungsanweisungen

Die Durchführungsanweisungen für die Erstattung der Reisekosten nach § 46 Abs.2 SGB III und von Reisekostenbeihilfe nach § 54 Abs. 3 SGB III wurden entsprechend angepasst und werden umgehend im Intranet zur Verfügung gestellt.

Die Begrenzung der Reisekostenhöhe in § 5 Abs. 1 BRKG auf 130 Euro führt nicht zu einer Minderung des Höchstbetrages von 300 Euro bei der Reisekostenbeihilfe nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Soweit eine Mitnahmeentschädigung gewährt wird, sind pauschal 0,20 Euro zu zahlen.

3. Änderung von coSach. NT und der Vordrucke

Die Änderungen werden in die Anwendungen coSach.NT (BB/Reha) eingearbeitet und die betroffenen Vordrucke entsprechend angepasst.

4. Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 01.09.2005 in Kraft.

Dabei ist die Übergangsregelung des § 422 SGB III zu beachten. Danach sind die Änderungen nur bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 31.08.2005 beginnen. Bewilligungszeiträume mit einem Beginn vor dem 01.09.2005 sind nicht auf die neue Rechtslage umzustellen.